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ProvisionsanspruchDas Recht auf Bucheinsicht von A bis Z und die neuere Rechtsprechung im Überblick
| Das Recht auf Bucheinsicht ist das am weitesten gehende Provisionskontrollrecht des Vertreters. In den letzten Jahren sind einige Entscheidungen ergangen, die sich mit den Voraussetzungen und Folgen des Bucheinsichtsrechts befassen. Der folgende Beitrag ordnet diese Entscheidungen systematisch ein. |
Inhaltsverzeichnis
- Das Recht auf Bucheinsicht
- Tatbestandsvoraussetzungen für Anspruch auf Bucheinsicht
- Begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit
- Nachträgliche Korrekturen an Buchauszug
- Inhalt und Umfang der Bucheinsicht
- Verjährung des Anspruchs auf Bucheinsicht
- Kosten der Bucheinsicht
- Klageantrag
- Bucheinsichtstitel in der Zwangsvollstreckung
Das Recht auf Bucheinsicht
In der Stufenfolge der Absätze 1 bis 4 des § 87c HGB stellt die Bucheinsicht das am weitesten gehende Provisionskontrollrecht dar: Dem Handelsvertreter wird unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, direkt Einsicht in die Geschäftsbücher des Unternehmers zu nehmen bzw. durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen nehmen zu lassen. So kann er sich Gewissheit verschaffen, ob das, was in erteilten Provisionsabrechnungen und einem Buchauszug an Verprovisionierungsgrundlagen enthalten ist, zumindest nach den Geschäftsbüchern des Unternehmers richtig und vollständig ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.2022, Az. 26 Sch 1/22, Abruf-Nr. 234490; OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2022, Az. I-18 U 138/18, Abruf-Nr. 234491).
Das Bucheinsichtsrecht des § 87c Abs. 4 HGB ist gesetzlich zwingend, kann also vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 87c Abs. 5 HGB). Es steht Waren- und Dienstleistungshandelsvertretern ebenso zu wie Versicherungs- und Bausparkassenvertretern (§ 92 Abs. 2 HGB). Auch Arbeitnehmer haben prinzipiell Anspruch auf Bucheinsicht, wenn und soweit sie für ihre Tätigkeit Provisionen erhalten (§ 65 HGB). Für Versicherungsmakler gilt § 84c Abs. 4 HGB hingegen nicht.
Der Anspruch richtet sich – wie alle anderen Provisionskontrollrechte – stets nur gegen den unmittelbaren Partner des Vermittlervertrags, im Falle echter Haupt- und Untervertretervertragsverhältnisse also gegen den Hauptvertreter, nicht gegen die vertretenen Unternehmen/Produktpartner, mit denen kein direktes Vertragsverhältnis besteht (LG Hamburg, Urteil vom 07.04.2021, Az. 401 HKO 23/16, Abruf-Nr. 234492 zum Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers).
Tatbestandsvoraussetzungen für Anspruch auf Bucheinsicht
Anders als im Rahmen des Buchauszugsrechts genügt es nicht, dass der Handelsvertreter einen Anspruch auf Bucheinsicht geltend macht. Es müssen vielmehr bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Recht des Handelsvertreters auf Einsicht in die Bücher entsteht.
Bucheinsicht kann nur verlangt werden, wenn
- der Buchauszug verweigert wird oder
- begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit
- der Abrechnung oder
- des Buchauszugs bestehen.
Nach dem Wortlaut der Norm genügen bereits begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Provisionsabrechnung, um das Bucheinsichtsrecht auszulösen. Der Vertreter muss in einem solchen Fall keinen Buchauszug verlangen, sondern kann sogleich zur Bucheinsicht übergehen. Gleichwohl dürfte der praktisch häufigste Fall die vorherige Geltendmachung eines Buchauszugsanspruchs sein, da der Buchauszugsanspruch mehrere Vorteile hat, zu denen unter anderem die konzentrierte Darstellung der Verprovisionierungsgrundlagen über einen längeren Zeitraum gehört. Diese Darstellung ist vom Unternehmer auf seine Kosten zu leisten, während die Kosten der Bucheinsicht zunächst einmal der Handelsvertreter zu tragen hat.
Begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit
Nach ständiger Rechtsprechung genügen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung bzw. des Buchauszugs in nur einer Position, um das Bucheinsichtsrecht auszulösen. Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit muss dabei nicht feststehen – sie soll ja gerade mit Hilfe der Einsicht überprüft werden –, die begründeten Zweifel müssen aber objektivierbar und nicht vollkommen unerheblich sein. Das bedeutet, dass die Zweifel für einen Dritten objektiv nachvollziehbar sein müssen; nur subjektive Zweifel des Vertreters genügen nicht (LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2020, Az. 3 Sa 114/20, Abruf-Nr. 221063; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2014, Az. 16 U 124/13, Abruf-Nr. 234493; OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2022, Az. I-18 U 138/18, Abruf-Nr. 234491; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2021, Az. 15 U 12/20, Abruf-Nr. 234488; OLG München, Urteil vom 10.03.2021, Az. 7 U 1711/19, Abruf-Nr. 234494; LG Hamburg, Urteil vom 07.04.2021, Az. 401 HKO 23/16, Abruf-Nr. 234492). Auf ein Verschulden des Unternehmers kommt es dabei nicht an (LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2020, Az. 3 Sa 114/20, Abruf-Nr. 221063).
