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Betriebsprüfung/ArbeitsentgeltBSG hat entschieden: Verspätete Pauschalversteuerung führt nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung
| Sind die anlässlich einer Jubiläumsveranstaltung erzielten Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie erst nach dem 28.02. des Folgejahres nachträglich pauschal besteuert werden? Ja, sagt das BSG – und gibt der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht. |
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen mit seinen Beschäftigten im September 2015 ein Firmenjubiläum gefeiert. Erst im März 2016 zahlte es für September 2015 die Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger vom Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen nach. Nach Ansicht des BSG war dies rechtmäßig. Nach den maßgeblichen Vorschriften kommt es entscheidend darauf an, dass die Pauschalbesteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts, so das BSG (Urteil vom 23.04.2024, Az. B 12 BA 3/22 R, Abruf-Nr. 241172).
AUSGABE: VVP 6/2024, S. 1 · ID: 50014033