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ChirurgieWie ist ein chirurgisches Wunddebridement bei ambulanten Privatpatienten abzurechnen?
18.03.20223762 Min. Lesedauer
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| Frage: „Ich bin mir unsicher, was die Abrechnung des chirurgischen Wunddebridements bei ambulanten Privatpatienten angeht. Ich würde die Nr. 2397 analog GOÄ veranschlagen, unser Abrechnungsdienstleister die Nr. 2005 GOÄ. Welcher Meinung sind Sie?“ |
Antwort: Nach Nr. 2005 GOÄ kann ein chirurgisches Debridement i. d. R. nicht berechnet werden. Die Leistung beinhaltet obligatorisch eine Wundnaht. Ohne Naht ist der Leistungsinhalt nicht erfüllt! Je nach Umfang und Lokalisation bieten sich nach unserer Erfahrung folgende Leistungspositionen an:
- 2006 Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde... sondern eine dieser Leistungspositionen!
- 2065 Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, je Sitzung
- 2065 analog Abtragung ausgedehnter Nekrosen an einer Extremität/Körperstamm
- 2430 analog ausgedehntes oberflächliches Weichteildebridement
- 2064 analog tiefes ausgedehntes Weichteildebridement (allerdings nur bei wirklich großen Wunden mit tiefer Wundhöhle!)
AUSGABE: CB 4/2022, S. 2 · ID: 48082264
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