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GeschenkeGeschenke an Mitarbeiter: Wie Sie lohnsteuerlich im Autohaus alles richtig machen

Top-BeitragAbo-Inhalt04.04.2024441 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Ihre Mitarbeiter erhalten von Ihnen Geschenke oder sonstige Zuwendungen zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt? In bestimmten Fällen können diese steuerfrei bleiben oder pauschal besteuert werden. Dabei passieren in der Praxis aber immer wieder Fehler. Damit Ihnen diese nicht unterlaufen, zeigt Ihnen ASR, wie Sie Geschenke lohnsteuerlich richtig behandeln. |

Sachgeschenke aus persönlichem Anlass

Übergeben Sie Sachgeschenke, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führen, gehören diese als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn; sie sind nicht steuerbar (R 19.6 Abs. 1 LStR). Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen (z. B. Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger) bis zu einem Wert von 60 Euro inkl. Umsatzsteuer, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes). Geldzuwendungen gehören hingegen stets zum Arbeitslohn.

Wichtig | Der Wert von 60 Euro inkl. Umsatzsteuer ist eine Freigrenze. D. h.: Übersteigt der Wert des Geschenks diese Grenze, ist der Gesamtbetrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel 1

Autohaus-Inhaber A schenkt seinem Mitarbeiter M zur Silberhochzeit einen Golfschnupperkurs im Wert von 195 Euro.

Lösung: Die 60-Euro-Freigrenze ist überschritten; das Geschenk ist lohnsteuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich mit den individuellen Steuerabzugsmerkmalen des M. A kann dieses Geschenk alternativ pauschal mit 30 Prozent zzgl. Soli und Kirchensteuer zu seinen eigenen Lasten versteuern (§ 37b EStG). Der Vorteil: Die Sozialabgaben entfallen.

Wichtig | Weihnachten und Neujahr sind keine persönlichen Anlässe, sodass die 60-Euro-Freigrenze hier nicht gilt.

Beispiel 2

Alle Mitarbeiter erhalten von Autohaus-Inhaber A zu Weihnachten ein Weinpräsent im Wert von 69,95 Euro inkl. Umsatzsteuer.

Lösung: Diese Geschenke stellen wie in Beispiel 1 steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. A kann auch hier die Steuer pauschalieren (§ 37b EStG) – mit dem Vorteil, dass die Sozialabgaben entfallen.

Sachgeschenke als Anerkennung durch den Arbeitgeber

Übergeben Sie an einen Mitarbeiter ein Geschenk, ist es beim Mitarbeiter nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 bzw. 3 EStG in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung als Sachbezug zu versteuern und unterliegt den Sozialabgaben. Geschenke sind als Sachzuwendung regelmäßig mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG).

Wichtig | Sie können aber die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro nutzen, die für alle Sachzuwendungen aus dem Arbeitsverhältnis gilt. Sprich: Beläuft sich der Wert aller Sachbezüge eines Monats auf nicht mehr als 50 Euro, so bleiben diese nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG lohnsteuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Beispiel 3

Die Salesmanagerin B erhält von ihrem Arbeitgeber, Autohaus A, im April als Anerkennung für geleistete Mehrarbeit ein Weinpräsent im Wert von 49 Euro.

Lösung: Erhält B im gleichen Monat keine weiteren Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis, bleibt das Weinpräsent bei B steuer- und beitragsfrei.

Gutschein-Geschenk als Anerkennung durch den Arbeitgeber

Statt Sachgeschenken können Sie einem Mitarbeiter auch einen Gutschein oder eine Geldkarte schenken – und dafür die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro nutzen. Voraussetzung ist, dass die Karten dazu berechtigen, beim Arbeitgeber (was in Ihrem Fall eher unwahrscheinlich ist) oder bei einem Dritten eine konkrete Ware oder Dienstleistung zu beziehen.

Wichtig | Das BMF verlangt seit dem 01.01.2022, dass sich die Einlösungsmöglichkeit entweder räumlich auf den Aussteller des Gutscheins oder einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland bezieht oder ausschließlich auf eine sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette beschränkt. Eine Barauszahlung darf nicht möglich sein (BMF, Schreiben vom 15.03.2022, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, Abruf-Nr. 228328).

Beispiele für nach BMF zulässige Gutscheine

Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte, Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle, von einer Tankstellenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebene Tankgutscheine oder -karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den Tankstellen dieser Kette (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo), Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet-Villages oder „City-Cards“ und Stadtgutscheine, Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen – nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind!

Gutscheine und Geldkarten, begrenzt auf Personennah- und Fernverkehr, auf Kraftstoff und Ladestrom etc., Fitnessleistungen (z. B. für den Besuch der Trainingsstätten und zum Bezug der dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen), auf Streamingdienste für Film und Musik, Zeitungen und Zeitschriften, einschließl. Downloads, Bücher, auch als Hörbücher oder Dateien, einschl. Downloads, die Behandlung der Person in Form von Hautpflege, Make-up, Frisur etc. (sog. Beautykarten), Bekleidung inkl. Schuhe nebst Accessoires wie z. B. Taschen, Schmuck, Kosmetika, Düfte.

Nicht begünstigt sind als Geldleistung zu behandelnde Gutscheine oder Geldkarten, die

  • über eine Barauszahlungsfunktion verfügen (es wird nicht beanstandet, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt werden können) oder
  • über eine eigene IBAN verfügen,
  • für Überweisungen (z. B. PayPal) oder
  • für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) oder Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) verwendet sowie
  • als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Geldleistungen sind ab dem ersten Euro steuerpflichtig, eine Anwendung u. a. der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze scheidet aus. Schädlich sind auch sog. Prepaid-Geldkarten.

Geschenke anlässlich von Betriebsveranstaltungen

Aufwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen gehören dann nicht zum Arbeitslohn der Arbeitnehmer, soweit diese pro Teilnehmer 110 Euro brutto nicht übersteigen. Begünstigt sind zwei Veranstaltungen jährlich. Eingerechnet in den Freibetrag werden neben den Kosten für den äußeren Rahmen (wie z. B. Saalmiete, Musik, Dekoration) auch Geschenke im Wert bis zu 60 Euro brutto. Betragen die so ermittelten Kosten je Teilnehmer mehr als 110 Euro, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Beispiel 4

Autohaus A veranstaltet für die gesamte Belegschaft eine Weihnachtsfeier mit Kosten von 95 Euro je Teilnehmer. Alle Mitarbeiter erhalten anlässlich dieser Feier ein Präsent im Wert von 50 Euro.

Lösung: Die Gesamtzuwendungen je Teilnehmer haben einen Wert von insgesamt 145 Euro; hiervon sind nach Abzug des Freibetrags von 110 Euro noch 35 Euro steuer- und beitragspflichtig. Diesen Betrag kann A allerdings auch zu seinen Lasten nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG mit 25 Prozent zzgl. Soli und Kirchensteuer pauschal versteuern. Vorteil: Dann entfallen die Sozialabgaben.

Geschenke im Wert von mehr als 60 Euro brutto, die anlässlich (und nicht „bei Gelegenheit“) der Feier übergeben werden, bleiben für die Prüfung, ob die 110 Euro überschritten sind, außen vor. Sie werden aber ebenfalls mit 25 Prozent zzgl. Soli und Kirchensteuer versteuert.

Geschenke in Form von Computern und Zubehör

Verschenken Sie an Ihre Mitarbeiter Datenverarbeitungsgeräte wie PC, Laptops, Notebooks, Netbooks, Tablets, internetfähige Smartphones und Zubehör wie Laptoptasche oder Kopfhörer, unterliegen diese dem individuellen Lohnsteuerabzug und den Sozialabgaben. Sie können den Vorteil aber auch nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG zu Ihren Lasten mit 25 Prozent zzgl. Soli und Kirchensteuer pauschalieren. Weiterer Vorteil: Der Vorteil ist beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).

Pauschale Besteuerung durch Sie als Arbeitgeber (= Schenker)

Ein Geschenk erfüllt seinen Zweck nicht, wenn es der Empfänger versteuern muss. Daher gestattet es § 37b EStG, dass Sie als zuwendender Arbeitgeber die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Ihre Mitarbeiter mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal übernehmen und abführen können (§ 37b Abs. 2 EStG). Hinzu kommen Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag; dabei können Sie die Kirchensteuer entweder nach dem sog. vereinfachten Verfahren oder dem Nachweisverfahren ermitteln (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 08.08.2016, Abruf-Nr. 226995).

Die Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 37b EStG

Voraussetzung für die Pauschalierung der Steuer ist allerdings, dass die Zuwendung betrieblich veranlasst ist (BFH, Urteil vom 12.12.2013, Az. VI R 47/12, Abruf-Nr. 140475). Zudem muss diese beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen (BFH, Urteil vom 16.10.2013, Az. VI R 57/11, Abruf-Nr. 140168). Auf den Betriebsausgabenabzug bei Ihnen (als Zuwendenden) kommt es nicht an.

§ 37b EStG schafft keine eigenständige Einkunftsart und erweitert nicht den Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Sprich: Eine Pauschalierung der Steuer kommt somit nicht in Betracht bei Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer i. S. v. R 19.6 LStR. Ausgenommen sind ferner Geschenke im Wert von bis zu zehn Euro (Streuwerbeartikel), da diese beim Empfänger ebenfalls nicht der Besteuerung unterliegen (BMF, Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001, Rz. 10, Abruf-Nr. 176974). Zudem ist die Pauschalierung nicht anzuwenden, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 Euro als absoluten Höchstbetrag übersteigen oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 Euro als Höchstgrenze übersteigen (§ 37b Abs. 1 S. 3 EStG).

Das Pauschalierungsverfahren

Wenden Sie die Pauschalierung nach § 37b EStG an, sind Sie Schuldner der pauschalen Steuer. Bemessungsgrundlage für die Steuer sind Ihre Aufwendungen einschl. Umsatzsteuer. Ein Abschlag für übliche Preisnachlässe (wie bei § 8 Abs. 2 S. 1 EStG) ist ebenfalls nicht vorzunehmen. Erfolgt eine pauschale Besteuerung, bleibt die Sachzuwendung bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers unberücksichtigt (§ 37b Abs. 3 S. 1 EStG). Der Empfänger kann die pauschale Einkommensteuer auch nicht auf seine eigene Steuerschuld anrechnen (§ 37b Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 40 Abs. 3 EStG). Damit der Beschenkte weiß, dass es sich um ein „richtiges“ Geschenk handelt, müssen Sie ihn davon unterrichten, dass Sie die Steuer übernommen haben (§ 37b Abs. 3 S. 3 EStG).

Wichtig | Sie können nicht für jedes Geschenk wählen, ob Sie eine Pauschalierung nach § 37b EStG vornehmen oder diese unterlassen. Denn die Pauschalierung ist einheitlich für alle Geschenke anzuwenden, die Sie innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewähren. Sie haben jedoch ein Wahlrecht, ob Sie § 37b EStG für alle Zuwendungen oder nur für Zuwendungen an Dritte (§ 37b Abs. 1 EStG) bzw. Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) anwenden.

Exkurs: Übernahme der pauschalen Steuer als „weiteres“ Geschenk

Geschenke an Mitarbeiter sind bei Ihnen immer als Betriebsausgabe abzugsfähig – ungeachtet der Höhe. Das sieht bei Geschenken an Geschäftspartner anders aus. Hier gilt jetzt eine Grenze von netto 50 Euro (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG; bis zum 31.12.2023 waren es noch netto 35 Euro). Geschenke an Kunden und Geschäftspartner, deren Wert die Grenze übersteigen, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Doch was gilt, wenn Sie die Steuer für den Empfänger pauschaliert haben?

Ist der Empfänger des Geschenks einer Ihrer Mitarbeiter, ist auch die pauschale Steuer bei Ihnen ungeachtet der Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ist der Empfänger des Geschenks ein Kunde oder Geschäftspartner, kommt es drauf an. Waren die Aufwendungen für das Geschenk selbst (also ohne Pauschalsteuer) abzugsfähig, dann ist auch die Pauschalsteuer abzugsfähig. Andernfalls muss die Pauschalsteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dem Gewinn hinzugerechnet werden (BMF, Schreiben vom 19.05.2015, Rz. 26).

Sonderfall: Geschenke vom Geschäftspartner des Arbeitgebers

In der Praxis erhalten Mitarbeiter Sachgeschenke nicht nur von Ihnen, sondern oft auch von dritten Unternehmen (z. B. von Ihren Kunden oder Geschäftspartnern). Diese sind bei den Mitarbeitern steuerpflichtig. Sie können die Steuer aber übernehmen – oder der Dritte kann nach § 37b EStG pauschalieren.

Beispiel 5

Das Unternehmen U, das von Mitarbeiter M im Autohaus A betreut wird, schenkt M zum Jahreswechsel einen Geschenkkorb im Wert von 50 Euro.

Lösung: Das Sachgeschenk steht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zu A und ist daher steuerpflichtig. B muss diese Sachzuwendungen über die Gehaltsabrechnung des M versteuern; dabei ist eine Übernahme der Steuer durch A möglich (Stichwort: Nettolohnversteuerung). Auch U könnte das Sachgeschenk versteuern; dies pauschal nach § 37b EStG. U sollte dann aber dem Beschenkten einen schriftlichen Hinweis (Bestätigung) geben, dass er die Geschenke bereits versteuert hat.

AUSGABE: ASR 5/2024, S. 21 · ID: 49963490

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