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Elektronischer RechtsverkehrZulassungsfrage: Wer (noch) Anwalt ist, muss elektronisch einreichen

Leseprobe12.05.2024275 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Die Zulassung eines Rechtsanwalts erlischt erst, wenn ihr Widerruf bestandskräftig geworden ist (§ 13 BRAO). Klagt er gegen den Entzug seiner Zulassung, muss er den Schriftsatz elektronisch einreichen und sein immer noch bestehendes Selbstvertretungsrecht nutzen (BGH 15.12.23, AnwZ [Brfg] 10/23, Abruf-Nr. 239352). |

Die Anwaltskammer widerrief die Zulassung des Rechtsanwalts und Klägers wegen Verletzung der Kanzleipflicht (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Seine hiergegen gerichtete Klage reichte der Anwalt postalisch beim AGH Schleswig-Holstein ein. Dieser wies die Klage aufgrund Formmangels zurück. Der Anwalt scheiterte anschließend auch vor dem BGH mit seinem Antrag, die Berufung gegen das AGH-Urteil zuzulassen. Auch wenn die Zulassung des Anwalts mit dem angefochtenen Widerrufsbescheid mit Wirkung vom Tag der Zustellung an widerrufen wurde, war sie noch nicht bestandskräftig. Sein beA war noch aktiv und ihn trafen die bekannten Pflichten des § 130a ZPO. Dass ihn möglicherweise technische Probleme bei der elektronischen Übermittlung behinderten, hatte der Anwalt weder mit der postalischen Klage noch unverzüglich danach vorgetragen (AK 23, 200).

Seine kreative Argumentation, dass Rechtsassessoren oder ehemalige Anwälte ein beA noch nicht bzw. nicht mehr haben und ihre Begehren daher ebenso postalisch einreichten müssten, ändert an der Pflicht der elektronischen Einreichung natürlich nichts. Die beiden genannten Gruppen sind nicht postulationsfähig und müssten sich daher vor einem AGH vertreten lassen (§ 112c Abs. 1 S. 2 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO).

Weiterführende Hinweise
  • Anwalt muss beim beA-Versand fristgebundener Schriftsätze richtiges Gericht prüfen, AK 24, 3
  • Rechtssekretär als nicht anwaltlicher Verbandsvertreter muss sein beA (derzeit noch) nicht nutzen, AK 23, 182

AUSGABE: AK 5/2024, S. 76 · ID: 49920309

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