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GesetzesänderungenDas Wachstumschancengesetz ist da: Von diesen sechs Änderungen profitiert Ihr Kfz-Betrieb
| Um das Wachstumschancengesetz (WCG) hat es reichlich Zank gegeben. Letztlich ist es am 28.03.2024 aber doch verkündet worden. Auch wenn das vorgesehene Entlastungsvolumen deutlich abgespeckt wurde, enthält das Gesetz doch spürbare Verbesserungen für Autohäuser und Kfz-Werkstätten. ASR stellt sie Ihnen vor. |
Inhaltsverzeichnis
- Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter reaktiviert
- Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG verbessert
- Grenzen zur Buchführungspflicht erheblich angehoben
- Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren abgeschafft
- Freigrenze für Geschenke auf 50 Euro angehoben
- Privat genutzte E-Fahrzeuge bis 70.000 Euro sind privilegiert
Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter reaktiviert
Erfolgt die Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2023, haben Sie ein Wahlrecht: Sie können die Abschreibung linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder degressiv vornehmen (§ 7 Abs. 1 und 2 EStG). Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung (maximal 25 Prozent) und bezieht sich auf den noch nicht abgeschriebenen Restbuchwert. Ein Übergang zur linearen Abschreibung ist zulässig (§ 7 Abs. 3 EStG).
Wichtig | Durch das WCG können Sie die degressive Abschreibung nun auch bei einer Anschaffung/Herstellung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 vornehmen. Sie beträgt dann das Zweifache der linearen Abschreibung und maximal 20 Prozent.
Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG verbessert
Nach § 7g Abs. 5 EStG können Sie für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den vier darauffolgenden Jahren – neben der linearen oder degressiven Abschreibung – noch eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungs-/Herstellungskosten geltend machen. Das Tolle an der Sonder-AfA: Die 20 Prozent können Sie variabel auf diese fünf Jahre verteilen; sprich Sie müssen weder in jedem der fünf Jahre die Sonderabschreibung vornehmen noch den Höchstbetrag von 20 Prozent ausreizen. Zudem können Sie für jedes Wirtschaftsgut gesondert entscheiden, ob und wenn ja in welcher Höhe Sie die Sonderabschreibung geltend machen. Die Sonderabschreibung eignet sich also besonders, um den erzielten Gewinn zu glätten.
Zulässig ist die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 6 Nr. 1 und 2 EStG, wenn
- Ihr Autohaus im Jahr vor der Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsguts einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erzielt hat und
- Sie das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in dem folgenden Wirtschaftsjahr vermieten oder in der inländischen Betriebsstätte Ihres Autohauses ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich nutzen. Die private Mitbenutzung darf maximal zehn Prozent betragen.
Wichtig | Im Rahmen des WCG hat der Gesetzgeber die Grenze der Sonderabschreibung für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft/hergestellt werden, nun auf 40 Prozent erhöht.
Grenzen zur Buchführungspflicht erheblich angehoben
Führen Sie Ihr Autohaus als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft, können Sie den Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Die Voraussetzung dafür lautete bisher: Der Gewinn darf nicht mehr als 60.000 Euro und der Umsatz nicht mehr als 600.000 Euro im Jahr betragen (§ 241a HGB und § 141 AO). Überschreiten Sie eine der beiden Grenzen, müssen Sie den Gewinn durch Bilanzierung ermitteln.
Wichtig | Beide Grenzen wurden durch das WCG nun angehoben; die Gewinngrenze auf 80.000 Euro und die Umsatzgrenze auf 800.000 Euro. Beide Grenzen gelten ab 2024. Überschreiten Sie eine der bisherigen Grenzen erstmals im Jahr 2023, halten aber die neuen Grenzen ein, müssen Sie nicht zur Bilanzierung übergehen (§ 19 Abs. 3 und 4 EGAO).
Erhöhung der Grenzen gilt auch für die Umsatzsteuer Praxistipp | Für die Umsatzsteuer gilt grundsätzlich das Prinzip der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten; es kommt also nicht auf die Zahlung des Kunden an. Beträgt der Umsatz nicht mehr als 800.000 Euro (bisher 600.000 Euro), können Sie auch zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten wechseln (§ 20 UStG); dann wird die Umsatzsteuer erst im Zeitpunkt der Bezahlung fällig. |
Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren abgeschafft
Wird der Lohn Ihrer Mitarbeiter in Ihrem Autohaus abgerechnet und erhält einer Ihrer Mitarbeiter eine Abfindung oder eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten, mussten Sie bislang prüfen, ob die Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung des Arbeitslohns mit der Fünftel-Regelung erfüllt sind (§ 39b Abs. 2 S. 9 und 10 i. V. m. § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 bis 4 EStG). Das war vielfach problematisch, weil Sie als Arbeitgeber die Voraussetzungen typischerweise erst am Jahresende abschließend prüfen können. Damit ist jetzt Schluss.
