FeedbackAbschluss-Umfrage

Gesetzesvorhaben/DarlehensvermittlungVermittlung von Raten- und Verbraucherkrediten ab 2026 reguliert: Neue Erlaubnis nach § 34k GewO

Abo-Inhalt17.07.2025154 Min. LesedauerVon Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

| Ab dem 20.11.2026 benötigen alle Vermittler, die allgemeine Verbraucherdarlehen – also Raten- oder Verbraucherkredite – vermitteln, eine Erlaubnis nach dem neuen § 34k GewO. Dies sieht der am 23.06.2025 veröffentlichte Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vor. Die bislang erforderliche Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO wird dann entfallen. |

Vermittlung von Ratenkrediten wird an § 34i GewO angelehnt

Die neue Regulierung orientiert sich im Aufbau an der Erlaubnis nach § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler. Sie sieht Folgendes vor:

  • Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34k GewO müssen Vermittler von Verbraucherkrediten sowie unmittelbar an der Vermittlung mitwirkende Personen in das Vermittlerregister beim DIHK eintragen lassen. Denn Vermittler von Verbraucherdarlehen sowie alle unmittelbar an der Vermittlung mitwirkende Personen müssen künftig in das Vermittlerregister beim DIHK eingetragen werden.
  • Für diese Personen ist ein Sachkundenachweis erforderlich. Dazu wird eine neue IHK-Sachkundeprüfung eingeführt. Wer bereits eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i GewO vorweisen kann, erhält eine Anerkennung – eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich. Eine „Alte-Hasen-Regelung“, wie sie aus dem Bereich der Versicherungsvermittlung bekannt ist, wird es wohl nicht geben.
  • Zusätzlich besteht eine Pflicht zur jährlichen Weiterbildung im Umfang von fünf Stunden.

Die Pflicht zur Sachkunde und Weiterbildung trifft ausschließlich die Personen, die unmittelbar beraten oder vermitteln. Übt der Gewerbetreibende diese Tätigkeiten nicht selbst aus, entfällt für ihn diese Verpflichtung.

Verordnungsermächtigung in § 34l GewO

Laut Gesetzentwurf wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die u. a. die Anforderungen an Sachkunde, Weiterbildung sowie Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber Verbrauchern konkretisiert. Dazu zählt auch die Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen.

Weiterführender Hinweis
  • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge → Abruf-Nr. 249138

AUSGABE: VVP 9/2025, S. 17 · ID: 50464594

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte