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VerfahrensrechtVideogerichtsverhandlung/Ton-Aufzeichnung nimmt letzte Hürden

Leseprobe04.05.2024327 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Raphael Szkola, Berlin)

| Der Einsatz der Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren soll erheblich ausgeweitet werden. Dazu sind aktuell zwei Gesetzesinitiativen im Vermittlungsausschuss in der entscheidenden Phase: der Gesetzentwurf zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (iww.de/s10775) sowie der Gesetzentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer Vorschriften (= Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz, kurz: DokHVG; iww.de/s10776). |

Die Videokonferenztechnik soll lange Anreisewege überflüssig machen, die Anzahl von Verlegungsanträgen bei mündlichen Verhandlungen und anderen gerichtlichen Terminen, wie Urteilsverkündungen, reduzieren sowie die Protokollführung erleichtern. Die physische Anwesenheit am Gerichtsort wird optional. Der vorsitzende Richter soll dem Antrag eines Beteiligten auf eine Videoverhandlung aber stattgeben und darf ihn im Unterschied zur aktuellen Rechtslage nur ablehnen, wenn wichtige Gründe für eine Ablehnung vorliegen und diese erläutert werden. Parallel dazu wird die Möglichkeit digitaler Aufzeichnungstechniken für Ton-Aufzeichnungen in Strafverfahren erörtert, um eine objektive und zuverlässige Dokumentation des Inhalts der Hauptverhandlung zu gewährleisten. (Quelle: RA-MICRO News, mehr unter iww.de/s10675)

AUSGABE: AK 5/2024, S. 73 · ID: 49993910

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