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DatenschutzEhemaliger Mandant kann Datenauskunft verlangen
| Der ehemalige Mandant kann auf der Basis von Art. 15 DS-GVO, § 194 BGB verlangen, dass ihm eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller bei Mandaten angefallenen Daten überlassen wird, auch wenn der zivilrechtliche Auskunftsanspruch verjährt ist – so das LG Bonn. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger verlangte nach nahezu vier Jahren von seinen früheren Rechtsbeiständen verschiedene Informationen, weil er Rückforderungsansprüche geltend machen wollte. Das AG wies die Klage ab, da zivilrechtliche Verjährung eingetreten sei. Die Berufung war erfolgreich (LG Bonn 19.12.23, 5 S 34/23, Abruf-Nr. 239564).
Informations- und Herausgabeansprüche gegen Rechts- und Steuerberater richten sich nach §§ 665, 667 BGB. Die mit Mandatsbeendigung zu berücksichtigende Drei-Jahres-Frist (§ 195 BGB) beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Auftrag abgeschlossen wurde (§ 199 BGB). Der Berufsangehörige ist verpflichtet, entsprechenden Wünschen des früheren Mandanten nachzukommen, weil dies zum Kernbereich seiner Berufsobliegenheiten gehört (§ 43 BRAO). § 50 BRAO zur sechs Jahre andauernden Pflicht, Handakten zu verwahren, haben auf den Lauf der Verjährung des Herausgabeanspruchs keinen Einfluss (grundlegend BGH 15.10.20, IX ZR 243/19, Abruf-Nr. 218740).
Allerdings bestehe der Anspruch des Mandanten auf Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO fort. Das zeige eine entsprechend anzuwendende Entscheidung des EuGH, die einem Patienten das Recht zubilligte, von seinem Arzt Patientenunterlagen zu fordern (EuGH 26.10.23, C 307/22). Der Berater müsse deshalb stets Kopien zur Verfügung stellen, um dem Betroffenen die Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Verständlichkeit relevanter Daten zu ermöglichen und so seine Rechte zu gewährleisten.
Relevanz für die Praxis
Die DS-GVO trifft keine Regelungen zur Frage, ob und wann Informationsansprüche überhaupt verjähren können. Berufsrechtlich endet die Aufbewahrungspflicht des Rechtsanwalts allerdings nach sechs Jahren (§ 50 BRAO), sodass nach Ablauf dieses Zeitraums Auskünfte faktisch nicht mehr erteilt werden können und müssen. Das LG hat sich hierzu nicht geäußert und auch kein Rechtsmittel zugelassen.
Bislang ungeklärt ist zudem die Frage, ob der datenschutzrechtliche Informationsanspruch ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Berufsangehörigen (§ 273 BGB i. V. m. § 50 Abs. 3 BRAO) tangiert und möglicherweise ausschaltet. Obergerichtliche Rechtsprechung existiert hierzu bislang nicht.
- Wann Sie welche Dokumente vernichten können, iww.de/ak, Abruf-Nr. 49773835
AUSGABE: AK 5/2024, S. 80 · ID: 49968311