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Abgasmanipulation/Kfz-LeasingDeliktischer Vorteilsausgleich in „Thermofenster-Fällen“: Wert der Nutzungsvorteile entspricht den Leasingzahlungen
| Im Streit zwischen Kunde (= Leasingnehmer) und Hersteller um Schadenersatz wegen Verwendung einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung hat der BGH klargestellt: Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach den Leasingzahlungen. |
Für den Kunden heißt das laut BGH: Er hat keinen Anspruch gegen den Hersteller auf Schadenersatz, weil – auch bei Unterstellung einer Haftung dem Grunde nach – der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis entspricht und dies sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB als auch etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den einschlägigen Abgasnormen ausschließt. Dass der objektive Leasingwert, auf den es für die Vorteilsanrechnung ankommt, im Streitfall geringer gewesen wäre als der vereinbarte Leasingpreis, habe der Kunde nicht geltend gemacht und sei auch sonst nicht ersichtlich (BGH, Urteil vom 05.03.2024, Az. VI ZR 466/19, Abruf-Nr. 240731).
Wichtig | Nicht entscheiden musste der BGH, was für den deliktischen Vorteilsausgleich gilt, wenn im Vertrag geregelt ist, dass der Kunde das Fahrzeug am Ende der Leasingzeit kauft.
AUSGABE: ASR 5/2024, S. 1 · ID: 49996948