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RechnungDie neue eRechnung ist da – darum sind auch Sie als Versicherungsvermittler betroffen!
| Bisher müssen Rechnungen grundsätzlich in Papierform ausgestellt werden. Ab 2025 wird allerdings eine neue eRechnungspflicht eingeführt. Diese betrifft zwar nur Unternehmer, die im Inland umsatzsteuerpflichtige Umsätze an andere Unternehmer ausführen. Dennoch sind auch Sie als Versicherungsvermittler betroffen. Warum? Sie müssen die eRechnung zwar nicht ausstellen, aber empfangen können. |
Das ist die neue eRechnung
Die durch das Wachstumschancengesetz eingeführte eRechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden kann und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 UStG). Es handelt sich also nicht um eine Rechnung als PDF per Mail, sondern um einen elektronischen Datensatz, der strukturiert auslesbare Informationen über die Rechnung bzw. den Rechnungsinhalt enthält.
Zwar bleibt es dabei, dass Rechnungen in Papierform auszustellen sind. Handelt es sich aber um eine Rechnung über eine nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen im Inland ansässigen Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, dann ist verpflichtend die neue eRechnung zu verwenden. Eine Abrechnung per Papierrechnung oder PDF ist damit unzulässig.
Wichtig | Allerdings sind Übergangsvorschriften vorhanden. Die neue eRechnung kann erstmals freiwillig ab dem 01.01.2025 verwendet werden. Verpflichtend ist ihr Einsatz erst ab dem 01.01.2027. Beläuft sich der Umsatz für 2026 auf nicht mehr als 600.000 Euro, gilt der verpflichtende Einsatz sogar erst ab 2028 (§ 27 Abs. 38 UStG).
Darum sind auch Vermittler betroffen
Da die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvermittler gemäß § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei sind, sind Sie grundsätzlich nicht von der neuen eRechnung betroffen. Über die von Ihnen erbrachten Leistungen können Sie weiterhin mit normalen Papierrechnungen oder Rechnungen als PDF abrechnen. Dennoch wird die eRechnung an Ihnen nicht spurlos vorbeigehen. Erwerben Sie z. B. Ausstattungsgegenstände für Ihr Büro wie einen neuen Schreibtisch, dann wird – frühestens ab dem 01.01.2025 und spätestens ab dem 01.01.2028 – die dafür ausgestellte Rechnung eine eRechnung sein. Das bedeutet, dass Sie ab dem 01.01.2025 in der Lage sein müssen, diese neue eRechnung elektronisch auszulesen bzw. zu verarbeiten.
Wichtig | Das BMF plant, ein kostenloses Tool zum Erstellen und Visualisieren von eRechnungen zu schaffen. Ob und wenn ja wann es dazu wirklich kommt und wie komfortabel das Tool sein wird, bleibt jedoch abzuwarten.
AUSGABE: VVP 6/2024, S. 28 · ID: 49999492