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Riester-Rente/SonderausgabenGünstigerprüfung: BFH präzisiert Reihenfolge der Rechenschritte von der tariflichen zur festzusetzenden Einkommensteuer
Leseprobe08.08.2025162 Min. Lesedauer
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Vier Leitsätze weisen den Weg
| Der BFH hat die Rechenschritte von der tariflichen zur festzusetzenden Einkommensteuer im Rahmen der Günstigerprüfung konkretisiert. |
Der BFH nennt vier Leitsätze (BFH, Urteil vom 09.04.2025, Az. X R 11/21, Abruf-Nr. 248786):
- 1. Bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 S. 1 EStG ist die Differenz der tariflichen Einkommensteuer, die sich einerseits ohne und andererseits mit Abzug der Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge als Sonderausgaben ergäbe, mit dem Zulageanspruch zu vergleichen.
- 2. Ist die Differenz höher als der Zulageanspruch, werden die Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abgezogen. Im Gegenzug wird der Zulageanspruch zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet.
- 3. Auf dem Weg zu dieser Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ist die tarifliche Einkommensteuer zunächst um Steuerermäßigungen nach § 35a EStG zu mindern (§ 2 Abs. 6 S. 1 EStG). Erst danach ist der Zulageanspruch hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 6 S. 2 EStG).
- 4. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 10a Abs. 2 S. 1 EStG ist dann geboten, wenn zwar der Sonderausgabenabzug auf der Ebene der tariflichen Einkommensteuer günstiger ist als der Zulageanspruch, die festzusetzende Einkommensteuer aber dennoch höher ausfiele als ohne den Sonderausgabenabzug.
AUSGABE: VVP 9/2025, S. 2 · ID: 50495804
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