FeedbackAbschluss-Umfrage

EinkommensteuerOFD Frankfurt am Main liefert die Details zur steuerfreien Überlassung von Fahrrad-Zubehör durch Arbeitgeber

Leseprobe23.04.2024122 Min. Lesedauer

| Überlässt ein Arbeitgeber einem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Doch was gilt steuerlich, wenn der Arbeitgeber auch Fahrradzubehör überlässt? Die Antwort auf diese Frage liefert die OFD Frankfurt am Main (2.11.23, S 2334 A – 32 – St 210, Abruf-Nr. 240489). |

Zur Klarstellung für die Praxis wird dazu in H 3.37 LStH 2024 ein neues Stichwort „Zubehör“ mit Beispielen für die Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG aufgenommen. Danach gilt Folgendes:

Beispiele

Begünstigtes Zubehör

Nicht begünstigtes Zubehör

Für folgendes Zubehör greift bei Überlassung durch den Arbeitgeber die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG: Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile, wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen.

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG greift nicht für die Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung oder Ähnliches), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenkertasche, Rahmen-, Satteltasche oder Fahrradkorb).

AUSGABE: AK 5/2024, S. 79 · ID: 49983891

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte