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SozialversicherungspflichtAbhängige Beschäftigung von Gesellschafter-Geschäftsführern

Abo-Inhalt08.12.202210569 Min. Lesedauer

| Anstellungsverträge mit GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) sind keine Scheingeschäfte (§ 117 BGB), selbst wenn sie nur deshalb in einer bei Fremdgeschäftsführern üblichen Weise gefasst wurden, um zu verhindern, dass die den GGf gezahlten Entgelte vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet werden. Die Rechtsprechung des BFH zur (möglichen) Gleichstellung eines nicht beherrschenden mit einem beherrschenden Gesellschafter kann nicht auf die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von GGf übertragen werden, so das LSG Baden-Württemberg. |

Ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei GGf einer GmbH nach der Rechtsmacht, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag (und nicht aus dem Geschäftsführervertrag) ergibt. Vor diesem Hintergrund sieht das LSG die beiden GGf aus dem Urteilsfall in ihrer Tätigkeit für die GmbH als abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig. Sie seien nicht in der Lage, ihnen nicht genehme Weisungen zu verhindern, und könnten Beschlüsse, die ihr Anstellungsverhältnis zur GmbH betreffen, nicht beeinflussen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2022, Az. L 11 BA 3585/20, Abruf-Nr. 232591).

AUSGABE: VVP 6/2023, S. 4 · ID: 48834435

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