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Die letzte SeiteDiese Entscheidungen müssen Sie kennen
| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Arbeitsentgelt, zum Urlaubsrecht und zum Kündigungsrecht. |
Rechtsprechungsübersicht |
Arbeitsentgelt – LAG Bremen 7.11.23, 1 Sa 53/23, Abruf-Nr. 239848 Bei überzahlter Arbeitsvergütung kann der Arbeitgeber nicht mit einer Bruttoforderung aufrechnen. Eine derartige Aufrechnung ist gem. § 394 S. 1 BGB unzulässig. So entschied das LAG Bremen und schloss sich damit dem LAG Hamm (11.12.19, 6 Sa 912/19) an. Kündigungsrecht – LAG Düsseldorf 22.8.23, 3 TaBV 10/23, Abruf-Nr. 239797 Behauptet der Betriebsratsvorsitzende in einem gerichtlichen Verfahren vorsätzlich oder leichtfertig falsche Tatsachen, deren Unhaltbarkeit auf der Hand liegen, kann dies an sich ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein. Gibt der Betriebsratsvorsitzende im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren eine falsche Erklärung ab, ist jedoch auf der Ebene der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass bei einem Zusammentreffen von Amts- und arbeitsrechtlicher Pflichtverletzung ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, soweit das Betriebsratsmitglied gerade durch die Amtsausübung in Konflikt mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten geraten ist. In dem Fall vor dem LAG Düsseldorf ging es um den Vorwurf eines lediglich „angedeuteten Kopplungsgeschäfts“. Dies rechtfertigt nach Ansicht des LAG von vornherein keine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsvorsitzenden, wenn die entsprechende Interpretation des ArbG zu einer Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden spekulativ bleibt, auch andere Auslegungsergebnisse ebenso gut vertretbar wären und der ArbG sich nicht einmal die Mühe gibt, schlicht nachzufragen und nachzuhaken, um den genauen Erklärungswillen hinter einer objektiv offen gehaltenen Äußerung in Erfahrung zu bringen. Urlaubsrecht – BAG 5.12.23, 9 AZR 230/22, Abruf-Nr. 240284 Geht ein ArbN nach einer rechtswidrigen Kündigung einer anderen Beschäftigung nach, entstehen nach einer Entscheidung des BAG für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse auch dann ungeminderte Urlaubsansprüche sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen ArbG, wenn der ArbN die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht hätte kumulativ erfüllen können. Um doppelte Urlaubsansprüche zu vermeiden ist in einem solchen Fall jedoch der Urlaub, den der ArbN vom neuen ArbG erhalten hat, in entsprechender Anwendung von § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 S. 2 BGB auf den Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch gegen seinen alten ArbG anzurechnen. Die Anrechnung ist kalenderjahresbezogen vorzunehmen. Arbeitsunfähigkeit – BAG 5.12.23, 9 AZR 364/22, Abruf-Nr. 239727 Erkrankt der ArbN in einem Zeitraum, für den – wirksam – Kurzarbeit „null“ eingeführt worden ist, sind nach einer Entscheidung des BAG die ausgefallenen Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsumfangs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Hinterbliebenenversorgung – LAG Düsseldorf 8.11.23, 12 Sa 348/23, Abruf-Nr. 239710 Eine Mindestehedauer von drei Monaten als Ausschlusstatbestand für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung mit einer Rückausnahme dafür, dass der Tod durch Unfall eingetreten ist, ist wirksam. Sie stellt auch in Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. So entschied es das LAG Düsseldorf. |
AUSGABE: AA 5/2024, S. 90 · ID: 49997546