FeedbackAbschluss-Umfrage
AHApotheke heute

Apotheken-PkwPrivate Pkw-Nutzung: So können Apotheker sparen

Abo-Inhalt17.01.202446 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Nutzt ein Apotheker ein betriebliches Fahrzeug auch für private Zwecke, muss für die private Mitbenutzung eine gewinnerhöhende Entnahme versteuert werden. Diese unterliegt zudem der Umsatzsteuer, sodass es oft zu einer hohen Steuerbelastung kommt. Allerdings kann diese Steuerbelastung reduziert werden. Wie das geht, zeigt AH anhand eines Musterfalls. |

Der Musterfall

Sachverhalt

Ein Apotheker hat einen Audi A3 für 40.000 Euro zzgl. 7.600 Euro Umsatzsteuer (USt) erworben. Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung beläuft sich auf 55.000 Euro. Die laufenden Kosten für Treibstoff, Steuern, die Versicherung etc. betragen jährlich 4.000 Euro zuzüglich 500 Euro USt. Der Apotheker nutzt den Audi überwiegend für betriebliche, aber auch für private Fahrten. Zudem fallen jährlich 230 Fahrten zwischen Wohnung und Apotheke an (bei einer einfachen Entfernung von zehn Kilometern).

Die steuerpflichtige private Pkw-Nutzung

Aufgrund der überwiegend betrieblichen Nutzung stellt der Audi notwendiges Betriebsvermögen dar. Somit sind sämtliche Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das sind die jährliche Abschreibung von 6.666 Euro (40.000 Euro/ 6 Jahre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) und laufende Kosten von jährlich 4.000 Euro. Der Gewinn der Apotheke mindert sich um jährlich 10.666 Euro.

Im Gegenzug für den Betriebsausgabenabzug ist für die private Mitbenutzung eine gewinnerhöhende Entnahme zu erfassen. Diese beträgt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat und damit im Jahr 6.600 Euro (55.000 Euro × 1 Prozent × 12 Monate). Parallel sind für die Fahrten zwischen Wohnung und Apotheke gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben anzusetzen. Diese ermitteln sich, indem 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat und Entfernungskilometer angesetzt werden und davon die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Fahrt und einfacher Entfernung abgezogen wird. Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben betragen 1.290 Euro (55.000 Euro × 0,03 Prozent × 10 km × 12 Monate = 1.980 Euro abzüglich 230 Tage × 10 km × 0,30 Euro = 690 Euro), sodass sich der Gewinn in der Summe um jährlich 7.890 Euro erhöht. Damit hat der Audi effektiv nur mit 2.776 Euro den Gewinn gemindert.

Zugleich ist der Apotheker in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt (aus der Anschaffung 7.600 Euro, aus den laufenden Kosten jährlich 500 Euro). Im Gegenzug unterliegt die private Mitbenutzung der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Bemessungsgrundlage sind gemäß Abschnitt 15.23 Abs. 5 Nr. 1a Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) 80 Prozent des ertragsteuerlichen Entnahmewerts von 6.600 Euro, also jährlich 5.280 Euro. Damit beträgt die jährlich für die private Mitbenutzung des Audi zu zahlende Umsatzsteuer 1.004 Euro (19 Prozent von 5.280 Euro).

Steuersparmodell 1: Sonderausstattung nachträglich einbauen

Ausgangsgröße für die gewinnerhöhende Entnahme, die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben und die Umsatzsteuer ist der Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 18.11.2009, Az. IV C 6 – S 2177/07/10004, Abruf-Nr. 093816, Rz. 10 und Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 13.10.2010, Az. VI R 12/09, Abruf-Nr. 110455). Wird bei Erwerb eines Neuwagens einfach nachrüstbare Sonderausstattung wie Alufelgen, Spezialreifen, eine Standheizung oder eine Anhängerkupplung nicht ab Werk bestellt, sondern erst nach erfolgter Erstzulassung nachgerüstet, dann erhöht diese Sonderausstattung nicht den maßgebenden Bruttolistenpreis. Die Steuerbelastung sinkt drastisch, sodass sich auch höhere Einbaukosten für die Nachrüstung schnell amortisieren.

Beispiel

Der Audi aus dem Musterfall wird ohne einfach nachzurüstende Sonderausstattung erworben. Der Kaufpreis reduziert sich um netto 4.000 Euro und der Bruttolistenpreis um 5.000 Euro. Nach der Erstzulassung wird die Sonderausstattung für netto 4.500 Euro nachgerüstet (Aufpreis 500 Euro).