Wichtig | Im Rahmen des WCG hat der Gesetzgeber die Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025 abgeschafft. Die Vergütungen sind sodann „normal“ in der Lohnabrechnung zu versteuern.
Praxistipp | Damit Ihr Mitarbeiter effektiv nicht mehr Steuern zahlen muss, kann er eine Einkommensteuererklärung abgeben. Im Rahmen der Veranlagung gewährt ihm das Finanzamt die Fünftel-Regelung und erstattet die zu viel einbehaltene Steuer. Aus dem Grund sind Sie als Arbeitgeber ab 2025 dazu verpflichtet, die für die Fünftel-Regelung potenziell in Frage kommenden Arbeitslöhne weiterhin gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. |
Freigrenze für Geschenke auf 50 Euro angehoben
Aufwendungen für Geschenke an Kunden und Geschäftspartner dürfen Sie nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abziehen. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Übersteigen die Anschaffungs-/Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Geschenke insgesamt nicht 35 Euro netto, dürfen Sie die Geschenke steuerlich absetzen. Auch der Vorsteuerabzug ist dann gleichermaßen möglich (§ 15 Abs. 1a S. 1 UStG).
Wichtig | Im Rahmen des WCG hat der Gesetzgeber die bisherige Freigrenze von 35 Euro für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 begonnen haben, auf 50 Euro angehoben. Das gilt auch für den Vorsteuerabzug. Folglich können Sie nun Geschenke an Kunden und Geschäftspartner im Wert von bis zu 50 Euro netto von der Steuer absetzen.
Beitrag ab Seite 25 in dieser ASR-Ausgabe Praxistipp | Nicht verwechseln: Geschenke an eigene Mitarbeiter sind immer als Betriebsausgabe abzugsfähig. Hier kann aber eine Lohnversteuerung auf Ebene des Mitarbeiters erforderlich werden, wenn das Geschenk teurer als 50 Euro ist. |
Privat genutzte E-Fahrzeuge bis 70.000 Euro sind privilegiert
Die Privatnutzung eines betrieblichen Firmenwagens unterliegt der Besteuerung; bei Ihnen als Autohaus-Inhaber als gewinnerhöhende Privatentnahme (§ 4 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) und bei einem Ihrer Mitarbeiter als steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG). Führen Sie oder Ihr Mitarbeiter kein Fahrtenbuch, ist pro Monat ein Prozent des Bruttolistenneupreises (BLP) im Zeitpunkt der Erstzulassung der Besteuerung zugrunde zu legen.
Wichtig | Das Besondere bei reinen E-Fahrzeugen: Der BLP ist nur zur Hälfte anzusetzen. Beträgt der BLP eines reinen E-Fahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro, ist sogar nur ein Viertel des BLP anzusetzen. Diese Grenze lag bislang bei 60.000 Euro; rückwirkend hat sie der Gesetzgeber nun im Rahmen des WCG für alle E-Fahrzeuge mit Anschaffung ab dem 01.01.2024 angehoben.
Praxistipp | Die Anhebung auf 70.000 Euro gilt auch für reine E-Fahrzeuge, die Sie Ihren Mitarbeitern zur privaten Nutzung überlassen. Dann kommt es für den auf 70.000 Euro angehobenen Grenzwert jedoch nicht auf das Datum der Fahrzeuganschaffung an. Maßgebend ist, ob das E-Fahrzeug erstmals nach dem 31.12.2023 einem Mitarbeiter (auch) zur privaten Nutzung überlassen wird. |
- Beitrag „WCG verbessert Elektromobilität: BLP-Grenze steigt beim E-Dienstwagen auf 70.000 Euro“, ASR 5/2024, Seite 22 → Abruf-Nr. 50002081Beitrag ab Seite 22 in dieser ASR-Ausgabe
AUSGABE: ASR 5/2024, S. 15 · ID: 49987530