Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2024 abgeschlossen.
UmsatzsteuerAutovermietung oder -vermittlung: Warum Sie den Unterschied für die Umsatzsteuer kennen müssen
| Autovermietung oder Autovermittlung? Diese Frage müssen sich Kfz-Händler stellen, die Kunden Fahrzeuge nicht nur verkaufen, sondern ihnen auch „Drittfahrzeuge“ zur zeitlich begrenzten Überlassung anbieten. Von der Antwort auf die Frage hängt nämlich die gesamte umsatzsteuerrechtliche Würdigung der Kfz-Überlassung ab. Was die Konsequenzen von Vermietung und Vermittlung sind, erläutert ASR anhand eines Falls vor dem FG Köln und gibt Ihnen darüberhinaus Handlungsempfehlungen an die Hand. |
Fall vor FG Köln: Kfz-Überlassung erfolgt über Homepage
Im Zentrum des Falls vor dem FG Köln stand der Betreiber einer Homepage, über die er Fahrzeuge zur Überlassung anbot. Bei manchen seiner Angebote wies der Betreiber im Rahmen der AGB darauf hin, dass er lediglich als Vermittler auftrete und der Vertrag zwischen dem Kunden und einer Autovermietung vor Ort zustande käme. Zwar bot er auch Kundenserviceleistungen an, Haftungen oder Gewährleistungen schloss er aber aus. Sobald der Kunde den Gesamtpreis bezahlt hatte, erhielt der einen sog. Voucher, den er bei der Autovermietung vor Ort einlösen konnte. Der Betreiber der Homepage leitete das Entgelt – nach Abzug seiner Provisionen („net rates“) – an die Autovermietung weiter. Den Autovermietungen räumte er zudem Zugang zu seinem Kundenstamm ein.
Finanzamt: Homepage-Betreiber ist als Eigenhändler einzustufen
Der Casus knacksus: Aus den Mietverträgen, die bei der Buchung über die Homepage zustande kamen, war nicht ersichtlich, dass die Verträge zwischen den Kunden und den Autovermietungen geschlossen wurden. Darin sah das Finanzamt ein Tätigwerden des Betreibers als Eigenhändler. Infolgedessen ordnete das Finanzamt die Vermietungen der Fahrzeuge dem Betreiber zu und unterwarf die Fahrzeugüberlassungen der Umsatzsteuer.
FG Köln: Außenauftritt ist von entscheidender Bedeutung
Den Ausführungen des Finanzamts stimmte auch das FG Köln zu. Es räumte zwar ein, dass der Betreiber durch die AGB und den Aufdruck auf dem Voucher im Außenverhältnis grundsätzlich als Vermittler auftrat; soweit die Überlassungen jedoch mit Autovermietungungen zustande kamen, die Zugriff auf den Kundenstamm hatten und der Betreiber den Gesamtpreis der Überlassung variabel festlegen konnte, sei der Betreiber als Vermieter des Fahrzeugs anzusehen. Er sei dann nämlich vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkauft. Und so wie dieser umsatzsteuerrechtlich als Eigenhändler anzusehen ist, sei auch der Betreiber als derjenige zu behandeln, der die auf seiner Homepage angebotenen Leistungen erbracht hat.
Dessen Vermittlereigenschaft könne umsatzsteuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn er in eindeutiger Weise vor oder bei Geschäftsabschluss zu erkennen gebe, dass er für einen anderen tätig wird – sprich in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt – und der Kunde dies auch erkennen kann und sich damit – ausdrücklich oder stillschweigend – einverstanden erklärt (FG Köln, Urteil vom 25.07.2023, Az. 8 K 1512/19, Abruf-Nr. 240434).
Vermieter oder Vermittler – Das sind die Folgen für die USt
Das Urteil des FG Köln verdeutlicht, dass die Einstufung als Vermieter bzw. Vermittler zu unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen führt. Deshalb ist es wichtig, dass Sie den Unterschied zwischen Autovermietung und Autovermittlung kennen.
Das sind die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen einer Vermietung
Für die Vermietung von Fahrzeugen sieht das Umsatzsteuerrecht eine Sonderregel hinsichtlich des Leistungsorts vor. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG müssen Sie wie folgt unterscheiden:
- Vermieten Sie ein Fahrzeug kurzfristig – d. h. Sie überlassen das Fahrzeug weniger als 30 Tage –, richtet sich der Leistungsort danach, wo Sie das Fahrzeug an den Kunden übergeben.... von der Dauer der Vermietung ...
- Stellen Sie ein Fahrzeug länger als 30 Tage zur Verfügung, müssen Sie wiederum unterscheiden, an wen Sie das Fahrzeug vermieten,... und teilweise vom Leistungs- empfänger
- an einen Privatkunden (B2C) oder
- an einen Unternehmer (B2B).
