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DRG-AbrechnungStrafzahlungen nach MD-Rechnungsprüfung – sie kommen schneller als gedacht!
| Nach § 275c Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V müssen Krankenhäuser ab dem Jahr 2022 bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent nicht nur die zu viel gezahlte Vergütung an die Krankenkassen zurückzahlen, sondern auch sog. Strafzahlungen leisten. Deren Höhe richtet sich nach den Prüfquoten für das Jahr 2022. Daher ist zunächst davon ausgegangen worden, dass Strafzahlungen erst für solche Fälle anfallen, wo der Patient 2022 ins Krankenhaus kommt, behandelt, abgerechnet und anschließend die Abrechnung gekürzt wird. Dem ist aber nicht so! |
Meinung des BMG an sich kein Grund zur Beunruhigung ...
Allerdings hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) schon am 13.10.2021 der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) schriftlich mitgeteilt, dass Anknüpfungskriterium für die Fälligkeit der Strafzahlungen nicht die Aufnahme des jeweiligen Patienten in das betroffene Krankenhaus sein soll, sondern die Leistungsentscheidung der Krankenkassen. Strafzahlungen sollen somit auch in den Fällen anfallen, wo der Patient 2020 oder 2021 im Krankenhaus gewesen ist, anschließend die Rechnungsprüfung durch den MD durchgeführt wurde und die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse erst 2022 erfolgt. Nun entscheidet das BMG nicht über die Auslegung der Gesetze, dies ist originäre Aufgabe der Sozialgerichte, sodass diese Mitteilung an sich allein noch kein Grund zur Beunruhigung wäre.
... der Nachtrag zur DTA-Vereinbarung gem. § 301 SGB V schon!
Allerdings haben sich am 01.12.2021 die DKG, der GKV-Spitzenverband und der vdek auf einen Nachtrag zur DTA-Vereinbarung geeinigt (online unter iww.de/s5918). Darin heißt es u. a. in Nachtrag 4:
Nachtrag 4 zur DTA-Vereinbarung (Auszug) |
„(...) Die Regelung, dass dies vollstationäre Krankenhausfälle mit einem Eingang der Schlussrechnung ab dem 01.01.2022 betrifft, ist zu korrigieren. Insofern ist im Rahmen von § 275 c Abs. 3 SGB V maßgeblich, dass die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse über eine Minderung der Abrechnung gegenüber dem Krankenhaus ab dem 01.01.2022 erfolgt. Dies schließt konsequenterweise auch solche Abrechnungen ein, die bereits vor dem 01.01.2022 gestellt sowie nach Prüfung durch den MD beanstandet worden sind. Maßgeblich ist das Datum der leistungsrechtlichen Entscheidung ab dem 01.01.2022.“ |
Faktisch bedeutet dies, dass die Krankenkassen bereits in Kürze Strafzahlungen in solchen Fällen fordern werden, wo der Patient 2020 oder 2021 im betreffenden Krankenhaus stationär behandelt wurde. Die Geltendmachung von Aufschlägen („Strafzahlungen“) wird somit erheblich vorverlagert.
Praktische Konsequenzen für Krankenhäuser
Die Änderung der DTA-Vereinbarung hat für Krankenhäuser erhebliche praktische Konsequenzen, die voraussichtlich schon Anfang 2022 greifen werden:
Szenario 2022: So bereiten sich Krankenhäuser auf etwaige Strafzahlungen vor |
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Neben Verfahren um die Rechnung weiteres Verfahren um den Aufschlag Fazit | Indem der Gesetzgeber durch das MDK-Reformgesetz die Regelung des § 275c Abs. 3 SGB V zu den Aufschlägen („Strafzahlungen“) eingeführt hat, hat er es geschafft, den Rechtsverkehr zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen weiter zu bürokratisieren. Die Krankenkassen haben in Vorbereitung dessen, was 2022 auf alle Beteiligten zukommt, nach Kenntnis des Verfassers bereits mit umfangreichen Personaleinstellungen, insbesondere bei Juristen, reagiert. Zukünftig wird es statt einem Verfahren vor den Sozialgerichten über die Krankenhausrechnung ein zweites Verfahren über den Aufschlag („Strafzahlung“) geben. |
AUSGABE: CB 4/2022, S. 4 · ID: 47941590