Lösung: Auch wenn der nachträgliche Einbau zu Mehrkosten von 500 Euro führt, rentiert sich dieser und die Mehrkosten amortisieren sich schon im zweiten Jahr. Die jährlich anzusetzende gewinnerhöhende Privatnutzung reduziert sich nämlich um 600 Euro (5.000 Euro × 1 Prozent × 12 Monate) und die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Apotheke verringern sich um 180 Euro (5.000 Euro × 0,03 Prozent × 10 km × 12 Monate). Bei einem Steuersatz von 42 Prozent werden jährlich 328 Euro Steuern gespart. Zudem werden jährlich 92 Euro Umsatzsteuer gespart (600 Euro × 80 Prozent × 19 Prozent).

Steuersparmodell 2: Elektrofahrzeuge nutzen

Der Gesetzgeber fördert die Elektromobilität. Deshalb finden sich in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG diverse Regelungen, wonach bei Elektrofahrzeugen der ermittelte Bruttolistenpreis halbiert oder geviertelt wird. Beträgt der Bruttolistenpreis maximal 60.000 Euro und erfolgte die Anschaffung nach dem 31.12.2018, aber vor dem 01.01.2031, ist der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen. Bei einem Überschreiten der Grenze von 60.000 Euro erfolgt eine Halbierung des Bruttolistenpreises.

Beachten Sie | Eine Halbierung des Bruttolistenpreises kann ebenfalls bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen erfolgen. Hier kommt es allerdings auch auf die Kohlendioxidemission und die rein elektrische Reichweite an.

Beispiel

Bei dem Audi aus dem Musterfall handelt es sich um ein E-Auto.

Lösung: Der maßgebende Bruttolistenpreis von 55.000 Euro ist zu einem Viertel anzusetzen und reduziert sich auf 13.750 Euro. Dieser Wert ist auf den nächsten durch 100 Euro teilbaren Betrag abzurunden (13.700 Euro). Da sich der Bruttolistenpreis im Vergleich zum Musterfall um 41.300 Euro reduziert, reduzieren sich die gewinnerhöhenden Entnahmen um 4.956 Euro (41.300 Euro × 1 Prozent × 12 Monate) und die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Apotheke um 1.487 Euro (41.300 Euro × 0,03 Prozent × 10 km × 12 Monate). Bei einem Steuersatz von 42 Prozent werden jährlich 2.706 Euro Steuern gespart (4.956 + 1.487 = 6.443 Euro × 42 Prozent). Die Umsatzversteuerung der Privatnutzung bleibt unverändert bestehen, da sich der geviertelte Bruttolistenpreis nur auf die Einkommensteuer, nicht jedoch auf die Umsatzsteuer auswirkt (Abschnitt 15.23 Abs. 5 Nr. 1a S. 2 UStAE).

Steuersparmodell 3: Fahrtenbuch nutzen

Bei einer nur geringen Privatnutzung können die pauschal ermittelten Entnahmen in einem Missverhältnis zur tatsächlichen Privatnutzung stehen. So ist es auch im Musterfall: Trotz überwiegend betrieblicher Nutzung stehen den 10.666 Euro an Betriebsausgaben jährliche Entnahmen von 6.600 Euro (62 Prozent) gegenüber. Einen Ausweg bietet in solchen Fällen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Mit diesem lassen sich sämtliche betrieblich veranlassten Fahrten mit den tatsächlich angefallenen Aufwendungen absetzen bzw. die privat veranlassten Fahrten laut Fahrtenbuch werden mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt. Gleichermaßen bleibt der auf unternehmerisch veranlasste Fahrten entfallende Vorsteuerabzug erhalten. Da es sich um ein Wahlrecht des Unternehmers handelt, ob der Privatanteil nach dem Fahrtenbuch oder der Ein-Prozent-Methode ermittelt wird, sollte in der Praxis eine Vergleichsberechnung beider Methoden erfolgen.

Beispiel

Der Apotheker hat ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt. Danach ist er den Audi im ersten Jahr 30.000 km gefahren. Davon entfallen 4.600 km auf Fahrten zwischen der Wohnung und der Apotheke, 16.000 km auf betriebliche Fahrten und 9.400 km auf private Fahrten.

