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PersonalSachgutscheine geballt kaufen, ratierlich ausgeben und 50-EUR-Freigrenze wahren
| Nutzen auch Sie die 50-EUR-Freigrenze und belohnen Ihre Arbeitnehmer durch steuer- und beitragsfreie Sachgutscheine? Wollen Sie gesammelt für ein Jahr die bei einem Dritten einzulösenden Gutscheine erwerben und Ihren Mitarbeitern überlassen? AK erläutert, unter welchen Voraussetzungen dies funktioniert. |
1. Für Sachgutscheine gilt steuerlich das Zuflussprinzip
Bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, fließt der Sachbezug im Zeitpunkt der Hingabe zu (§ 38 Abs. 2 S. 2 EStG und R 38.2 Abs. 3 S. 1 LStR). Für die Frage, ob dabei die 50-EUR-Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG eingehalten ist, ist auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Arbeitnehmer abzustellen (BMF 15.3.22, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, Rn. 26, Abruf-Nr. 228328). Auch die Bewertung des Gutscheins richtet sich nach dem Übergabezeitpunkt an den Arbeitnehmer, egal, wie sich die Wertverhältnisse bis zur Einlösung entwickeln.
Beispiel |
Nur Übergabe Monat für Monat ist begünstigt Rechtsanwalt R erwirbt im Januar zwölf Gutscheine i. H. v. jeweils 50 EUR, die bei einem Dritten einzulösen sind. Er übergibt die Gutscheine
Lösung zu a): Der Zufluss der Gutscheine erfolgt Monat für Monat mit 50 EUR, sodass die Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR eingehalten ist. Lösung zu b): Der Zufluss der Gutscheine erfolgt im Januar i. H. v. 600 EUR, sodass es sich um voll steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn handelt. |
2. Für Lohnsteueraußenprüfung müssen Sie dokumentieren
Um zu dokumentieren, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich nur ein Gutschein pro Monat zufließt, muss die Übergabe aufgezeichnet und als Beleg zum Lohnkonto genommen werden. Dazu ist die Übergabe an den Arbeitnehmer mit Datum und Unterschrift des Arbeitnehmers zu dokumentieren.
Praxistipp | Der Zufluss des Sachbezugs bei einer Geldkarte, die bei einem Dritten einzulösen ist, erfolgt frühestens im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens. Erst zu diesem Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten. Damit kann dem Arbeitnehmer z. B. problemlos im Januar eine Abo-Karte für eine regionale Tankstelle übergeben werden, die sich Monat für Monat mit einem zuvor festgelegten Betrag (z. B. 50 EUR) auflädt. |
AUSGABE: AK 12/2022, S. 216 · ID: 48638523