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CBChefärzteBrief

PatientenaufklärungAGB-Kontrolle von Patienteninformationen unterliegt besonderen Regeln

Abo-Inhalt20.12.2021816 Min. LesedauerVon RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund

| Ärztinnen und Ärzte greifen regelmäßig ergänzend auf Formulare und Mustertexte zurück, um die Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten zu dokumentieren. Ein Urteil zugunsten dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) gefällt: Für die rechtliche Kontrolle solcher Formulare (z. B., ob diese zusammen mit dem Behandlungsvertrag gültig sind) sind die allgemeinen Regeln für die Inhaltskontrolle sog. Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) nach 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 02.09.2021, Az. III ZR 63 / 20). |

Sachverhalt

Der Berufsverband für Augenärzte empfahl seinen Mitgliedern die Verwendung eines Informationsblatts zur Aufklärung der Patienten über die Erkrankung Grüner Star (Glaukom). Dieses enthielt auch eine formularmäßige Vereinbarung einer gewünschten Privatbehandlung zur Früherkennung. Im Zusammenhang mit der Erklärung des Patienten, ob eine Glaukom-Früherkennungsuntersuchung gewünscht ist, war folgende Klausel enthalten: „Ich habe die Patienteninformation zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom) gelesen und wurde darüber aufgeklärt, dass trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsmaßnahme ärztlich geboten ist“. Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen diese Klausel. Begründung: Es handele sich dabei um eine unzulässige Tatsachenbestätigung gemäß § 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Buchstabe b. Der BGH wies die Klage ab.

Entscheidungsgründe

Der BGH hielt die angegriffene Klausel für wirksam. Bei den umstrittenen Formulierungen handele es sich zwar um sog. AGB, die aber nicht der allgemeinen AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. Der BGH wies darauf hin, dass für die ärztliche Aufklärung eigenständige Regeln gelten, die auch das Beweisregime erfassen. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für den Inhalt der Patientenaufklärung stelle ein dem Patienten zur Verfügung gestelltes oder von diesem unterzeichnetes Aufklärungs- oder Einwilligungsformular dar. Dem Umstand, dass es sich um formularmäßige Mitteilungen, Merkblätter oder ähnliche allgemein gefasste Erklärungen handele, hat der BGH dabei keine Bedeutung beigemessen. Vielmehr wies er auf die Vorteile vorformulierter Informationen für den Patienten hin, denen selbst dann Beweiswert beizumessen sei, wenn sie nicht unterschrieben sind. An diese Grundsätze habe der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten angeknüpft.

FAzit | Die Unterzeichnung überlassener Dokumente kann und darf das persönliche Patienten-Aufklärungsgespräch nicht ersetzen. Und doch war die Aufregung um die im hiesigen Fall empfohlenen Formulierungen unangebracht. Mit Blick auf die etablierten Beurteilungsgrundsätze der Rechtsprechung und Gesetzgebung hätte eine erfolgreiche Klage zu nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen geführt.

AUSGABE: CB 4/2022, S. 13 · ID: 47827749

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