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PensionszusagePensionszusage unter Vorbehalt: Verbot der Pensionsrückstellung?
| Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, nach dem die Anwartschaft gemindert oder entzogen werden kann, sind die Voraussetzungen des § 6a EStG nicht erfüllt. Deswegen führt ein derartiger Vorbehalt in der Anwartschaftsphase grundsätzlich zum Verbot der steuerlichen Pensionsrückstellung. Das hat der BFH entschieden. |
Hintergrund | Nach § 6a Abs. 1 EStG darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat. Die Pensionszusage darf keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsehen und keinen Vorbehalt enthalten, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann.
Im Fall vor dem BFH waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt: Ein Arbeitgeber hatte eine betriebliche Altersversorgung für seine Mitarbeiter eingeführt und für die daraus resultierenden Verpflichtungen Pensionsrückstellungen gebildet. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer Transformationstabelle abzuleiten waren. Die Tabelle und der Zinssatz sollten nach Zusage seitens des Arbeitgebers einseitig ersetzt werden können. Damit standen sie unter dem Vorbehalt der Änderung. Der Arbeitgeber hatte die Möglichkeit, das Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen bzw. zu mindern. Das sahen sowohl die Finanzverwaltung als auch der BFH als steuerrechtlich schädlich an, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle, so der BFH (Urteil vom 06.12.2022, Az. IV R 21/19, Abruf-Nr. 234249).
AUSGABE: VVP 6/2023, S. 3 · ID: 49321315