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CBChefärzteBrief

NeurologieÜberprüfung Pupillenreflex: Kann die Nr. 1235 GOÄ zusätzlich zur Nr. 800 GOÄ abgerechnet werden?

Abo-Inhalt19.01.20232309 Min. Lesedauer

| Frage: „Im Rahmen einer neurologischen Untersuchung überprüft der Arzt u. a. mithilfe einer Lampe den Pupillenreflex. Kann für diese Überprüfung die Nr. 1235 GOÄ zusätzlich zur Nr. 800 GOÄ (neurologische Untersuchung) berechnet werden? Oder gibt es ein Problem, weil die Nr. 1235 GOÄ eine fachfremde Leistung ist?“ |

Antwort: Die Überprüfung des Pupillenreflexes ist unseres Erachtens schon mit der Nr. 800 GOÄ abgegolten. Eine eingehende neurologische Untersuchung nach Nr. 800 GOÄ enthält als Teilbereiche der Untersuchung Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination extrapyramidales System, vegetatives Nervensystem sowie hirnversorgende Gefäße. Um den Leistungsinhalt der Nr. 800 zu erfüllen, müssen mindestens drei der o. g. Teilbereiche untersucht werden. Unter dem Teilbereich „Reflexe“ ist nach unserer Auffassung auch die Untersuchung des Pupillenreflexes einzuordnen. Dieser ist mit Nr. 800 GOÄ umfasst und nicht als selbstständige Leistung separat berechnungsfähig.

Nr. 1235 GOÄ beschreibt die Untersuchung des Dämmerungssehens während der Blendung, d. h., des Kontrastunterscheidungsvermögens. Die Leistung ist somit eine Untersuchung der Sehkraft und ist ohnehin nicht gleichzusetzen mit der Untersuchung des Pupillenreflexes.

AUSGABE: CB 2/2023, S. 2 · ID: 48986516

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