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UmsatzsteuerBMF passt UStAE an: Was bedeutet die Anpassung für Kfz-Händler?

Abo-Inhalt29.02.2024263 Min. Lesedauer

| Das BMF hat Abschnitt 18.9 Abs. 1 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) zum Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung angepasst. Er lautet jetzt wie folgt: |

„Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen hat der Erwerber für jedes erworbene neue Fahrzeug eine Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 16 Abs. 5a, § 18 Abs. 5a UStG; Abschn.16.3 UStAE). Der Erwerber hat bei Verwendung des Vordrucks diesen eigenhändig zu unterschreiben und ihm die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen. §§ 167 und 168 AO sind anzuwenden.“

Neu ist nur die Anwendung der §§ 167 und 168 AO. Die Änderung betrifft also rein verfahrensrechtliche Bestimmungen bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung. Gute Nachrichten also für Sie als Autohaus-Inhaber: Die Neuerung wirkt sich weder auf Ausgangsumsätze noch auf Eingangsumsätze deutscher Kfz-Händler aus.

AUSGABE: ASR 3/2024, S. 1 · ID: 49908784

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