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CBChefärzteBrief

RefresherFragen und Antworten zu stationären Beratungsleistungen

Abo-Inhalt21.02.2022886 Min. LesedauerVon beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

| An sich sind die Regelungen im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B. Satz 2 GOÄ verständlich gefasst. Und doch erreichten die CB-Redaktion in den letzten Wochen mehrere Fragen zu stationären Beratungsleistungen. Hier die Antworten. |

Frage: Darf man die Nr. 1 GOÄ im stationären Bereich neben Leistungen der Abschnitte C. bis O. GOÄ öfter als einmal im Behandlungsfall abrechnen, wenn die Uhrzeit angegeben ist?

Antwort: Die Leistungen nach den Nrn. 1 und/oder 5 GOÄ sind neben Leistungen nach den Abschnitten C. bis O. im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Dies bedeutet, dass der alleinige Ansatz von Nr. 1 GOÄ z. B. mit Angabe der Uhrzeit prinzipiell möglich ist. Allerdings ist der wiederholte Ansatz einer Beratung nach Ziff. 1 oft problematisch. Denn im stationären Bereich werden überwiegend Visiten nach den Nrn. 45 und 46 GOÄ erbracht und die Beratung sollte eigentlich eine Ausnahme darstellen (z. B. bei Aufnahme, präoperativ im Rahmen der OP-Aufklärung, Befundbesprechung). U. a. weist auch eine allgemeine Bestimmung zu den Visiten darauf hin, dass eine Beratung nicht als höherwertige Ersatzleistung anstelle einer Visite berechnet werden darf. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 GOÄ nicht berechnungsfähig.

Praxistipp | Dies nehmen die Kostenträger oft zum Anlass für eine Beanstandung mehrerer Beratungsleistungen. Um Transparenz gegenüber Kostenträgern bei mehreren ggf. anlassbezogenen Beratungen zu schaffen und damit Beanstandungen vorzubeugen, empfiehlt es sich, im Rahmen der Rechnungsstellung ggf. den Grund bzw. die medizinische Notwendigkeit anzuführen, z. B. „ausführliche Erläuterung des OP-Befundes“.

Frage: Darf man – mit Angabe der Uhrzeit – neben der Nr. 3 GOÄ auch andere Leistungen abrechnen, die zu einer anderen Uhrzeit desselben Tages erfolgt sind (z. B. Nrn. 3 und 5 GOÄ um 10:00 Uhr sowie Nrn. 1, 5 und 274 GOÄ um 14:00 Uhr)?

Antwort: Auch diese Kombination wäre prinzipiell möglich – unter Beachtung der o. g. Ausführungen!

Frage: Ist – mit Angabe der Uhrzeit – bei stationären Privatpatienten Nr. 1 neben Nr. 5 GOÄ auch zweimal täglich abrechenbar (z. B. 9:00 Uhr und 14:30 Uhr)?

Antwort: Auch in diesem Fall ist bei tatsächlich anlassbezogenen Beratungen und Untersuchungen (z. B. bei kritischem Gesundheitszustand bzw. patientenbezogenen Problemen) ein entsprechender Ansatz möglich.

AUSGABE: CB 4/2022, S. 3 · ID: 47836398

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