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DienstwagenFahrtenbuch per Computerprogramm ist nicht ordnungsgemäß

Leseprobe25.04.2024129 Min. Lesedauer

| Weist das Fahrtenbuch keine geschlossene äußere Form auf oder erfolgen die Eintragungen nicht zeitnah, wird das mit einem Computerprogramm erzeugte elektronische Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß verworfen. Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung ist dann auf Grundlage der Ein-Prozent-Regelung anzusetzen (FG Düsseldorf 24.11.23, 3 K 1887/22 H[L], Abruf-Nr. 239154). |

Eine geschlossene äußere Form weist ein mithilfe eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch nur auf, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst (und nicht nur in einer Protokolldatei) dokumentiert oder offengelegt werden und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sind. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Eine zeitnahe Führung liegt vor, wenn der Nutzer die Eintragungen im Anschluss an die betreffenden Fahrten vornimmt. Hier hatte der Mitarbeiter die Fahrten zwischen den Eintragungszeitpunkten (jeweils nach dem Tanken) auf Zetteln notiert. Da er die Zettel danach vernichtete und auch die Protokolldatei nicht vorlag, ging das FG auch nicht von einer zeitnahen Eintragung aus.

AUSGABE: AK 5/2024, S. 79 · ID: 49983859

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