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CBChefärzteBrief

KardiologieAmbulanter Wechsel des Schrittmacheraggregats: Was kann berechnet werden?

04.10.2022861 Min. LesedauerVon beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

| Frage: „Bei einem Wechsel des Schrittmacheraggregats lehnen die Kostenträger immer öfter die Erstattung für stationäre Behandlungen ab. Welche Leistungen können abgerechnet werden, wenn die Leistung ambulant erbracht wird (Sedierung, Lokalanästhesie, Subkutannaht)?“ |

Antwort: Für einen ambulanten Wechsel des Schrittmacheraggregats sind grundsätzlich folgende Leistungen berechnungsfähig:

Wechsel des Schrittmacheraggregats, berechnungsfähige Leistungen nach GOÄ

Leistung

GOÄ

Schrittmacher-Aggregatwechsel

3096

Wichtig | Die Subkutannaht ist methodisch notwendiger Bestandteil der Nr. 3096 GOÄ und nicht gesondert berechnungsfähig!

Zuschlag für die ambulante OP

444

Sedierung (intravenöse Kurznarkose)

451*

Wichtig | Nr. 451 ist nur bei Verabreichung von Narkotika berechnungsfähig. Wird intravenös nur ein Sedativum (z. B. Midazolam) verabreicht, kann lediglich 253 GOÄ berechnet werden!

Alternativ: Lokalanästhesie (großer Bezirke)

491*

Röntgenaufnahmen

5135 (Beispiel)

Durchleuchtungen

5295 (Beispiel)

Redondrainage

2015

Kompressionsverband

204

Ggf. Impulsanalyse und EKG zur Überwachung eines implantierten Schrittmachers – gegebenenfalls mit Magnettest

661

Ggf. Infusion

271

Materialkosten

Auslagen für das Schrittmacheraggregat sowie sonstige Materialien (z. B. Nahtmaterial, Einmal-Infusionsbestecke, verabreichte Medikamente, Einmal-OP-Kittel) sind zusätzlich berechnungsfähig. Ausgenommen sind die in § 10 Abs. 2 GOÄ (Ersatz von Auslagen) genannten Materialien.

Wichtig | Bei Einzelauslagen von mehr als 25,56 Euro ist ein Beleg oder sonstiger Nachweis der Rechnung beizufügen.

* Wichtig | Bei Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung. D. h., dass die Nrn. 451 GOÄ und 491 GOÄ nicht nebeneinander berechnet werden dürfen!

AUSGABE: CB 2/2023, S. 3 · ID: 48629012

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