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DienstwagenWCG verbessert Elektromobilität: BLP-Grenze steigt beim E-Dienstwagen auf 70.000 Euro
| Der Staat will den Ausbau der Elektromobilität fördern. Nachgelegt hat er jüngst im Wachstumschancengesetz (WCG, Abruf-Nr. 240514). Rückwirkend ab dem 01.01.2024 sind nun E-Fahrzeuge mit einem Bruttolistenneupreis (BLP) bis 70.000 Euro bei der Besteuerung der Privatnutzung privilegiert. Was die Anhebung der BLP-Grenze für Mitarbeiter bedeutet, denen Sie einen E-Dienstwagen auch zur Privatnutzung überlassen und welche Gestaltungsmodelle es gibt, zeigt Ihnen ASR. |
So ist ein privatgenutzter E-Dienstwagen zu versteuern
Überlassen Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, entsteht ein als Sachbezug zu erfassender Arbeitslohn. Maßgebend für dessen Höhe sind grundsätzlich pro Monat ein Prozent des Bruttolistenneupreises (BLP) im Zeitpunkt der Erstzulassung. Zusätzlich sind 0,03 Prozent des BLP je Monat und Entfernungskilometer zu erfassen, wenn Ihr Mitarbeiter das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – das ist in der Regel Ihr Autohaus – nutzen darf (§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG). Handelt es sich bei dem überlassenen Fahrzeug um ein reines E-Fahrzeug und haben Sie es erstmals nach dem 31.12.2018 einem Mitarbeiter überlassen, ist der BLP nur zur Hälfte anzusetzen. Beläuft sich der BLP auf nicht mehr als 60.000 Euro, dann wird er nur zu einem Viertel angesetzt.
Wichtig | Neu ist nun, dass durch das WCG die BLP-Grenze von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben wurde. Und zwar rückwirkend ab dem 01.01.2024
Beispiel |
A (Steuersatz 35 Prozent, Sozialabgaben 20 Prozent) erhält ab März 2024 von seinem Arbeitgeber einen reinen E-Dienstwagen. Diesen darf er auch privat sowie für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der 20 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte verwenden. Der BLP beläuft sich auf 70.000 Euro. |
Wichtig | Wird für das E-Fahrzeug ein Fahrtenbuch geführt, gilt die auf 70.000 Euro angehobene Grenze ebenfalls für die nur zu einem Viertel anzusetzenden Anschaffungskosten zur Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten. Für die Umsatzsteuer – der Sachbezug unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer – ist jedoch stets der volle BLP anzusetzen; auch bei einem E-Fahrzeug (Abschnitt 15.23 Abs. 5 Nr. 1 a) S. 2 UStAE).
Ab wann und für welche Kfz der Grenzwert von 70.000 Euro gilt
Der auf 70.000 Euro erhöhte Grenzwert gilt nach § 52 Abs. 12 S. 5 EStG erstmals für Kraftfahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden. Allerdings besteht bei E-Dienstwagen eine Besonderheit: Hier ist nicht auf das Datum der Anschaffung durch den Arbeitgeber abzustellen. Entscheidend ist, wann Sie den E-Dienstwagen erstmals einem Mitarbeiter überlassen (analog BMF, Schreiben vom 05.11.2021, Az. IV C 6 – S 2177/19/10004 :008, Abruf-Nr. 225754, Rz. 22). Maßgebend ist also bei E-Dienstwagen das Datum der erstmaligen Überlassung. Und dieses muss für den angehobenen Grenzwert nach dem 31.12.2023 liegen. Das eröffnet Gestaltungen:
Beispiel |
Entscheidend ist das Datum der ... Autohaus-Inhaber I nutzt einen 2022 angeschafften betrieblichen E-Firmenwagen auch privat. Da er sich ab Mai 2024 einen neuen Firmenwagen aussucht, überlässt er den Gebrauchtwagen ab Mai 2024 einem leitenden Mitarbeiter des Autohauses als Dienstwagen und auch zur privaten Nutzung. ... erstmaligen Überlassung an einen Mitarbeiter Lösung: Für die Privatnutzung waren bei I pro Monat ein Prozent des halbierten BLP anzusetzen (Grenze = 60.000 Euro). Bei dem leitenden Mitarbeiter ist ab Mai 2024 nur ein Prozent des geviertelten BLP anzusetzen (Grenze = 70.000 Euro), weil die erstmalige Überlassung nach dem 31.12.2023 stattfindet. |
Erwägen Sie einen Fahrzeugtausch innerhalb der Autohaus-Gruppe! Praxistipp | Auf Basis dieses Gestaltungsmodells sollten Autohaus-Gruppen mit mehreren Firmen (alles separate Arbeitgeber) prüfen, ob ein Tausch von E-Fahrzeugen mit einem BLP von 60.001 Euro bis 70.000 Euro innerhalb der Gruppe möglich ist. Nach dem Tausch ergeben sich dann deutlich geringere Sachbezüge für die Mitarbeiter. |
Beispiel |
Fahrzeugtausch „nur“ unter den ... Autohaus A überlässt seit 2023 zwei Mitarbeitern jeweils ein E-Fahrzeug mit einem BLP von 65.000 Euro auch zur privaten Nutzung. Die Mitarbeiter tauschen ab April 2024 die Fahrzeuge untereinander. ... Mitarbeitern bringt nichts Lösung: Der Wechsel der Nutzungsberechtigten ab April 2024 führt nicht dazu, dass die neue Grenze von 70.000 Euro und damit verbunden der geviertelte BLP für die Ermittlung der Sachbezüge infolge der Privatnutzung gilt. Es bleibt für beide Mitarbeiter bei dem zur Hälfte anzusetzenden BLP (analog BMF, Schreiben vom 05.11.2021, Rz. 22). |
Übersicht: Besteuerung der Privatnutzung bei E-Dienstwagen
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Besteuerungsregelungen für die Privatnutzung eines Elektro-/Hybridelektrofahrzeugs als Dienstwagen.
Übersicht / Elektro-/Hybridelektrofahrzeuge und Besteuerung ihrer Privatnutzung (Stand: 1/2024) |
Erstmalige Überlassung des Dienstwagens an Mitarbeiter durch Arbeitgeber |
Erstmalige Überlassung des Dienstwagens an Mitarbeiter vor dem 01.01.2019 |
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Erstmalige Überlassung des Dienstwagens an Mitarbeiter im Zeitraum nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 |
Hat das Fahrzeug keine CO2-Emission (reines E-Fahrzeug), dann ist der BLP inkl. Sonderausstattung nur zur Hälfte anzusetzen. Er kann sich jedoch auch auf ein Viertel reduzieren, wenn der BLP gewisse Grenzen einhält:
eine steuerliche Bemessungsgrundlage von einem Viertel.
die steuerliche Bemessungsgrundlage auf ein Viertel reduziert. Wichtig | Für das Jahr 2019 gab es für reine E-Fahrzeuge nur den Ansatz des halbierten BLP. Der geviertelte Ansatz wurde erst ab 2020 eingeführt. |
In sonstigen Fällen: Halbierung der Bemessungsgrundlage Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, erfolgt immerhin eine Halbierung der Bemessungsgrundlage. Die Hälfte ist z. B. anzusetzen
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In sonstigen Fällen: Sonst volle Bemessungsgrundlage wie bei Überlassung vor 2019 und pauschale Kürzung um Batteriesystem. |
AUSGABE: ASR 5/2024, S. 18 · ID: 50002081