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Flexibles ArbeitenDie arbeitsrechtlichen Anforderungen für ArbG bei länderübergreifendem Einsatz

Abo-Inhalt26.01.2024332 Min. LesedauerVon Otfrid Böhmer, Director und Rechtsanwalt, WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

| In der heutigen Zeit ist es für viele ArbN möglich, von überall aus zu arbeiten. Ob im Café, im Park oder zu Hause – Work from anywhere oder remote work liegen im Trend. Bei den ArbG herrscht dagegen oft noch Unklarheit, welche sozialversicherungs-, arbeitsrechtlichen, steuerlichen und sonstigen Anforderungen zu erfüllen sind. AA beleuchtet nachfolgend die arbeitsrechtlichen Anforderungen für Unternehmen. |

1. Nachweisgesetz und erweiterte Nachweispflichten

Bei work from anywhere aus dem Ausland heraus für den deutschen ArbG können sich zunächst arbeitsrechtliche Anforderungen aus dem Nachweisgesetz (NachwG) ergeben. Danach muss der ArbG dem ArbN von wesentlichen, gesetzlich definierten Vertragsbestandteilen eine schriftliche Niederschrift übergeben. Das NachwG ist seit 1.8.22 verschärft worden. Jeder einzelne Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 EUR geahndet werden.

a) Nachweise bei länger als vier Wochen fortdauernder Auslandstätigkeit

Für Auslandstätigkeiten, die der ArbN länger als vier aufeinanderfolgende Wochen (also nicht mehr wie früher einen Monat) außerhalb Deutschlands zu erbringen hat, bestehen zusätzliche Nachweisanforderungen neben denen für Inlandstätigkeiten.

§ 2 Abs. 2 NachwG verlangt, dass der ArbG dem ArbN vor dessen Abreise eine Niederschrift – die durch eine Vereinbarung ersetzt werden kann – mit den wesentlichen Angaben nach § 2 Abs. 1 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen hat:

  • Das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit.
  • Die Währung, in der die Entlohnung erfolgt.
  • Sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten.
  • Die Angabe, ob eine Rückkehr des ArbN vorgesehen ist, und ggf. die Bedingungen der Rückkehr.

Wichtig | Die Niederschrift muss in Schriftform erfolgen. Sprich: Der ArbG muss die zusätzlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, diese eigenhändig unterzeichnen und dem ArbN vor dessen Abreise aushändigen. Eine elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen; eine Übersendung per E-Mail, Telefax oder als reiner Ausdruck reicht nicht.

b) Für Auslandstätigkeiten gelten weitergehende Nachweisanforderungen

Neu sind die zusätzlichen Anforderungen nach § 2 Abs. 3 NachwG. Hat der ArbN danach seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb Deutschlands zu erbringen und fällt ein Auslandsaufenthalt in den Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie 96/71/EG, sind noch folgende weitere Angaben in die Niederschrift aufzunehmen:

Beispiel Österreich

Nach österreichischem Recht hat jeder Entsandte im Sinne der Entsenderichtlinie eines ausländischen ArbG – unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts – für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren ArbN von vergleichbaren ArbG gebührt. Ergebnis: Es ist daher insoweit notwendig, den richtigen Kollektivvertrag – den es in Österreich für nahezu jede Branche gibt – festzustellen, die dort festgelegte zwingende Mindestentlohnung zu bestimmen und in die Niederschrift aufzunehmen.

Praxistipp | Der räumliche Geltungsbereich der Entsenderichtlinie 96/71/EG umfasst die EU-Länder, aber wohl auch die EWR-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen, da der Gemeinsame EWR-Ausschuss diese Richtlinie für diese Länder übernommen hat, und zwar auch die Folgerichtlinien von 2016 und 2018. Bisher ungeklärt ist, ob § 2 Abs. 3 NachwG auch für Entsendungen in die Schweiz gilt. Dagegen spricht, dass die Schweiz zwar auf Grundlage des Freizügigkeitsabkommens ebenfalls die Entsenderichtlinie 96/71/EG, jedoch nicht die Richtlinien von 2016 und 2018 in nationales Recht umgesetzt hat. Damit sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 NachwG nicht erfüllt; daher dürften diese zusätzlichen Anforderungen für Entsendungen in die Schweiz wohl nicht gelten.

