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KardiologieAmbulanter Wechsel des Schrittmacheraggregats: Was kann berechnet werden?
| Frage: „Bei einem Wechsel des Schrittmacheraggregats lehnen die Kostenträger immer öfter die Erstattung für stationäre Behandlungen ab. Welche Leistungen können abgerechnet werden, wenn die Leistung ambulant erbracht wird (Sedierung, Lokalanästhesie, Subkutannaht)?“ |
Antwort: Für einen ambulanten Wechsel des Schrittmacheraggregats sind grundsätzlich folgende Leistungen berechnungsfähig:
Wechsel des Schrittmacheraggregats, berechnungsfähige Leistungen nach GOÄ | |
Leistung | GOÄ |
Schrittmacher-Aggregatwechsel | 3096 Wichtig | Die Subkutannaht ist methodisch notwendiger Bestandteil der Nr. 3096 GOÄ und nicht gesondert berechnungsfähig! |
Zuschlag für die ambulante OP | 444 |
Sedierung (intravenöse Kurznarkose) | 451* Wichtig | Nr. 451 ist nur bei Verabreichung von Narkotika berechnungsfähig. Wird intravenös nur ein Sedativum (z. B. Midazolam) verabreicht, kann lediglich 253 GOÄ berechnet werden! |
Alternativ: Lokalanästhesie (großer Bezirke) | 491* |
Röntgenaufnahmen | 5135 (Beispiel) |
Durchleuchtungen | 5295 (Beispiel) |
Redondrainage | 2015 |
Kompressionsverband | 204 |
Ggf. Impulsanalyse und EKG zur Überwachung eines implantierten Schrittmachers – gegebenenfalls mit Magnettest | 661 |
Ggf. Infusion | 271 |
Materialkosten | Auslagen für das Schrittmacheraggregat sowie sonstige Materialien (z. B. Nahtmaterial, Einmal-Infusionsbestecke, verabreichte Medikamente, Einmal-OP-Kittel) sind zusätzlich berechnungsfähig. Ausgenommen sind die in § 10 Abs. 2 GOÄ (Ersatz von Auslagen) genannten Materialien. Wichtig | Bei Einzelauslagen von mehr als 25,56 Euro ist ein Beleg oder sonstiger Nachweis der Rechnung beizufügen. |
* Wichtig | Bei Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung. D. h., dass die Nrn. 451 GOÄ und 491 GOÄ nicht nebeneinander berechnet werden dürfen!
AUSGABE: CB 2/2023, S. 3 · ID: 48629012