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Die letzte SeiteDiese Entscheidungen müssen Sie kennen
| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zur Arbeitsunfähigkeit und zum Prozessrecht. |
Rechtsprechungsübersicht |
Befristung – LAG Niedersachsen 8.7.24, 15 Sa 757/23, Abruf-Nr. 243720 Das LAG Niedersachsen hat klargestellt, dass der bloße Umstand, dass der ArbG gezwungen ist, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Arbeitsverträge zurückzugreifen, noch nicht das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs begründet. Nach der Entscheidung des LAG ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht missbräuchlich, wenn außerhalb des bestehenden Vertretungsbedarfs keine Möglichkeit zur unbefristeten Beschäftigung besteht. Kündigungsrecht – LAG Sachsen 22.4.24, 2 Sa 88/23, Abruf-Nr. 243588 Die Kenntnis im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 KSchG liegt erst vor, wenn die ArbN aufgrund einer ärztlichen Untersuchung berechnen kann, ob sie bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schwanger war. Ein vor diesem Zeitpunkt binnen der offenen Klageerhebungsfrist des § 4 S. 1 KSchG durchgeführter Schwangerschaftstest mit positivem Ergebnis führt nicht dazu, dass sie gehalten ist, noch binnen der dreiwöchigen Frist Kündigungsschutzklage zu erheben. Ihr ist vielmehr eine angemessene Überlegungszeit einzuräumen, die nicht mit weniger als zwei Wochen angenommen werden kann (anders LAG Schleswig-Holstein 13.5.08, 3 Ta 56/08: 3 Tage). Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage erfolgt dann jedenfalls nach § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG. Kündigungsrecht – LAG Niedersachsen 29.7.24, 4 Sa 531/23, Abruf-Nr. 243799 Ein grob fahrlässiger Verstoß gegen Sicherheitsanweisungen ist nach einer Entscheidung des LAG Niedersachsen an sich als wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Rechtsweg – LAG Düsseldorf 4.4.23, 3 Ta 51/23, Abruf-Nr. 243477 Der Gesetzgeber verfolgt mit den Regelungen des § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG das Ziel, den Anwendungsbereich des ArbGG weit zu ziehen. Die Arbeitsgerichte sollen auch außerhalb des „klassischen Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses“ für sachnahe Streitigkeiten zuständig sein. Dieser gesetzgeberischen Absicht entspricht eine weite Auslegung der Vorschrift. Dementsprechend kann in einem Berufsausbildungsverhältnis nicht nur derjenige „beschäftigt“ sein im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG, der sich in einer betrieblichen Ausbildung gemäß § 1, § 2 Abs. 1 BBiG befindet, sondern auch ein Teilnehmer einer außerhalb der betrieblichen Berufsbildung stattfindenden Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme. Prozessrecht – BAG 27.7.24, 6 AZM 14/24, Abruf-Nr. 243213 Das BAG gibt einen wichtigen prozessualen Hinweis: Verwirft das LAG die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig und lässt es die Revisionsbeschwerde nach § 77 S. 1 ArbGG nicht zu, setzt eine hiergegen gerichtete ordnungsgemäße Nichtzulassungsbeschwerde zwingend voraus, dass sie sich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels auseinandersetzt. Vollstreckungsrecht – LAG Hamm 18.4.24, 18 SLa 92/24, Abruf-Nr. 242747 Bei einer Inflationsausgleichsprämie handelt es sich nach einer Entscheidung des LAG Hamm um pfändbares Arbeitseinkommen. Die Inflationsausgleichsprämie ist keine nicht übertragbare Forderung i. S. d. § 850 ZPO und keine Erschwerniszulage i. S. d. § 850a Nr. 3 ZPO. |
AUSGABE: AA 11/2024, S. 198 · ID: 50193725