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ArbeitgeberleistungenErholungsbeihilfe statt Urlaubsgeld – eine lohnsteuerlich günstige Alternative

Abo-Inhalt13.08.2025137 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Während normales Urlaubsgeld oft zu hohen Abzügen führt, bietet die pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe über § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG eine steuerlich günstige Alternative, da sie pauschal mit 25 Prozent besteuert wird und sozialversicherungsfrei bleibt. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den Voraussetzungen der Erholungsbeihilfe, den Gestaltungsmöglichkeiten etwa für Minijobber sowie den Fallstricken. |

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Bild: Canva

Normales Urlaubsgeld – viel Brutto, wenig Netto

Zahlen Sie als Arbeitgeber Urlaubsgeld, fallen hohe Steuern und Sozialabgaben an. Oft kommt weniger als die Hälfte bei Ihrem Mitarbeiter an.

Beispiel 1

Ein Mitarbeiter des Vermittlerbetriebs ist verheiratet, konfessionslos und hat zwei Kinder. Sein regulärer Bruttoarbeitslohn beträgt pro Monat 4.000 Euro, und es gilt die Steuerklasse III. Soll dem Mitarbeiter ein Urlaubsgeld von brutto 500 Euro gezahlt werden, kommen davon im Jahr 2025 lediglich 295 Euro netto an. Zusätzlich zu den 500 Euro hat der Vermittlerbetrieb die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen von rund 20 Prozent zu entrichten. Das sind 100 Euro.

Ergebnis: Effektiv ist der Vermittlerbetrieb mit 600 Euro belastet, und der Mitarbeiter erhält nur 295 Euro – weniger als 50 Prozent!

Pauschalierung des Gehaltsextras Erholungsbeihilfe

Eine attraktive Alternative zum Urlaubsgeld ist da die pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe. Über § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG können Sie Ihren Mitarbeitern eine pauschal mit 25 Prozent zulasten des Arbeitgebers besteuerte Erholungsbeihilfe zahlen. Diese Pauschalversteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit, weil diese Lohnbestandteile nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt angesetzt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).

Höchstbeträge für Pauschalbesteuerung

Folgende Höchstbeträge sind dabei zu beachten:

  • 156 Euro für den Arbeitnehmer
  • 104 Euro für dessen Ehegatten
  • 52 Euro für jedes Kind (i. S. v. § 32 EStG)

Arbeitnehmer kann dabei auch derjenige sein, der geringfügig oder kurzfristig beschäftigt ist. Kinder sind diejenigen, die steuerlich als Kinder angesehen werden (§ 32 EStG). Das sind Kinder bis zum 18. Lebensjahr bzw. ab dem 18. Lebensjahr bis maximal zum 25. Lebensjahr in der Berufsausbildung.

Die Höchstbeträge beziehen sich dabei auf das Kalenderjahr und Arbeitsverhältnis. Es steht Ihnen frei, mehrere Erholungsbeihilfen jährlich zu gewähren, bspw. für den Sommer- und Winterurlaub.

Praxistipp | Weil sich die Höchstbeträge auf das Arbeitsverhältnis beziehen, können Ihre Mitarbeiter mit mehreren Arbeitsverhältnissen doppelt profitieren. So kann ein Mitarbeiter mit parallel ausgeübtem Minijob sowohl eine Erholungsbeihilfe vom Hauptarbeitgeber als auch vom Minijob-Arbeitgeber erhalten. Und auch wenn Ehegatten bei Ihnen im Vermittlerbetrieb beschäftigt sind, gilt: Jeder Ehegatte kann eine Erholungsbeihilfe im Rahmen der Höchstbeträge erhalten.

Bei den Höchstbeträgen handelt sich um Freigrenzen. Die Summe der Erholungsbeihilfen darf im Kalenderjahr den Höchstbetrag nicht überschreiten, auch nicht um nur einen Cent. Denn dann handelt es sich um einen sonstigen Bezug, der regulär zu versteuern und zu verbeitragen ist (§ 39b Abs. 3 EStG).

Beispiel 2

Vermittlerbetrieb A gewährt für den Erholungsurlaub eines Mitarbeiters eine Erholungsbeihilfe von 260 Euro (156 Euro + 104 Euro) für das Ehepaar und je 52 Euro für drei Kinder (3 x 52 Euro = 156 Euro). A zahlt 416 Euro aus, weil er von drei Kindern ausgeht. Tatsächlich hat ein Kind schon seine Berufsausbildung beendet.

