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Kfz-KaskoversicherungOLG Hamm: Umweltbonus kann von Neupreisentschädigung nicht abgezogen werden

Abo-Inhalt23.06.2025153 Min. Lesedauer

| Muss der Vollkasko-Versicherer eine Neupreisentschädigung leisten, kann er den Bundesanteil des sog. Umweltbonus nicht als orts- und marktüblichen Nachlass in Abzug bringen, so das OLG Hamm. |

Versicherer will Umweltbonus abziehen

Ein Elektro-Pkw hatte einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Beim Kauf des Pkw hatte der VN den sog. Umweltbonus (Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen vom 28.05.2019) erhalten. Dieser teilte sich in einen Bundesanteil und einen entsprechenden Herstelleranteil. Der Versicherer hat den Umweltbonus in voller Höhe bei der Neupreisberechnung in Abzug gebracht.

In den AKB hieß es u. a.: „Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.“

Es muss zwischen Hersteller- und Bundesanteil differenziert werden

Das OLG Hamm entschied, dass zwischen dem Hersteller- und dem Bundesanteil unterschieden werden muss (Urteil vom 10.04.2025, Az. 20 U 99/23, Abruf-Nr. 248292):

  • Der Herstelleranteil ist bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts abzuziehen, weil er unmittelbar durch einen Abschlag vom Kaufpreis vorgenommen wird. Es handelt sich deshalb um einen „orts- und marktüblichen Nachlass“.
  • Der Bundesanteil ist dagegen nicht in Abzug zu bringen. Der VN ist um den Betrag zwar bereichert. Im Versicherungsvertragsrecht gibt es indes keinen allgemeinen und zwingenden, die Neupreisversicherung einschränkenden Rechtssatz im Sinne eines Bereicherungsverbots. Maßgeblich ist vielmehr allein das konkrete Leistungsversprechen des Versicherers. Das ist hier auf eine Versicherung zum Neupreis gerichtet. Daran muss sich der Versicherer festhalten lassen. Der Bundesanteil – bei dem es sich um eine im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gewährte Subvention handelt (vgl. Ziff. 3 der Richtlinie zu den Zuwendungsvoraussetzungen und Ziff. 5 zum Verfahren) – ist kein „orts- und marktüblicher Nachlass“. Der Begriff des „Nachlasses“ lässt deutlich erkennen, dass ein Abzug nur dann stattfinden soll, wenn der Inhaber der (Kauf-)Preisforderung, also der Händler, einen Abzug gewährt, nicht aber im Falle eines staatlichen Zuschusses. Jedenfalls darf der durchschnittliche VN den Begriff so verstehen.

AUSGABE: VVP 9/2025, S. 20 · ID: 50458072

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