Lösung: Da die jährlichen Gesamtkosten 10.666 Euro betragen, belaufen sich die Kosten pro Kilometer auf 0,35 Euro (10.666 Euro/30.000 km). Für die private Kfz-Nutzung sind nicht mehr jährlich 6.600 Euro, sondern 3.290 Euro anzusetzen (9.400 km × 0,35 Euro). Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Apotheke reduzieren sich um 370 Euro. Bei einem Steuersatz von 42 Prozent bedeutet das eine Steuerersparnis von jährlich 1.546 Euro. Zudem reduziert sich die umsatzsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage um 1.990 Euro und die jährlich für die Privatnutzung abzuführende Umsatzsteuer um 379 Euro.

Beachten Sie | Auch wenn die Steuerersparnis oft groß ausfällt, sollte der Aufwand, den das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs mit sich bringt, nicht unterschätzt werden. Denn es muss jede einzelne Fahrt mit Datum, Start und Ziel, aufgesuchtem Geschäftspartner/Reisezweck, den dabei gefahrenen Kilometern sowie dem Kilometerstand zu Beginn und zum Ende der Fahrt dokumentiert werden.

Steuersparmodell 4: Keine Nutzungsmöglichkeit

Die bloße Behauptung, der Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um von dem Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen (BFH, Urteil vom 13.02.2003, Az. X R 23/01, Abruf-Nr. 031061). Selbst bei einer nur gelegentlichen Privatnutzung werden die vollen Entnahmewerte angesetzt. Der Grund ist: Es wird nicht die tatsächliche Nutzung, sondern die Nutzungsmöglichkeit besteuert (BFH, Urteil vom 12.06.2018, Az. VIII R 14/15, Abruf-Nr. 204847). Von einem Ansatz der Entnahmen kann nur dann Abstand genommen werden, wenn der Pkw mindestens einen ganzen Monat nachweislich nicht privat genutzt werden konnte (BMF 18.11.2009, Rz. 15), z. B. weil

  • sich der Pkw einen ganzen Monat in der Werkstatt befand,
  • sich der Apotheker und seine Angehörigen auf einer Weltreise befanden und den Pkw nicht mitnahmen oder
  • ein alleinstehender Apotheker über einen Monat im Krankenhaus war.

Steuersparmodell 5: An Kostendeckelung denken

Die pauschalen Gewinnerhöhungen für Privatfahrten und Fahrten zur Apotheke können auch dazu führen, dass die tatsächlich als Betriebsausgabe geltend gemachten Aufwendungen überschritten werden. Das passiert in der Praxis vor allem dann, wenn ein Gebrauchtwagen genutzt wird oder das Fahrzeug bereits vollständig abgeschrieben wurde. In diesen Fällen müsste der Apotheker einen Gewinn versteuern, der nicht realisiert wurde. Um das zu vermeiden, kann die Kostendeckelung geltend gemacht werden (BMF 18.11.2009, Rz. 18 ff.). Übersteigen die pauschalen Wertansätze die tatsächlichen Fahrzeugkosten, werden sie auf die niedrigeren tatsächlichen Fahrzeugkosten reduziert. Dabei ist weiterhin die Entfernungspauschale abzuziehen, sodass in dieser Höhe ein Betriebsausgabenabzug verbleibt.

Beispiel

Nach sechs Jahren ist die Abschreibung für den Audi ausgelaufen und es fallen lediglich die laufenden Kosten von jährlich netto 4.000 Euro an.

Lösung: Grundsätzlich ist für die private Mitbenutzung des Audi weiterhin eine Gewinnerhöhung von 6.600 Euro sowie als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe der Betrag von 1.290 Euro anzusetzen. Diese Beträge (Summe = 7.890 Euro) übersteigen die jährlichen Fahrzeugkosten (4.000 Euro), sodass es zur Kostendeckelung kommt. Die jährliche Gewinnerhöhung von 7.890 Euro reduziert sich auf 3.310 Euro (Gesamtkosten von 4.000 Euro abzüglich der Entfernungspauschale von 690 Euro).

Beachten Sie | Das gilt auch dann, wenn der Pkw zu über 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Eine Begrenzung der Gewinnerhöhung auf 50 Prozent der Fahrzeugkosten ist unzulässig (BFH, Urteil vom 15.05.2018, Az. X R 28/15, Abruf-Nr. 203024).

AUSGABE: AH 2/2024, S. 17 · ID: 49658231

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte