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Gesetzliche UnfallversicherungWeg zum Briefkasten zum Versand einer AU-Bescheinigung

Leseprobe06.04.20234606 Min. Lesedauer

| Der Weg zum Postbriefkasten, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber zu übersenden, unterliegt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das BSG auf die Revision einer Krankenkasse hin entschieden. Die Berufsgenossenschaft muss der Krankenkasse daher Kosten für Krankenbehandlung und geleistetes Krankengeld erstatten. |

Begründung des BSG: Die Versicherte wollte mit dem Einwurf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den Postbriefkasten ihre gesetzliche Nachweispflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Abs. 1 S. 2 und 4) erfüllen, dem Arbeitgeber eine zuverlässige Information über das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit zukommen zu lassen. Dementsprechend befand sich die Versicherte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auf einem Betriebsweg, der ihrer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 30.03.2023, Az. B 2 U 1/21 R, Abruf-Nr. 234487).

Weiterführender Hinweis
  • Übersicht Arbeitsunfall in der Unfallversicherung – Rechtsprechungsübersicht auf vvp.iww.de → Abruf-Nr. 43957341

AUSGABE: VVP 5/2023, S. 2 · ID: 49323155

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