Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe März 2024 abgeschlossen.
PersonalführungEuGH stellt klar: Arbeitgeber haftet nicht für Umsatzsteuer- Betrug, den ein Mitarbeiter mit seinen Daten begeht
| Ein Mitarbeiter, der betrügerisch die Daten seines Arbeitgebers verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, schuldet den darin ausgewiesenen Steuerbetrag. Das hat der EuGH klargestellt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln seines Mitarbeiters zu überwachen. |
Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren etliche Rechnungen über einen Gesamtwert von 320.000 Euro ausgestellt, die keine tatsächlichen Warenverkäufe widerspiegelten. Dazu verwendete der Mitarbeiter die Daten seines umsatzsteuerpflichtigen Arbeitgebers – ohne dessen Wissen und Zustimmung. Die betrügerischen Rechnungen wurden beim Arbeitgeber nicht verbucht, sondern „nur“ von den Rechnungsempfängern verwendet, um unberechtigterweise eine Vorsteuererstattung zu erlangen, ohne dass die entsprechende Umsatzsteuer an die Staatskasse abgeführt wurde. Wer schuldet nun die Umsatzsteuer? Das Unternehmen, dessen Daten unrechtmäßig in den Rechnungen verwendet wurden oder der Mitarbeiter, der sich dieser Daten bediente, um falsche Rechnungen auszustellen? Der EuGH ist in seinem Urteil eindeutig: Der Mitarbeiter schuldet die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer könne nämlich nicht vom scheinbaren Aussteller (= Unternehmen) einer falschen Rechnung geschuldet werden, wenn er gutgläubig ist und die Finanzverwaltung die Identität der Person kennt, die diese Rechnung tatsächlich ausgestellt hat (= Mitarbeiter).
Wichtig | Um als gutgläubig angesehen zu werden, muss der Arbeitgeber die zumutbare Sorgfalt an den Tag legen, um das Handeln seines Mitarbeiters zu überwachen und dadurch zu verhindern, dass seine Daten für die Ausstellung falscher Rechnungen verwendet werden. Wird eine solche Sorgfalt nicht nachgewiesen, ist der Arbeitgeber zur Zahlung der in den betrügerischen Rechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuer verpflichtet. Ob der Arbeitgeber eine solche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, sei im Einzelfall unter Berücksichtung aller relevanten Umstände von der Finanzverwaltung und den nationalen Gerichten zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 30.01.2024, Rs. C-442/22, Abruf-Nr. 239543).
AUSGABE: ASR 3/2024, S. 3 · ID: 49904746