  • Die Entlohnung, auf die der ArbN nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der ArbN seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat. Aufgrund dessen ist in der Niederschrift bzw. im Entsendevertrag auch eine Mindestentlohnung des aufnehmenden Staats aufzunehmen, die per Gesetz oder allgemeinverbindlichem Tarifvertrag verbindlich gilt. Dies kann im Einzelfall kompliziert werden.
  • Den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der ArbN seine Arbeit leisten soll, nach der Richtlinie 2014/67/EU betreibt. Der offizielle Link des aufnehmenden Landes ist bei einer längeren als 4-wöchigen Auslandstätigkeit in die Niederschrift bzw. den Entsendevertrag aufzunehmen. Die Links sind hier zu finden: www.iww.de/s8396.

Wichtig | Die Richtlinie 96/71/EG umfasst jedoch nicht jede Auslandstätigkeit, sondern nur folgende drei Konstellationen:

  • 1. Entsandte ArbN, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags tätig werden, der mit dem im aufnehmenden Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem ArbN besteht,
  • 2. konzerninterne ArbN-Entsendung und
  • 3. ArbN-Überlassungen.

Wichtig | Dies würde bedeuten, dass die Regelungen für Workation-Fälle (Kombination von Urlaub und Arbeit = Verlegung Arbeits- an Urlaubsort) oder Homeoffice im Ausland nicht gelten.

2. Bestimmung des anwendbaren Arbeitsrechts

Auch die korrekte Bestimmung des anwendbaren Arbeitsrechts (sog. Arbeitsvertragsstatut) ist relevant. Denn dies kann sich auf die Entsendevereinbarung und die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Mitarbeiters auswirken. Welches Arbeitsvertragsstatut anwendbar ist, bestimmt sich in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I). Diese regelt, welches Arbeitsrecht anzuwenden ist, begründet aber keine Ansprüche des ArbN:

  • Das Grundprinzip ist die freie Wahl des anzuwendenden Rechts. Das heißt, die Vertragsparteien können das Arbeitsvertragsstatut frei vereinbaren.
  • Dieses Grundprinzip unterliegt aber ganz erheblichen Einschränkungen. So darf die Rechtswahl der Parteien arbeitnehmerschützende zwingende Vorschriften nicht abwählen, die ohne diese Wahl anwendbar wären.

Es findet ein Günstigkeitsvergleich zwischen dem vereinbarten und objektiv geltenden Recht statt (sog. objektives Arbeitsvertragsstatut). Soweit das objektiv geltende Recht günstiger ist, setzt es sich durch. Das objektive Arbeitsvertragsstatut bestimmt sich vor allem (aber nicht ausschließlich) nach dem gewöhnlichen Arbeitsort. Nach Art. 8 Abs. 2 Rom-I-VO liegt der gewöhnliche Arbeitsort in dem Staat, in dem oder andernfalls von dem aus der ArbN in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Wichtig ist, dass der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, nicht wechselt, wenn der ArbN seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.

Beispiele

  • 1. ArbN A aus Deutschland, wo er sonst tätig ist, wird von seinem deutschen ArbG für zwei Wochen auf Dienstreise nach Frankreich geschickt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien französisches Recht vereinbart. Ergebnis: Da A seine Arbeit gewöhnlich in Deutschland verrichtet und nur ausnahmsweise und vorübergehend nach Frankreich fährt, ist der gewöhnliche Arbeitsort in Deutschland. Das deutsche Recht ist also das objektive Arbeitsvertragsstatut. Somit sind zwingende arbeitnehmerschützende Normen des deutschen und des französischen Arbeitsrechts zu vergleichen. Soweit das deutsche Recht günstiger ist, setzt es sich durch.
  • 2. ArbN A hat seinen Lebensmittelpunkt in Frankreich. Für seinen deutschen ArbG arbeitet er aus dem permanenten französischen Homeoffice. Der ArbG verwendet seinen deutschen Standardvertrag, in dem deutsches Recht vereinbart ist. Ergebnis: Der gewöhnliche Arbeitsort liegt in Frankreich, da A ausschließlich dort tätig wird. Französisches Recht ist das objektive Vertragsstatut. Da deutsches Arbeitsrecht vereinbart ist, müssen zwingende Vorschriften des französischen mit denen des deutschen Arbeitsrechts verglichen werden. Günstigeres französisches Recht setzt sich durch. Hier wird sowohl deutsches also auch französisches Recht Anwendung finden. Dies ist für die Personaladministration herausfordernd. Hier kann es daher sinnvoll sein, französisches Recht zu vereinbaren.

Zu berücksichtigen ist auch, dass dieser Günstigkeitsvergleich im Detail Rechtsfragen aufwirft und daher schwierig durchzuführen ist.

Praxistipp | Es sollte mit dem ArbN bei einem längerem remote work aus dem Ausland eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Ab vier Wochen ist eine Niederschrift rechtlich sowieso Pflicht; wegen der Rechtswahl und Sozialversicherung ist sie auch bei kürzeren Zeiträumen empfehlenswert.

3. Eingriffsnormen des tatsächlichen Tätigkeitsstaats

Auch wenn nach dem Arbeitsvertragsstatut deutsches Recht gilt, kann es trotzdem sein, dass bestimmte ausländische Normen gelten. Das ergibt sich aus Art. 9 Rom-I-VO. Dort ist bestimmt, dass sich sog. Eingriffsnormen des tatsächlichen Tätigkeitsstaats sowohl gegenüber dem gewählten Recht und auch gegenüber dem objektiven Vertragsstatut durchsetzen. Aufgrund dieser weitreichenden Wirkung ist der Begriff der Eingriffsnorm eng definiert als zwingende Vorschrift, deren Einhaltung im öffentlichen Interesse des Tätigkeitsstaats liegt und daher in jedem Fall bei einer Tätigkeit in diesem Staat anzuwenden ist.

Typische Beispiele sind das Feiertagsrecht, gesetzliche Mindestlöhne und das technische und soziale Arbeitsschutzrecht. Keine Eingriffsnorm ist aber etwa der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 1 ff. Kündigungsschutzgesetz, dieser knüpft an das Arbeitsvertragsstatut an.

Beispiel

ArbN A ist für drei Wochen über den 14.7. (französischer Nationalfeiertag) in Frankreich und möchte von dort Telearbeit tätigen. Gewöhnlicher Arbeitsort und objektives Arbeitsvertragsstatut ist in Deutschland. Das Feiertagsrecht ist aber eine Eingriffsnorm nach Art. 9 Rom-I-VO. Daher richten sich die einzuhaltenden Feiertage nach dem Recht des tatsächlichen Arbeitsorts, also während dieser drei Wochen nach französischem Feiertagsrecht. Danach darf A am 14.7. nicht arbeiten. Demgegenüber dürfte und müsste er aber am deutschen Nationalfeiertag am 3.10. arbeiten, wenn er sich an dem Tag in Frankreich aufhielte.

Schwierige und strittige rechtliche Fragen stellen sich in diesen Fällen hinsichtlich der Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Denn § 2 EntgFG – der die Entgeltfortzahlung an Feiertagen in Deutschland regelt – gilt nur für deutsche Feiertage. In der Praxis wird dies jedoch bei einer monatlichen Gehaltszahlung nicht problematisch werden, da das Gehalt einmal für den ganzen Monat gezahlt wird und die Gehaltsabteilung regelmäßig nicht prüft, ob der ausländische Feiertag evtl. zur Kürzung des Gehalts um einen Tag führen kann.

Praxistipp | Bei längeren Auslandsaufenthalten empfiehlt sich auch hierzu eine vertragliche Regelung.

Auch bei kurzen Auslandseinsätzen, bei denen der gewöhnliche Arbeitsort in Deutschland verbleibt, kann es daher zur Anwendung von ausländischen Vorschriften kommen. Diese müssen im Einzelfall festgestellt werden.

4. EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG

Die Entsenderichtline 96/71/EG in ihrer Fassung von 2018 hat für bestimmte Entsendekonstellationen den Umfang ausländischen Rechts enorm erweitert.

a) Entsenderichtline erweitert Umfang ausländischen Rechts

Bei Entsendungen bis zu zwölf Monaten sind bestimmte Mindestnormen zwingend auch von Mitarbeitern ausländischer ArbG zu beachten, die in ein EU-Land (aber auch EWR-Länder und Schweiz) entsandt werden. Dies betrifft etwa die auf Gesetz oder allgemeingültigen Regeln beruhende Mindestentlohnung (nicht nur Mindestlohn), Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, bezahlter Mindesturlaub, Arbeitsplatzschutz, sozialer Arbeitsschutz, Gleichbehandlungsgrundsatz, Bedingungen für Unterkünfte und Zulagen und Kostenerstattungen von Reise-, Unterbringungs-, und Verpflegungskosten für ArbN. Ab 18 Monaten ist dagegen nahezu das gesamte ausländische Arbeitsrecht zu beachten.

b) Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich der Entsenderichtline 96/71/EG umfasst nicht jede Auslandstätigkeit, sondern nur die oben dargestellten drei Konstellationen (Dienstleistungsvertrag, konzerninterne ArbN-Entsendung, ArbN-Überlassungen). Workation- oder gelegentliche Homeoffice-Fälle im Ausland werden von der Entsenderichtlinie nicht erfasst. Jedoch ist auch hier zu prüfen, ob der Tätigkeitsstaat nicht doch bestimmte Regelungen als Eingriffsnormen ausgestaltet hat, die zu beachten sind (z. B. Höchstarbeitszeiten, Mindestlohn).

c) Registrierungspflichten

Soweit der Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie eröffnet ist, sind die im Ausland tätigen ArbN auch zu registrieren. Dies hat über länderspezifische Online-Plattformen zu erfolgen.

5. Geltung von deutschen Tarifverträgen im Ausland

Ein deutscher Tarifvertrag gilt zwingend und unmittelbar, wenn der ArbG Mitglied im Arbeitgeberverband ist oder einen Haustarifvertrag abgeschlossen hat und der ArbN Mitglied der Gewerkschaft ist, die den Vertrag abgeschlossen hat. Verbleibt der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses in Deutschland, gelten die unmittelbar und zwingend geltenden Tarifverträge auch bei remote work oder work from anywhere im Ausland. Eine vorübergehende Entsendung an einen anderen Arbeitsort berührt im Regelfall den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht. Es dürfen daher keine Vereinbarungen getroffen werden, die zum Nachteil des ArbN vom Tarifvertrag abweichen.

Beispiel

ArbN A und sein ArbG sind Mitglied der Tarifparteien eines Tarifvertrags in Deutschland. Der Tarifvertrag gilt unmittelbar und zwingend, in ihm ist ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen geregelt. A und sein ArbG vereinbaren, dass A für ein Jahr in Frankreich von seinem Ferienhaus remote arbeiten darf. Als Gegenleistung wird vereinbart, dass A nur 28 Urlaubstage erhalten soll. Ergebnis: Diese Vereinbarung verstößt gegen den Tarifvertrag und ist daher unwirksam. Denn der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses verbleibt wegen der nur vorübergehenden Entsendung in Deutschland. Der Tarifvertrag gilt daher auch unmittelbar und zwingend während der Zeit in Frankreich. Die Vereinbarung von 28 Urlaubstagen weicht zum Nachteil des ArbN vom Tarifvertrag ab. Sie ist daher nicht wirksam.

Praxistipp | Da im Arbeitsrecht viele Punkte zu beachten sind, empfiehlt es sich, diese Punkte einmal gründlich prüfen zu lassen und in eine Workation-Policy einfließen zu lassen, damit nicht jeder Einzelfall aufwendig geprüft werden muss. Unter der Abruf-Nr. 49879506 finden Sie eine entsprechende Checkliste.

Weiterführender Hinweis
  • In zwei weiteren Teilen geht es um die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Anforderungen. Diese können Sie abrufen unter Abruf-Nr. 49879509 und 49879532.

AUSGABE: AA 2/2024, S. 31 · ID: 49875892

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