Wie sich der Leistungsort bei Vermietung eines Fahrzeugs konkret bestimmt, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen:
Zeitraum | B2B-Kunde | B2C-Kunde |
Überlassung bis zu 30 Tage | Ort der Übergabe: Deutschland, grundsätzlich 19 % USt | Ort der Übergabe: Deutschland, grundsätzlich 19 % USt |
Überlassung mehr als 30 Tage | Abhängig vom Sitz des Kunden:
| Abhängig vom Wohnsitz des Kunden:
|
Die Übersicht zeigt: Es ist umsatzsteuerrechtlich ganz entscheidend, wie lange Sie ein Fahrzeug an einen Kunden vermieten und wo Sie ihm dieses zur Verfügung stellen bzw. wo sich der (Wohn-)Sitz des Kunden befindet. Um zur korrekten umsatzsteuerrechtlichen Würdigung zu gelangen, müssen Sie demnach mehrere Prüfschritte durchführen.
Das sind die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen der Vermittlung
Für die Bestimmung der umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen ist das Zivilrecht maßgebend. Das bedeutet: Die Vertragsbeziehungen sind entscheidend für die Würdigung, ob eine Vermittlungsleistung vorliegt oder Sie als Eigenhändler agieren (A 3.7 Abs. 1 UStAE). Treten Sie als Vermittler auf, ist es wichtig, dass Sie das Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen abschließen (§ 164 BGB).
Das ist auch aus dem Fall vor dem FG Köln ersichtlich. Dort kommt unter den genannten Voraussetzungen kein Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler und dem Kunden zustande; vielmehr findet der Leistungsaustausch zwischen dem Vermittler (z. B. Betreiber einer Homepage, über die Mietangebote eingeholt und Verträge abgeschlossen werden können) und dem Fahrzeugvermieter statt.
In solchen Fällen richtet sich der Leistungsort nach den Grundsätzen des § 3a Abs. 2 UStG (Leistungsempfängerortsprinzip). Demnach ist die Leistung dort steuerbar, wo sich der Sitz des Fahrzeugvermieters befindet. Im FG Köln-Fall wäre das der Sitz der jeweiligen Autovermietungen. Sollte der Fahrzeugvermieter seinen Sitz im Ausland haben, müssen Sie als Vermittler Ihre Leistung ohne Umsatzsteuzer fakturieren und ggf. das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG anwenden.
Wichtig | Wie lange Sie das Fahrzeug überlassen und/oder wo Sie es übergeben, spielt im Fall der Vermittlung keine Rolle.
So sind Sie in der Praxis auf der sicheren Seite
Für die umsatzsteuerrechtliche Würdigung ergeben sich also abweichende Konsequenzen aus Autovermietung und Autovermittlung. Bieten Sie in Ihrem Autohaus neben dem Verkauf auch die Überlassung von „Drittfahrzeugen“ an, müssen Sie eine klare Abgrenzung zwischen Vermietungsleistung und Vermittlungsgeschäft vornehmen. Konkret heißt das: Eine Umsatzsteuerrechtliche Prüfung ist immer dann notwendig, wenn Sie einem Kunden Fahrzeuge zur Überlassung anbieten, die im Eigentum eines Dritten (z. B. Autovermietung) stehen.
Die folgenden Kriterien und Indizien können Sie als „Prüfkriterien“ heranziehen, um zu ermitteln, ob Sie als Vermieter im Sinne eines Eigenhändlers oder als Vermittler agieren. Sie dienen Ihnen aber gleichwohl als Handlungsempfehlungen, wie Sie Ihre Vermieter- bzw. Vermittlertätigkeit klar nach außen kommunizieren.
Vermietung | Vermittlung | |
Homepage | Machen Sie Ihre Angebote im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. | Zeigen Sie auf Ihrer Start- seite klar erkennbar an, dass die Kfz-Überlassung lediglich vermittelt wird. |
AGB | Räumen Sie Gewährleistungsverpflichtungen ein. | Schließen Sie die Haftung aus und geben Sie einen Hinweis auf das Vertrags- verhältnis mit dem Fahrzeugvermieter (z. B. Auto- vermietung). |
Abrechnung | Erstellen Sie Mietrechnungen im eigenen Namen und treten Sie als Leistungs- geber auf. |
|
Provisionen | Provisionen stellen Ihre Marge im Rahmen der „Vermietungskette“ dar. | Legen Sie vorab vereinbarte Provisionen mit den Ver- mietern fest und bieten Sie keinen variablen Gesamt- preis ohne Abstimmung mit Vermieter an. |
Sonstiges | Geben Sie Vermietern keinen Zugriff auf Ihre Kundendaten. | Setzen Sie Dienstleistungsverträge mit Fahrzeugvermietern auf, in denen Sie die Anmietung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung regeln. |
AUSGABE: ASR 5/2024, S. 6 · ID: 49971292