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CBChefärzteBrief

GesetzgebungDas Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

Abo-Inhalt25.01.20232028 Min. LesedauerVon RAin Victoria Hahn, Münster

| Am 20.12.2022 hat der Bundestag das „Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung“ (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz; KHPflEG) beschlossen. Das Gesetz soll Pflegekräften mehr Zeit für Patienten einräumen und den Bestand von Krankenhäusern mit einer Geburtshilfe sowie die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen sichern. Darüber hinaus umfasst das Gesetz auch Inhalte zur Digitalisierung sowie weitere Regelungen im Krankenhauswesen. Der CB fasst die wichtigsten Neuregelungen zusammen. |

Personalbemessung im Krankenhaus (PPR 2.0)

Ein wesentlicher Grundgedanke des KHPflEG ist es, die Personalbemessung im Krankenhaus zu verbessern. Hierfür erhält das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Befugnis, in Form einer Rechtsverordnung Vorgaben zur Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs sowie zur Festlegung der Personalbesetzung auf bettenführenden Stationen zu bestimmen. Seit dem 01.01.2023 läuft hierzu eine sog. Erprobungsphase mit einem Praxistest an ausgewählten repräsentativen Krankenhäusern. Auf Basis dieser Erprobung werden den Krankenhäusern zukünftig Vorgaben für die Personalbemessung gemacht, welche ab 2025 verbindlich gelten sollen.

Merke | Zudem ist der vorläufige Pflegeentgeltwert ab dem 01.01.2023 auf 230 Euro angehoben worden.

Spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG) und Krankenhaustagesbehandlung

Ein wesentliches Ziel des KHPflEG ist es, das Prinzip ,,ambulant vor stationär‘‘ voranzutreiben. Durch Einführung von sog. sektorengleichen Pauschalen (Hybrid-DRG, vgl. CB 10/2022, Seite 2; Abruf-Nr. 48591134) soll das ambulante und stationäre Vergütungssystem vereinheitlicht werden. Die Krankenkassen und Krankenhäuser sollen bis zum 31.03.2023 gemeinsam einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen sowie eine entsprechende Vergütung festlegen. Die anvisierte Vergütung soll dabei zwischen dem ambulanten (EBM) und stationären (DRG) Niveau liegen.

Krankenhäuser erhalten zudem die Möglichkeit, sog. tagesstationäre Behandlungen anzubieten (vgl. § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch [SGB] V in der neuen Fassung). Zweck dieser Tagesbehandlung ist die kurzzeitige Entlastung von Ärzten und Pflegern. Eine tagesstationäre Behandlung ist dabei deckungsgleich mit einer vollstationären Behandlung, jedoch mit dem Unterschied, dass die Patienten über Nacht nach Hause gehen können.

Merke | Voraussetzung für die tagesstationäre Behandlung ist ein mindestens sechsstündiger Aufenthalt im Krankenhaus mit überwiegend ärztlicher oder pflegerischer Behandlung.

Förderung für Geburtshilfe und Pädiatrie sowie Sicherung der Hebammenversorgung

Als kurzfristige Sicherung erhalten die Geburtshilfe und die Pädiatrie in den kommenden zwei Jahren finanzielle Unterstützung. Die Pädiatrie soll für die Jahre 2023 und 2024 mit einem Betrag von jeweils 300 Mio. Euro und die Geburtshilfe im selben Zeitraum mit einem Betrag von jeweils 120 Mio. Euro unterstützt werden. Darüber hinaus soll der Personalaufwand für Hebammen ab 2025 vollständig im Pflegebudget berücksichtigt werden.

Regelungen für den Krankenhaus- und Digitalisierungsbereich

Das KHPflEG enthält zudem Regelungen zum Abbau des Verwaltungsaufwands und zur Weiterentwicklung der Digitalisierung. Dazu gehören z. B. folgende Regelungen:

  • Der Sachverständigenrat Gesundheit erhält im Gesetz eine Erweiterung für den Bereich Pflege.
  • Klarstellungen und Konkretisierungen zum Krankenhausfonds werden getroffen, und es erfolgt eine Weiterentwicklung dessen Evaluierung.
  • Beschleunigung der Budgetverhandlungen durch Fristen und ein automatisches Tätigwerden der Schiedsstelle.
  • Weiterentwicklung der Strukturprüfung durch die Medizinischen Dienste sowie durch Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen bei der Krankenhausabrechnungsprüfung.
  • Förderung von telemedizinischen Leistungen durch Entgelte, die für eine sachgerechte Vergütung vereinbart werden.

Außerdem sind im KHPflEG Regelungen enthalten, die die digitalen Anwendungen in der medizinischen und pflegerischen Versorgung verbessern sollen. Hierbei stehen vor allem die Stärkung der Nutzerfreundlichkeit und die Erhöhung der Verbreitung im Vordergrund. Zudem sollen Hürden abgebaut werden, die aktuell aus Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme im Rahmen der Telematikinfrastruktur existieren. Auch wird ein einfaches Identifizierungsverfahren in Apotheken ermöglicht.

Fazit | Das KHPflEG ist einiger Kritik ausgesetzt: Die Opposition kritisiert u. a. eine zu schleppende Umsetzung, Krankenkassen befürchten u. a., dass die Vorgaben zur Personalbemessung kein Personalwachstum in der Pflege bedeuten, sondern den vorhandenen Pflegekräften mehr Bürokratieaufwand bescheren (vgl. Dt. Ärzteblatt 49/2022, online unter iww.de/s7495). Dennoch sind die Regelungen des Gesetzes grundsätzlich zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die Rahmenbedingungen für die Pflege im Krankenhaus durch die getroffenen Regelungen tatsächlich verbessern und ob die Reform auch in den anderen Bereichen die gewünschten Veränderungen mit sich bringen wird. Trotzdem ist das KHPflEG schon jetzt ein Weg in die richtige Richtung.

AUSGABE: CB 2/2023, S. 4 · ID: 49016453

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