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AltersversorgungDer Weg von der Direktzusage zum Pensionsfonds und wieder zurück – das sind die Regeln

Abo-Inhalt13.05.202487 Min. LesedauerVon Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München

| Viele Unternehmen haben seit der Einführung des Pensionsfonds zum 01.01.2002 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, unmittelbare Versorgungszusagen auf einen Pensionsfonds auszulagern. Die Gründe sind vielfältig. In den meisten Fällen stand der Wunsch im Vordergrund, die Bilanz von Pensionsrückstellungen zu befreien. Die Situation kann sich in einzelnen Fällen so ändern, dass die Auslagerung auf den Pensionsfonds nicht mehr opportun erscheint. VVP hat für Sie die Spielregeln zusammengestellt. |

Auslagerung von Direktzusagen auf einen Pensionsfonds

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Auslagerung gibt § 3 Nr. 66 EStG i. V. m. § 4e Abs. 3 EStG vor. Auch das BMF-Schreiben vom 10.07.2015 (Az. IV C 6 – S 2144/07/10003, Abruf-Nr. 144915), das im Nachgang und mit Bezug zum BMF-Schreiben vom 26.10.2006 (Az. IV B 2 – S 2144 - 57/06, Abruf-Nr. 071354) ergangen ist, ist zu beachten und gibt wertvolle Hinweise.

Auf Basis dieser Regelungen ist es möglich, über einen Einmalbeitrag an einen Pensionsfonds steuerlich begleitet den Past Service von aktiven Anwärtern auszulagern. Der Past Service ist der erdiente Teil der Zusage gemäß § 2 BetrAVG. Vom nötigen Einmalbeitrag an den Pensionsfonds ist der Teil, der der Höhe der auf den Past Service entfallenden Rückstellung entspricht, sofort betriebsausgabenwirksam, also bei einer Leistungszusage die mit dem m/n-tel Quotienten multiplizierte Rückstellung zum letzten Bilanztermin.

Bei der Auslagerung von unverfallbar ausgeschiedenen Arbeitnehmern und laufenden Rentnern ist der Teil des Einmalbeitrags sofort betriebsausgabenwirksam, der der Höhe der aufgelösten Rückstellung zum letzten Bilanztermin entspricht. Der nicht sofort betriebsausgabenwirksame Teil des Einmalbeitrags ist gleichmäßig über die der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahre zu verteilen. Bilanziell erfolgt dies über einen zu aktivierenden Ausgleichsposten, der gleichmäßig über zehn Jahre aufgelöst wird.

Beispiel 1: Auslagerung des Past Service eines aktiven Arbeitnehmers

Ratierlicher Faktor für die erdiente Anwartschaft: 60 Prozent

Beispiel 2: Auslagerung von unverfallbar ausgeschiedenen Arbeitnehmern und laufenden Rentnern

Antrag beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt erforderlich

Für dieses Vorgehen ist es nötig, dass der Arbeitgeber einen Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt stellt, den Teil des Einmalbeitrags, der die maßgebliche aufzulösende Rückstellung übersteigt, gleichmäßig als Betriebsausgaben über die der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahre zu verteilen. Stellt der Arbeitgeber keinen Antrag, führt die Auslagerung auf den Pensionsfonds zum Zufluss von Arbeitslohn beim Versorgungsberechtigten bzw. Versorgungsempfänger (vgl. BFH, Urteil vom 19.04.2021, Az. VI R 45/18, Abruf-Nr. 224332); denn der Arbeitnehmer erwirbt gegenüber dem Pensionsfonds einen eigenen Rechtsanspruch auf Leistungen (vgl. § 236 Abs. 1 Nr. 3 VAG), was grundsätzlich Lohnzufluss auslösen würde. Über § 3 Nr. 66 EStG i. V. m. § 4e Abs. 3 EStG wird der Vorgang für den Arbeitnehmer jedoch lohnsteuerfrei gestellt.

