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UnfallversicherungAutohaus-Inhaber verunfallt auf dem Rückweg vom Urlaub zum Autohaus tödlich: Unfallversicherung muss Witwe Rente zahlen
| Steht der Ehefrau ein Anspruch auf Sterbegeld und Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, nachdem ihr Ehemann einen tödlichen Unfall erlitten hat? Die Frage musste das LSG Berlin-Brandenburg im Fall eines Autohaus-Inhabers entscheiden. |
Im konkreten Fall war der Ehemann Inhaber eines Autohauses in Berlin. Als Unternehmer war er freiwillig bei einer Berufsgenossenschaft versichert. Die Ehefrau war im Autohaus ihres Mannes angestellt tätig. Zusammen verbrachten sie im August 2018 ein paar Urlaubstage mit dem Motorrad in Thüringen. Die Geschäfte im Autohaus führte derweil die Tochter der beiden weiter. Am Rückreisetag wollte das Ehepaar direkt zum Autohaus fahren, die Tochter ablösen und die Geschäfte wieder aufnehmen. Zurück auf Berliner Stadtgebiet kam es zu einem Unfall, bei dem der Ehemann verstarb. Die Zahlung von Sterbegeld und Witwenrente lehnte die Berufsgenossenschaft allerdings ab. Das wollte die Ehefrau nicht akzeptieren. Sie klagte. Nach erfolgreicher Revision beim BSG entschied das LSG Berlin-Brandenburg, dass der Ehefrau sehr wohl Hinterbliebenenleistungen zustünden, weil der tödliche Motorradunfall für den Ehemann als freiwillig versicherten Unternehmer einen Arbeitsunfall dargestellt habe. Versicherungsschutz habe sogar aus zwei Gründen bestanden:
- Zum einen, weil der Ehemann sich selbst zum Zeitpunkt des Unfalls auf direktem Weg zum Autohaus befand, um dort seiner Arbeit nachzugehen.
- Zum anderen, weil er seine Frau direkt zum Autohaus gefahren habe, damit sie die Tochter von der Arbeit ablösen konnte.
Dem Versicherungsschutz stehe nicht entgegen, dass der Rückweg aus dem Urlaub angetreten worden sei und er mithin erheblich länger gewesen sei als die tägliche Strecke von der Wohnung zum Autohaus. Entscheidend sei vielmehr, dass der zurückgelegte Weg die direkte Strecke zum Autohaus und der Wille auf die Wiederaufnahme der Arbeit gerichtet gewesen sei, so das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.01.2024, Az. L 21 U 202/21, Abruf-Nr. 239418; noch nicht rechtskräftig).
AUSGABE: ASR 3/2024, S. 4 · ID: 49896550