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Steuer- und ErbrechtKrankheit, Erwerbsunfähigkeit und Tod: So sorgen Sie als Chefarzt vor
| Auch (Chef-)Ärzte sind nicht vor Krankheit, Erwerbsminderung bis hin zur Erwerbsunfähigkeit oder auch vor vorzeitigem Ableben geschützt. Die wenigsten setzen sich mit diesen negativen Ereignissen gern auseinander, was ihren Eintritt weder verzögert noch verhindert. Auch durch Vorsorgeuntersuchungen wird der Patient nicht eher krank, vielmehr besteht im Ernstfall die Hoffnung auf Schadensbegrenzung. |
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist begrenzt
In der Regel ist ein Chefarzt nicht krank, jedenfalls nicht arbeitsunfähig. Kommt es gleichwohl zur Arbeitsunfähigkeit (AU), liegt dieser grundsätzlich eine schwerwiegende Erkrankung zugrunde. Für den Krankheitsfall sieht das Gesetz die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen der AZ vor. Von der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers sind grundsätzlich sämtliche Vergütungsbestandteile, also Fest-, Beteiligungs- und Bonusvergütung als auch Rufdienstvergütung, umfasst.
Anschließend erhalten gesetzlich Krankenversicherte bis zu 72 Wochen Krankengeld i. H. v. 70 Prozent des Bruttoverdienstes bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze – 2024 i. H. v. 5.175 Euro monatlich –, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettoverdienstes. Nach den einschlägigen Ärzte-Tarifverträgen, von denen Chefärzte aber grundsätzlich ausgenommen sind, sind die Krankenhausträger ab der 7. Woche bis längstens zur 26. Woche der AU verpflichtet, einen sogenannten Krankengeldzuschuss zu zahlen, der den „Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt“ ausgleicht. Eine längere Dauer der Entgeltfortzahlung müsste individualvertraglich vereinbart werden; so war es früher üblich und ist heute noch teilweise gängig, dass die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für 12, 18 oder sogar 26 Wochen vereinbart wurde. Die längere Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Krankenhausträger könnte sich günstig auf die Prämien einer wohl ohnehin abzuschließenden privaten Krankentagegeldversicherung auswirken.
Für den Fall der Erwerbsminderung/-unfähigkeit sollte das Ende des Arbeitsverhältnisses differenziert werden
Nach einigen Chefarztverträgen endet das Arbeitsverhältnis über die Vollendung des Regelrentenalters hinaus auch mit Ablauf des Monats, in welchem dem Arzt der Bescheid über eine vom Rentenversicherungsträger oder von einer anderen Versorgungseinrichtung festgestellte Erwerbsminderung zugestellt wird. Entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen sollte dergestalt differenziert werden, dass das Arbeitsverhältnis nur bei Bewilligung einer dauerhaften Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit endet, bei Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit ruht und bei Bewilligung einer dauerhaften oder befristeten Rente wegen nur teilweiser Erwerbsminderung fortbesteht.
Wichtig | Bei Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist vorsorglich darauf zu achten, dass als versicherter Beruf die berufliche Tätigkeit, die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübt wurde, gilt, also Verweisungstätigkeiten ausgeschlossen werden.
Der Familienstand bestimmt die Hinterbliebenenversorgung
Nur noch selten enthalten Chefarztverträge Regelungen zu einer zusätzlichen Hinterbliebenenversorgung zur – vorübergehenden – Absicherung der Hinterbliebenen im Falle des Ablebens des Arztes. Auch insoweit sind private Vorkehrungen zu treffen, um die Familie abzusichern. Stirbt ein Chefarzt, gilt im Grundsatz nichts anderes, wie bei dem Tod einer anderen Person auch. Das Gesetz knüpft an den Beruf „Chefarzt“ keine besonderen erbrechtlichen Folgen. Der Chefarzt kann verheiratet oder unverheiratet sein, er mag Kinder haben oder auch nicht. Diese ganz unterschiedlichen Lebenslagen kann der Chefarzt erbrechtlich selbst gestalten (durch Testament oder Erbvertrag) oder er kann davon absehen und es bei der Geltung der gesetzlichen Regelungen belassen. Allein diese grundlegende Unterscheidung – individuelle Gestaltung der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag einerseits oder gesetzliche Erbfolge andererseits – kann sehr unterschiedliche Verteilungen des hinterlassenen Vermögens zum Gegenstand haben. Auch die steuerlichen Auswirkungen können in diesen Fällen sehr unterschiedlich sein.
So sichern sich Chefärzte je nach Familienstand ab | |
Verheiratet, ohne eigene Kinder | Stirbt ein verheirateter Chefarzt ohne eigene Kinder, wird er häufig davon ausgehen, er müsse kein Testament errichten, weil der Ehegatte ja ohnehin alles erbe. Diese Annahme ist in aller Regel falsch: Der Ehepartner des verstorbenen Chefarztes befindet sich mit dessen Eltern oder – bei deren Vorversterben – mit dessen Geschwistern oder deren Kindern in einer Erbengemeinschaft. Das bestimmt die gesetzliche Erbfolge. Will der Chefarzt dagegen, dass der Partner Alleinerbe wird, muss er zwingend ein Testament oder einen Erbvertrag dahin gehend errichten. |
Verheiratet, mit eigenen Kindern | Stirbt ein verheirateter Chefarzt mit eigenen Kindern, regeln die Ehegatten oft ein sogenanntes Berliner Testament. Dabei wird der überlebende Ehegatte zunächst der alleinige Erbe und nach dessen Versterben die gemeinsamen Kinder Schlusserben zu gleichen Teilen. Ein solches Regelungsmodell ist zwar beliebt, aber erbschaftsteuerlich nicht unproblematisch. Das hängt damit zusammen, dass der Freibetrag nach dem Tode des Chefarztes nur einmal von dem überlebenden Ehegatten ausgeschöpft wird, während die ebenfalls bestehenden Freibeträge für die Kinder unangetastet bleiben. Das bedeutet, dass Potenzial für die Steuerfreiheit des Vermögensübergangs nicht genutzt wird. Stirbt dann der überlebende Ehegatte, hat sich dort in aller Regel erhebliches Vermögen angesammelt, welches von den Freibeträgen nach dem überlebenden Ehegatten nicht mehr komplett steuerfrei gestellt werden kann. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist es daher günstiger, bereits nach dem Tode des erstversterbenden Chefarztes Vermögen neben dem Ehegatten auf die vorhandenen Kinder in Höhe der jeweils geltenden Freibeträge zu übertragen. Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten können dann erneut Freibeträge genutzt werden. |
Unverheiratet | Ist ein Chefarzt unverheiratet und möchte er dem Lebenspartner anlässlich seines Todes etwas zuwenden, gilt nur ein Freibetrag von 20.000 Euro. Dieser wird schnell überschritten sein, sodass sich hier eventuell zwecks Erlangung des weitaus höheren Freibetrags von 500.000 Euro eine Heirat empfehlen kann. Andernfalls droht eine Erbschaftsteuerbelastung von 30 Prozent. |
AUSGABE: CB 4/2024, S. 15 · ID: 49921690