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BüroführungSie können immer noch Rechnungen in Papierform verlangen

Abo-Inhalt18.04.20234974 Min. Lesedauer

| Immer mehr Versicherer und Vertriebsgesellschaften, z. B. Maklerpools, möchten mit den Argumenten Umweltschutz und Ressourcenschonung auf den postalischen Versand von Provisions-/Courtageabrechnungen verzichten und diese lieber bequem jederzeit einseh- und ausdruckbar im jeweiligen Portal und/oder per E-Mail zur Verfügung stellen. Können Sie auf die Übermittlung der Provisions-/Courtageabrechnungen in Papierform bestehen? Und wie sieht es mit ihrer Aufbewahrung aus? |

Hintergrund | § 14 Abs. 1 S. 7 UStG regelt, dass Rechnungen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln sind. Wollen Sie der elektronischen Übermittlung von Provisions-/Courtageabrechnungen also nicht zustimmen, muss der Versicherer bzw. die Vertriebsgesellschaft Ihnen diese in Papierform übermitteln. Allerdings können Ihnen die mit der Papierform verbundenen Kosten in Rechnung gestellt werden. Hierüber bedarf es dann einer Vereinbarung. Akzeptieren Sie die Kostenübernahme nicht, riskieren Sie das Ende der Zusammenarbeit.

Provisions-/Courtageabrechnungen sind Buchungsbelege, die zehn Jahre aufzubewahren sind (§ 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 AO). Das gilt für Rechnungen in Papierform und elektronischer Form gleichermaßen. Da Rechnungen für ihre Wirksamkeit vom Rechnungsaussteller nicht unterschrieben werden müssen, gibt es auch keine Bedenken hinsichtlich eines möglichen Einwands, durch den Ausdruck einer elektronisch übermittelten Abrechnung sei die Vorlage einer „Original-Rechnung“ nicht möglich. Daher können z. B. Betriebsprüfer gegen elektronisch gespeicherte, jederzeit ausdruckbare Rechnungen nichts einwenden.

Weiterführender Hinweis
  • Rechnungen: Pflichtangaben für Rechnungen von Vermittlerbetrieben“ auf vvp.iww.de → Abruf-Nr. 49056182

AUSGABE: VVP 6/2023, S. 2 · ID: 49333711

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