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LeserforumWie sind Verluste aus Leasingrückläufern zutreffend zu erfassen?
| Bei den Leasingrückläufern BEV und PHEV mit Rückkaufverpflichtung besteht derzeit ein hohes Verlustrisiko für Autohäuser. Ein ASR-Leser möchte nicht abwarten, bis der Verlust realisiert wurde, sondern ihn schon frühzeitig in seine Bilanz einstellen. Geht das? Und wenn ja, wie? |
Antwort | In der Handelsbilanz dürfen Sie eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften bilden (§ 249 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB). Dem steht in der Steuerbilanz das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 4a EStG entgegen. Zulässig ist es aber, sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz eine ungewisse Verbindlichkeit aus schwebenden Geschäften zu passivieren (§ 249 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB). Voraussetzung dafür ist, dass
- 1. eine verbindliche Rückkaufoption gegen Entgelt vereinbart wird,
- 2. das zivilrechtliche Eigentum am Fahrzeug auf den Käufer übergeht und
- 3. das Fahrzeug wirtschaftlich dem Käufer zuzurechnen ist.
Maßgebend für die Höhe der Verbindlichkeit ist die vereinnahmte Optionsprämie, also das Entgelt aus dem Verkauf an den erwerbenden Leasinggeber, der für das Risiko des Rückkaufs vereinbart wurde (BFH, Urteil vom 18.12.2002, Az. I R 17/02, Abruf-Nr. 030826). Einen Pauschalbetrag dürfen Sie nicht gewinnwirksam berücksichtigen; Sie dürfen die Höhe der Optionsprämie aber schätzen. Einen guten Anhaltspunkt dafür bieten die Kaufoptionen des Leasinggebers – mit bzw. ohne Rückkaufklausel (Differenz = Optionsprämie).
- Beitrag „Rückstellungen im Autohaus: Drohende Verluste bei Rücknahme von Leasing-rückläufern“, ASR 9/2023, Seite 13, Abruf-Nr. 49609897
AUSGABE: ASR 5/2024, S. 1 · ID: 49974441