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Elektronischer RechtsverkehrBefreiung von RV ab dem 1.1.23 nur noch elektronisch möglich

Leseprobe17.11.202210224 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)

| Ab dem 1.1.23 gilt für angestellte Rechtsanwälte und für Syndikusrechtsanwälte: Sie können ihre Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 2 bis 7 SGB VI nur noch elektronisch stellen (vgl. Art. 6 Nr. 2 des 7. SGB-IV-Änderungsgesetzes). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund darf keine Papieranträge mehr akzeptieren. |

Die berufsständischen Versorgungswerke und die DRV stellen das elektronische Antragsformular V6355 auf ihren Websites zur Verfügung. Zuständig ist das Versorgungswerk, dessen Mitglied man ist bzw. werden möchte. Zur schnellen Bescheidung eines Antrags durch die DRV Bund sollten möglichst alle hierfür erforderlichen Informationen von Anfang an übermittelt werden. Bei Syndikusrechtsanwälten erfolgt ein Befreiungsbescheid erst nach der Zulassung durch die regionale Rechtsanwaltskammer.

Beachten Sie | Die DRV Bund erteilt den Befreiungsbescheid oder eine Ablehnung des Antrags in schriftlicher Form (obwohl jeder Antragsteller ein beA hat) und informiert das berufsständische Versorgungswerk elektronisch. Ungeklärt ist derzeit noch, ob der Arbeitgeber vom berufsständischen Versorgungswerk oder von der DRV Bund informiert wird. Daher sollten betroffene Antragsteller unbedingt selbst ihren Arbeitgeber über die gewährte Befreiung unterrichten. Denn erst dann kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der gesetzlichen Rentenversicherung zum anwaltlichen Versorgungswerk ummelden.

AUSGABE: AK 12/2022, S. 200 · ID: 48743916

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