Lösung: Die Freigrenze ist überschritten. A kann die Erholungsbeihilfe in Höhe von 416 Euro nicht mehr pauschal versteuern. Der Gesamtbetrag ist für den Mitarbeiter individuell als sonstiger Bezug zu versteuern.

Erholungsmaßnahme ist Voraussetzung

Eine Erholungsbeihilfe setzt eine Erholungsmaßnahme voraus. Sie als Arbeitgeber müssen daher sicherstellen, dass die Beihilfe tatsächlich für Erholungszwecke verwendet wird. Der Begriff der „Erholungszwecke“ ist dabei allgemein gefasst und wird nicht näher definiert. Entsprechend handelt es sich bei Erholungszwecken nicht nur um eine längere Urlaubsreise, sondern Erholungszwecke sind auch (Tages-)Ausflüge, Wellnessbehandlungen, Freizeitpark- und Schwimmbadbesuche, Besuche von Touristeneinrichtungen, Ausflüge mit der Bahn und Ähnliches.

Unerheblich ist, ob die Erholungszwecke zu Hause erreicht oder dazu ein entfernter Ort aufgesucht wird. Die Zahlung der Erholungsbeihilfe muss lediglich in Zusammenhang mit der jeweiligen Maßnahme stehen.

Lohnsteuerpauschalierung hat Vor- und Nachteile

Wird die Lohnsteuerpauschalierung angewandt, gehen damit zwei Vorteile einher: Einerseits wird die Erhebung der Lohnsteuer erheblich vereinfacht, und andererseits entfallen die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Diese Vorteile haben aber einen Preis: Sie als Arbeitgeber tragen nun die pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent zzgl. Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Abwandlung des Beispiels 1

Dem Mitarbeiter wird statt des Urlaubsgeldes (500 Euro) im höchstmöglichen Umfang eine Erholungsbeihilfe gewährt. Das sind 364 Euro. 156 Euro für den Mitarbeiter, 104 Euro für den Ehegatten und zweimal 52 Euro für die beiden Kinder.

Lösung: In dieser Variante kommen die kompletten 364 Euro beim Mitarbeiter an. Das bedeutet einen finanziellen Vorteil von 69 Euro im Vergleich zum Ausgangsfall (da waren es netto 295 Euro). Doch auch der Vermittlerbetrieb profitiert. Bisher wurde er mit Lohnkosten von 600 Euro konfrontiert. Bei der Erholungsbeihilfe zahlt er nur 364 Euro zzgl. 91 Euro pauschale Lohnsteuern (364 Euro x 25 Prozent) und fünf Euro Solidaritätszuschlag (91 Euro x 5,5 Prozent). Ein Vorteil von 140 Euro (600 Euro ./. 460 Euro).

Nachweis der Zweckverwendung ist erforderlich

Sie müssen die Zweckverwendung sicherstellen. Das müssen Sie dokumentieren. Sie haben also Nachweise über die Durchführung der Erholungsmaßnahme aufzubewahren und zum Lohnkonto zu nehmen, damit die Pauschalbesteuerung angewendet werden kann. Für die Nachweiserbringung existieren für die Praxis zwei durchaus einfache Varianten:

Beispiel 3

Ein Mitarbeiter tritt im Juni seinen Sommerurlaub an (zwei Wochen). Bereits mit der Lohnabrechnung für April zahlt ihm der Vermittlerbetrieb eine pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe im höchstmöglichen Umfang aus.

Lösung: Weil die Erholungsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor dem Urlaub gezahlt wird, werden die Nachweisvoraussetzungen pauschal erfüllt.

Beispiel 4

Ein Vermittlerbetrieb bucht für alle Mitarbeiter eine Familienfreikarte für einen Freizeitpark (Wert: 100 Euro). Diese kann an einem beliebigen Tag im Jahr 2025 eingelöst werden.

Lösung: Grundsätzlich müsste der Sachbezug individuell versteuert und verbeitragt werden. Als Erholungsbeihilfe ist jedoch eine Pauschalierung der Lohnsteuer unter Wegfall der Sozialabgaben zulässig, die Nachweisvoraussetzungen sind erfüllt.

