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GastroenterologieÖGD durch ermächtigten Chefarzt, Koloskopie durch anderen Krankenhausarzt: Grundpauschale zweimal berechnungsfähig?
| Frage: „Ein Chefarzt ist ermächtigt, ambulante Ösophagogastroduodenoskopien (ÖGD) nach EBM-Nr. 13400 zu erbringen. Kann das Krankenhaus am selben Tag im Rahmen einer ambulanten Operation nach § 115b Sozialgesetzbuch (SGB) V auch eine Koloskopie (EBM-Nr. 13421) durchführen? Falls ja, ist dann auch zweimal die Grundpauschale zu berechnen?“ |
Antwort: Wenn der Chefarzt nicht auch zur Durchführung von Koloskopien ermächtigt ist, darf er diese nicht selbst erbringen. Wenn das Krankenhaus hingegen die Leistungserbringung nach den Vorgaben des § 115b SGB V angezeigt hat, darf das Krankenhaus diese Leistungen erbringen.
Zur Leistungserbringung nach den Vorgaben des § 115b SGB V |
Die Erbringung von AOP-Leistungen durch das Krankenhaus setzt nach § 2 Abs. 1 AOP-Vertrag (online unter iww.de/s7028) grundsätzlich die Einweisung durch einen niedergelassenen Vertragsarzt voraus (Soll-Regelung). Der ermächtigte Chefarzt wird üblicherweise nicht über eine entsprechende Berechtigung verfügen, sodass die Patienten dann noch eine weitere Einweisung (oder Überweisung) benötigen. Ausnahmsweise könnte jedoch das Krankenhaus auch direkt die Koloskopie veranlassen, wenn eine entsprechende medizinische Notwendigkeit besteht und dies auch entsprechend dokumentiert wird. Allein die Erleichterung für den Patienten, dass beide Untersuchungen in einem durchgeführt werden können, stellt keinen hinreichenden medizinischen Grund dar. |
Wenn aus medizinischen Gründen der ermächtigte Chefarzt die ÖGD und ein anderer Krankenhausarzt die Koloskopie durchführt, handelt es sich rechtlich um zwei verschiedene Leistungserbringer. Jeder darf damit auch für sich die Grundpauschale abrechnen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu achten, dass der ermächtigte Chefarzt seine Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnet, das Krankenhaus jedoch seine Leistungen direkt mit der zuständigen Krankenkasse.
AUSGABE: CB 12/2022, S. 1 · ID: 48575648