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UnmöglichkeitKeine Anreizfunktion mehr: Die verspätete Zielvorgabe
| Erfolgt eine Zielvorgabe erst zu einem derart späten Zeitpunkt innerhalb des maßgeblichen Geschäftsjahres, dass sie ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen kann, ist sie so zu behandeln, als sei sie überhaupt nicht erfolgt. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Köln (6.2.24, 4 Sa 390/23, Abruf-Nr. 240412). Ein derart später Zeitpunkt sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Geschäftsjahr bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen sei. Dem ArbN bleibe dann kein hinreichender Zeitraum mehr, die vorgegebenen Jahresziele effektiv zu verfolgen. Die Vereinbarung von Zielen sei sinnentleert, wenn diese nicht mehr der Motivation des Mitarbeiters dienen könne. Dem stehe nicht entgegen, dass die unterlassene Zielvorgabe unternehmensbezogene Ziele betraf, auf deren Erfüllung der ArbN weniger Einfluss gehabt habe als auf die von persönlichen Zielen.
AUSGABE: AA 5/2024, S. 74 · ID: 49999287