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Betriebsbedingte KündigungUnterscheide: Die Betriebsabteilung und der Betriebsteil
| Die „Betriebsabteilung“ i. S. d. § 15 Abs. 5 KSchG unterscheidet sich von dem „Betriebsteil“ i. S. d. § 4 BetrVG dadurch, dass die Betriebsabteilung einen eigenen Betriebszweck verfolgt. Ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen gehören die Fotografinnen und Fotografen einer Tageszeitung nicht einer Betriebsabteilung „Fotografie“ an. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Köln (4.5.23, 6 Sa 684/22, Abruf-Nr. 237538). Die Unternehmerentscheidung, die bisherigen Fotoarbeiten für eine Tageszeitung an freie Mitarbeiter zu vergeben, bedürfe dann einer besonderen Konkretisierung und einer besonders eingehenden Darstellung des unternehmerischen Konzepts, wenn diese Unternehmerentscheidung eine Kündigung begründen solle, die gegenüber einem Mitarbeiter ausgesprochen worden sei, der gerade rechtskräftig den Status als ArbN habe feststellen lassen, obwohl er bisher vom ArbG als freier Mitarbeiter geführt worden sei.
AUSGABE: AA 2/2024, S. 19 · ID: 49874280