Das sind die steuerlichen Folgen

Die Besteuerung der Leistungen ändert sich durch den Wechsel zum Pensionsfonds allerdings von § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) zu § 22 Nr. 5 EStG (sonstige Einkünfte). Etwas anderes gilt, wenn bereits laufende Renten ausgelagert werden bzw. wenn der Zeitpunkt des erstmaligen Leistungsbezugs und der Zeitpunkt der Übertragung der Versorgungsverpflichtung auf den Pensionsfonds in denselben Monat fallen; dann bleibt es bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (vgl. BMF-Schreiben vom 12.08.2021, Az. IV C 5 – S 2333/19/10008 :017, Abruf-Nr. 224141, Rz. 160).

Die Auslagerung führt dazu, dass in der Steuer- und Handelsbilanz die Rückstellungen aufgelöst werden, soweit sie auf den Pensionsfonds ausgelagert wurden. Der die aufgelöste Pensionsrückstellung übersteigende Teil des Einmalbeitrags ist in der Handelsbilanz sofort betriebsausgabenwirksam, d. h. hier kommt es nicht zu der oben skizzierten Verteilung über insgesamt elf Jahre (vgl. IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen - IDW RS HFA 30 n.F., Rz. 46 ff.).

Der Weg zurück vom Pensionsfonds zur Direktzusage

Im Zeitablauf kann sich die Situation in einzelnen Fällen dahingehend ändern, dass die Auslagerung auf den Pensionsfonds nicht mehr opportun erscheint. Ursächlich können hierfür Unterdeckungen während der Rentenbezugsphase beim Pensionsfonds sein und anstehende Nachzahlungen (vgl. § 236 Abs. 2 VAG), um die vollständige Bedeckung wieder herzustellen. In der Folge kann der Wunsch entstehen, den Durchführungsweg wieder vom Pensionsfonds zur Direktzusage zurückzuwechseln.

Fortführung Beispiel 2

Im Jahr drei nach der Auslagerung auf den Pensionsfonds erfolgt der Wechsel für eine unverfallbare Anwartschaft zurück zur Direktzusage. Das Deckungskapital im Pensionsfonds beträgt 155.000 Euro.

Praxistipp | Der Wechsel zurück zur Direktzusage sollte im Vorfeld mit dem Pensionsfonds besprochen werden. Zudem sollten die bilanziellen und steuerlichen Konsequenzen wie auch die arbeitsrechtlichen Aspekte geprüft werden.

  • In diesem Fall übernimmt der Arbeitgeber das Pensionsversprechen wieder als Direktzusage. Da im Pensionsfonds keine Versorgungszusage mehr besteht, ist der Pensionsfonds entsprechend überdotiert und kann das vorhandene Deckungskapital regelmäßig an den Arbeitgeber auskehren.
  • Für den Arbeitnehmer bewirkt der Wechsel zur Direktzusage keinen steuerlichen Zufluss. Die Leistungen aus der Direktzusage werden nach § 19 EStG versteuert.
  • Fraglich ist, ob der noch bestehende aktive Ausgleichsposten aus den noch zur Verteilung über insgesamt zehn Jahre anstehenden Betriebsausgaben in diesem Fall gewinnmindernd aufzulösen ist oder ob die sukzessive Auflösung bis zum Ende der zehnjährigen Frist unverändert fortgeführt wird. Grundsätzlich sollte der Wechsel des Durchführungswegs zurück zur Direktzusage nicht automatisch dazu führen, dass der noch bestehende Ausgleichsposten gewinnmindernd aufgelöst wird. Die Rückübertragung ändert nichts daran, dass bei der Auslagerung ein höherer Einmalbeitrag geleistet wurde, als Pensionsrückstellungen aufgelöst wurden und die steuerlichen Rahmenbedingungen des § 3 Nr. 66 EStG i. V. m. § 4e Abs. 3 EStG zu einer Streckung des Betriebsausgabenabzugs geführt haben.
  • Das durch den Wechsel zurück zur Direktzusage im Pensionsfonds frei gewordene und an das Unternehmen ausgekehrte Deckungskapital stellt eine Betriebseinnahme dar. Der Arbeitgeber passiviert die zurückübertragene Direktzusage als Neuzusage nach § 6a EStG; dabei muss er das Schriftformerfordernis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG beachten, wobei die Erstrückstellung nach § 6a Abs. 4 S. 3 Hs. 2 EStG auf das Erstjahr und die zwei folgenden Jahre gleichmäßig verteilt werden kann.

AUSGABE: VVP 6/2024, S. 17 · ID: 50028636

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