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Leasing/BilanzLeasing-Restwertmodell: Für Beteiligungsbetrag ist weder Verbindlichkeit noch Rückstellung zu bilden

Leseprobe29.02.2024372 Min. Lesedauer

| Restwertmodelle, durch die Kfz-Händler ihr Restwertrisiko per Zahlung eines Beteiligungsbetrags an den Hersteller ganz oder teilweise absichern können, sind bei Leasinggeschäften keine Seltenheit mehr. Bislang ungeklärt war aber die Frage, wie der vom Händler an den Hersteller zu zahlende Beteiligungsbetrag beim Händler zu bilanzieren ist. Die Antwort hat nun der BFH geliefert. |

BFH musste klären: Wie ist Beteiligungsbetrag zu bilanzieren?

Im konkreten Fall hatte ein Kfz-Händler neue Fahrzeuge an einen Leasinggeber verkauft, der die Fahrzeuge seinerseits an einen Leasingnehmer vermietete. Nach Ablauf der Mietzeit konnte der Leasinggeber das gebrauchte Fahrzeug an den Kfz-Händler zu einem vorher festgelegten Kaufpreis zurück verkaufen (Rückgabeoption). Das finanzielle Risiko aus der Rücknahmeverpflichtung hatte der Händler durch Zahlung eines Beteiligungsbetrags an den Hersteller abgesichert. Der Betrag war aber nur fällig, wenn der Leasinggeber sein Rückgaberecht ausübte, sprich wenn der Händler das Fahrzeug zurücknehmen musste. Für die Pflicht zur Zahlung des Beteiligungsbetrags passivierte der Händler bereits zu Beginn der Laufzeit des Leasingvertrags aufwandswirksam eine Verbindlichkeit gegenüber dem Hersteller. Dem widersprach zuerst das Finanzamt, dann das FG Thüringen und jetzt der BFH.

So löst der BFH die Bilanzierungsfrage

Der geschuldete Beteiligungsbetrag sei im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung weder als Verbindlichkeit auszuweisen noch sei für ihn eine Rückstellung zu bilden (BFH, Urteil vom 13.09.2023, Az. XI R 20/20, Abruf-Nr. 239581).

  • Als Verbindlichkeit sei der Betrag nicht auszuweisen, weil die aus dem Leasing-Restwertmodell bestehende Verpflichtung dem Grunde nach noch ungewiss war. Es stand erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Rückkaufs fest, ob der Betrag zu leisten war oder nicht. Damit fehlte es im Jahr des Abschlusses der Restwertvereinbarung an einer rechtlichen Verpflichtung, weil der Händler zu Beginn des Leasingvertrags noch nicht zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung verpflichtet war, die vom Hersteller am Ende der Leasinglaufzeit hätte erzwungen werden können.
  • Eine Rückstellung sei nicht zu bilden, weil es sich bei dem Beteiligungsbetrag um ein schwebendes Geschäft handele, das nicht in der Bilanz ausgewiesen werden darf.
  • Hintergrund | Schwebende Geschäfte sind gegenseitige, auf Leistungsaustausch gerichtete Verträge im Sinne der §§ 320 ff. BGB, die von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei noch nicht voll erfüllt sind. Bei der Restwertabsicherung über einen Beteiligungsbetrag handelt es sich um ein solches schwebendes Geschäft, weil zum Bilanzstichtag weder der Hersteller, der zur Absicherung eines sich realisierenden Restwertrisikos zum Barwertausgleich verpflichtet war, noch der Händler, der im Falle des Rückerwerbs eines Leasingfahrzeugs an den Hersteller den Beteiligungsbetrag entrichten musste, seine Leistung erfüllt. Bei einem schwebenden Geschäft besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen. Deshalb kommt es nicht zur Bilanzierung.

So buchen Sie den Beteiligungsbetrag als Kfz-Händler richtig

Für den vom Händler an den Hersteller zu leistenden (künftigen) Beteiligungsbetrag ist also weder eine Verbindlichkeit noch eine Rückstellung zu bilden. Als bilanzierender Händler müssen Sie den Vorgang vielmehr bilanziell erst dann würdigen, wenn es zum Rückkauf kommt. Zu dem Zeitpunkt ist der Beteiligungsbetrag als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindert Ihren Gewinn.

Haben Sie infolge des Rückkaufs einen Anspruch auf Restwertausgleich gegenüber dem Hersteller – das ist der Fall, wenn der tatsächliche Fahrzeugwert niedriger ist als der Rückkaufwert –, müssen Sie parallel auch noch den vom Hersteller an Sie zu leistenden Restwertausgleich in der Gewinnermittlung gewinnerhöhend erfassen.

Was ist bei Vorabzahlung des Beteiligungsbetrags zu tun?

Anders müssen Sie vorgehen, wenn Sie mit der Leistung im Falle des Rückkaufs eines Leasingfahrzeugs in Vorleistung treten, wenn Sie also den Beteilgungsbetrag an den Hersteller vorauszahlen. In dem Fall ist der Schwebezustand der wechselseitigen Vertragsbeziehungen nämlich mit der Zahlung beendet – obgleich die vom Hersteller zu erbringende Gegenleistung, ein sich möglicherweise realisierendes Restwertrisiko durch Barwertausgleich abzusichern, noch ausstehen würde. Folglich findet das Passivierungsverbot für schwebende Geschäfte keine Anwendung.

Trotzdem kommt es zum Zahlungszeitpunkt aber nicht zu einem gewinnmindernden Abzug von Betriebsausgaben in Höhe des vorausgezahlten Beteiligungsbetrags. Durch die Vorauszahlung hätten Sie nämlich ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut „Restwertabsicherung“ geschaffen. Und das müssten Sie in der Höhe der Vorauszahlung aktivieren, weil der Preis für den Erwerb dieses Rechts als Anschaffungskosten des Vermögensgegenstands gilt (BFH, Urteil vom 22.05.2019, Az. XI R 44/17, Abruf-Nr. 211135). Somit ergibt sich im Vorauszahlungszeitpunkt keine Gewinnauswirkung („Aktivtausch“). Das aktivierte immaterielle Wirtschaftsgut „Restwertabsicherung“ ist also ebenfalls erst beim Rückkauf des Leasingfahrzeugs in Höhe des Beteilungsbetrags erfolgswirksam aufzulösen. Damit ist die Auswirkung auf den Gewinn unabhängig von Vorauszahlung oder Zahlung im Zeitpunkt des Rückkaufs identisch.

Fazit | Nach dem BFH-Urteil ist nun also klar: Den Betriebsausgabenabzug für den Beteiligungsbetrag gibt es erst im Zeitpunkt des Rückkaufs.

AUSGABE: ASR 3/2024, S. 14 · ID: 49906259

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