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Arzneimittel-AbrechnungAbrechnung von Sonderbelegen ab 01.02.2024 nur noch elektronisch

Abo-Inhalt11.01.2024279 Min. Lesedauer

| Der Anhang 5 zur Technischen Anlage 1 (TA1) zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V wurde aktualisiert – gültig ist nun die Version 002 (www.iww.de/s10084). Demnach dürfen alle von Apotheken erbrachten Leistungen, die mittels Sonderbelegen abgerechnet werden (wie Impfungen und pharmazeutische Dienstleistungen), ab dem 01.02.2024 nur noch elektronisch abgerechnet werden. |

Es existiert eine Übergangsfrist von zwei Monaten in der Zeit vom 01.02.2024 bis zum 31.03.2024, in der wahlweise digital oder per Sonderbeleg abgerechnet werden kann. Abweichend von dieser Regelung müssen Apotheken ihre Honorarforderungen für erbrachte Impfleistungen weiterhin über die bekannten Sonderbelege abrechnen, solange die aktuellen Vertragsverhandlungen zur Grippeschutzimpfung noch nicht beendet sind.

AUSGABE: AH 2/2024, S. 1 · ID: 49862145

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