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Lebensversicherung Verschenken einer Todesfall-Leistung an Dritte kann am Widerruf durch die Erben scheitern

Abo-Inhalt02.05.20233767 Min. Lesedauer

| Verschenkt der Versicherungsnehmer (VN) die Todesfall-Leistung aus seiner Lebensversicherung, kann dies zum Risiko für den Beschenkten werden. Je nach Gestaltung kann die Schenkung am Widerruf der Erben nämlich scheitern. Das zeigt ein Urteil des LG Frankenthal. |

Bestimmung der Bezugsberechtigung ohne Information des Dritten

In dem Fall hatte ein Mann gegenüber seinem Versicherer bestimmt, dass der nach seinem Tod fällige Auszahlungsbetrag der Lebens- oder Riester-Rentenversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Erzählt hatte er seiner Bekannten davon nichts. Nach dem Tod des Schenkers hatten die Erben das Schenkungsangebot an die bedachte Bekannte noch widerrufen, bevor der Versicherer es an die Bekannte übermitteln konnte. Die Frau ging deshalb letztlich leer aus.

LG Frankenthal: Verschenken der Todesfall-Leistung scheitert an Widerruf

Das LG Frankenthal wies auf das Risiko einer solchen Gestaltung hin: Da die Bekannte von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes keine Kenntnis hatte, konnte ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande kommen. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann noch annehmen. Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots könne das von den Erben noch widerrufen werden, was hier auch geschehen war. Die Schenkung scheiterte. Damit hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld zu behalten, und musste es den klagenden Erben überlassen (LG Frankenthal, Urteil vom 12.10.2022, Az. 8 O 165/22, Abruf-Nr. 233255, nicht rechtskräftig).

Bedeutung für die Praxis

Manchmal hat der Erblasser gute Gründe, den Bedachten noch nicht über die geplante Schenkung zu informieren. So ist es ihm z. B. einfacher möglich, sich noch einmal umzuentscheiden und die Todesfall-Leistung anderweitig zu vergeben. Diesen Vorteil kauft er aber behaftet mit einem hohen Risiko für den Beschenkten ein. Ob dieser dann in den Genuss der Schenkung kommt, entscheidet sich nach dem Tod des Erblassers im Wettlauf zwischen dem Beschenkten und den Erben.

Praxistipp | Will der Erblasser für den Beschenkten dagegen auf Nummer sicher gehen, muss er sich an die Formvorschrift des § 518 BGB halten (notarielle Beurkundung). Zumindest sollte er den Bedachten zuvor informieren, damit dieser nach dem Erbfall umgehend den Versicherer kontaktieren kann. Dazu muss er die Annahme des Schenkungsangebots erklären und die Auszahlung der Versicherungssumme fordern. Durch das Bewirken der versprochenen Leistung wird nämlich der Mangel der Form geheilt.

AUSGABE: VVP 6/2023, S. 24 · ID: 49249119

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