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WettbewerbsrechtEinwilligung in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren

Abo-Inhalt04.04.20234241 Min. Lesedauer

| Die Praxis zeigt: Nicht jedem scheint klar zu sein, dass seit dem 01.10.2021, § 7a UWG gilt. Seither sind Einwilligungen in Telefonwerbung bei einem werblichen Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher zu dokumentieren. Zudem ist der Nachweis zu Werbeeinwilligungen fünf Jahre lang aufzubewahren – ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder neuen Verwendung der Einwilligung. |

Wichtig | Können Sie keine vollständige oder richtige Dokumentation vorlegen, kann pro Fall ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Gesetzliche Änderungen bei der Dokumentation von Einwilligungen in Telefonwerbung“, VVP 8/2021, Seite 5 → Abruf-Nr. 47486787

AUSGABE: VVP 5/2023, S. 1 · ID: 49306123

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