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E-Rezept aktuellAchtung Retaxrisiko: Berufsbezeichnung immer prüfen

Abo-Inhalt09.01.2024248 Min. Lesedauer

| Die Berufsbezeichnung muss gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV (Arzneimittelverschreibungsverordnung) zwingend für eine ordnungsgemäße Verordnung angegeben sein. Eine Heilung ist dabei im Bereich des E-Rezepts nicht möglich. |

Wenn die Berufsbezeichnung beispielsweise gänzlich fehlt, dann ist das E-Rezept nicht heilbar und auch nicht belieferbar. Dementsprechend sollte aufgrund des Retaxrisikos die Berufsbezeichnung immer geprüft werden. Gegenstand der Prüfung in den Apotheken ist dabei jedoch lediglich, ob eine sinnhafte Berufsbezeichnung angegeben wurde. Solange die Berufsbezeichnung als solche noch sinnhaft ist – also statt „Facharzt für Allgemeinmedizin“ die Bezeichnung „Allgemeinmedizin“ angegeben wurde –, besteht grundsätzlich keine Retaxgefahr.

Beachten Sie | Der Deutsche Apothekerverband (DAV) empfiehlt bei fehlenden oder nicht zweifelsfrei erkennbar sinnhaften Berufsbezeichnungen aufgrund der bestehenden Retaxgefahr und der nicht vorhandenen Heilungsmöglichkeit, das E-Rezept mit Hinweis auf die fehlerhafte Berufsbezeichnung an den Arzt zurückzuweisen und erneut ausstellen zu lassen.

Quelle
  • „ABDA-Newsletter E-Rezept: Aktuelle Entwicklungen“ vom 08.01.2024

ID: 49865181

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