  • 1. Auszahlung der Erholungsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder drei Monaten nach dem Erholungsurlaub (Mindesturlaubsdauer von einer Woche). In diesem Fall kann nach herrschender Meinung und den Ausführungen in R 40.2 Abs. 3 LStR ohne schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers von der zweckgebundenen Verwendung der Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke ausgegangen werden.
  • 2. Nachweise in Form von Rechnungen oder Quittungen des Arbeitnehmers, wie dieser die Erholungsbeihilfe verwendet hat. Die Summe der Rechnungen und Quittungen darf die gewährte Erholungsbeihilfe nicht unterschreiten. Dieses Modell ist in der Praxis sehr aufwendig. Praktikabler ist es, wenn Sie keine Erholungsbeihilfe in Geld, sondern in Sachwerten leisten. Denn dann liegen Ihnen die Nachweise sofort vor. Das kann z. B. ein Gutschein für eine Wellnessbehandlung oder eine gebuchte Hotelübernachtung nebst Freizeitaktivitäten sein.

Auch Minijobber können profitieren

Bei Minijobbern hat Urlaubsgeld eine besondere Relevanz. Denn wurde die Minijobgrenze bereits ausgeschöpft, würde ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld dazu führen, dass die Minijobgrenze überschritten wird und Steuern und Sozialabgaben anfallen. Anders sieht das bei der pauschal versteuerten Erholungsbeihilfe aus. Weil diese kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt, wird sie nicht auf die Minijobgrenze angerechnet. Durch die Erholungsbeihilfe haben Sie damit die Möglichkeit, auch an der Höchstgrenze arbeitenden Minijobbern ein kleines Urlaubsgeld zuzuwenden.

Erholungsbeihilfe: Auch bei Gehaltsumwandlung nutzbar

Die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung bei Erholungsbeihilfen nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG setzt nicht voraus, dass die Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird (§ 8 Abs. 4 EStG). Das bedeutet: Ihre Mitarbeiter können eine pauschal besteuerte Erholungsbeihilfe auch im Wege einer Gehaltsumwandlung oder eines Gehaltsverzichts erhalten.

Beispiel 5

Ein Mitarbeiter im Vermittlerbetrieb erhält in der Steuerklasse I einen Bruttolohn über 3.000 Euro. Der Arbeitgeber wird bei Sozialabgaben von ca. 20 Prozent mit monatlich 3.600 Euro belastet und der Mitarbeiter erhält monatlich netto 2.052 Euro. Für August wird der Lohn durch Gehaltsumwandlung auf 2.844 Euro reduziert. Im Gegenzug erhält der Mitarbeiter eine Erholungsbeihilfe über 156 Euro.

Lösung: Für August unterliegen nur 2.844 Euro der Besteuerung und den Sozialabgaben, denn 156 Euro werden mit 25 Prozent pauschaliert. Der Effekt:

  • Der Vermittlerbetrieb wird mit 3.610 Euro belastet (3.000 Euro + 20 Prozent Sozialabgaben auf 2.844 Euro sowie 25 Prozent Steuern auf 156 Euro zzgl. Soli). Ein Nachteil von zehn Euro aufgrund der Gehaltsumwandlung.
  • Der Mitarbeiter erhält hingegen netto effektiv 2.120 Euro (1.964 Nettolohn + 156 Euro Erholungsbeihilfe). Ein Vorteil von 68 Euro.
  • In der Summe werden folglich 58 Euro eingespart.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Die Erholungsbeihilfe bietet in der Praxis sowohl für Mitarbeiter als auch für Arbeitgeber Vorteile. Ein Problem für die Praxis könnte nun sicherlich der Umstand sein, dass die Höchstbeträge für eine Erholungsbeihilfe wahrlich nicht hoch sind und oft ein deutlich höheres Urlaubsgeld gezahlt werden soll.

Praxistipp | Möchten Sie Ihren Mitarbeitern beispielsweise ein freiwilliges Urlaubsgeld zahlen, könnten Sie die Zahlung splitten. Zum einen zahlen Sie eine pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe im höchstmöglichen Umfang, zum anderen ein der regulären Besteuerung und den Sozialabgaben unterliegendes Urlaubsgeld in Höhe des Restbetrags.

AUSGABE: VVP 9/2025, S. 13 · ID: 50374253

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