Begründete Zweifel können sich beispielsweise daraus ergeben, dass
- ein Buchauszug unter Berufung auf eine unwirksame Verjährungsabkürzungsregelung nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt wird, für einen weiter zurück-, aber noch innerhalb der gesetzlichen Verjährung liegenden Zeitraum jedoch nicht (LG Hamburg, Urteil vom 07.04.2021, Az. 401 HKO 23/16, Abruf-Nr. 234492),
- inhaltliche Abweichungen zwischen mehreren Versionen erteilter Buchauszüge festzustellen sind (OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2022, Az. I-18 U 138/18, Abruf-Nr. 234491),
- bestimmte, nach Auslegung des Handelsvertretervertrags provisionsrelevante Daten (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2014, Az. 16 U 124/13, Abruf-Nr. 234493; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2021, Az. 15 U 12/20, Abruf-Nr. 234488) oder möglicherweise provisionspflichtige Verträge (OLG München, Urteil vom 10.03.2021, Az. 7 U 1711/19, Abruf-Nr. 234494) bzw. Kundenbeziehungen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2020, Az. 3 Sa 114/20, Abruf-Nr. 221063) im Buchauszug fehlen,... fehlende provisionsrelevante Daten oder provisionspflichtige Verträge
- hinsichtlich einzelner, im Buchauszug abgebildeter Verträge Angaben zu Rechnungen fehlen, obwohl die Entgeltlichkeit der Leistungen zumindest erwartbar erscheint und das Unternehmen nach den gesetzlichen Maßgaben zur Rechnungsstellung verpflichtet wäre (OLG München, Urteil vom 10.03.2021, Az. 7 U 1711/19, Abruf-Nr. 234494),
- der Buchauszug mit schwarzer Schrift auf dunkelgrauem Grund erteilt wird (LG Hamburg, Urteil vom 07.04.2021, Az. 401 HKO 23/16, Abruf-Nr. 234492).
Begründete Zweifel ergeben sich hingegen nicht daraus, dass
- der Unternehmer an sich mehrere überarbeitete Buchauszugsversionen zur Verfügung gestellt hat (OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2022, Az. I-18 U 138/18, Abruf-Nr. 234491: auf deren Inhalte kommt es an),
- Angaben zwar unplausibel wirken mögen, aber schon aus zeitlichen Gründen keine Provisionsrelevanz haben (OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2022, Az. I-18 U 138/18, Abruf-Nr. 234491),
- provisionsrelevante Angaben zwar im Buchauszug fehlen, aber auch in den Büchern des Unternehmers nicht mehr vorhanden sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2021, Az. 15 U 12/20, Abruf-Nr. 234488; auch OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2022, Az. I-18 U 138/18, Abruf-Nr. 234491 zu unbekannten Angaben), oder
- im Buchauszug nicht geschuldete Angaben zu Provisionssätzen fehlen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2021, Az.15 U 12/20, Abruf-Nr. 234488).
Je nach Art und Bezugspunkt der Zweifel können sich diese auf den gesamten Buchauszug erstrecken (vgl. etwa LAG Düsseldorf im Urteil vom 09.06.2020, Az. 3 Sa 114/20, Abruf-Nr. 221063; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2021, Az. 15 U 12/20, Abruf-Nr. 234488; LG Hamburg, Urteil vom 07.04.2021, Az. 401 HKO 23/16, Abruf-Nr. 234492) oder nur einzelne Teile bzw. Fehlstellen betreffen (vgl. OLG München, Urteil vom 10.03.2021, Az. 7 U 1711/19, Abruf-Nr. 234494).
Nachträgliche Korrekturen an Buchauszug
Nachträgliche Korrekturen, etwa die Ergänzung fehlender Zeiträume oder eine drucktechnisch bessere Darstellung, vermögen nicht, die einmal geweckten Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit wieder zu beseitigen: Das Recht auf Bucheinsicht entsteht in dem Moment, in dem der Buchauszug verweigert wird oder begründete Zweifel hervorruft.
Es kann den Unternehmer grundsätzlich nicht entlasten, wenn er einen neuen Buchauszug vorlegt und meint, nunmehr sei der Anspruch auf Bucheinsicht nicht mehr gerechtfertigt. Dies würde es dem Unternehmer ermöglichen, stets beschränkte bzw. unzumutbare Buchauszüge vorzulegen und abhängig vom Verlauf eines Verfahrens seine Buchauszüge ggf. zu erweitern (LG Hamburg, Urteil vom 07.04.2021, Az. 401 HKO 23/16, Abruf-Nr. 234492; offen gelassen vom LAG Düsseldorf im Urteil vom 09.06.2020, Az. 3 Sa 114/20, Abruf-Nr. 221063, vom OLG Karlsruhe im Urteil vom 16.06.2021, Az. 15 U 12/20, Abruf-Nr. 234488 und vom OLG München im Urteil vom 10.03.2021, Az. 7 U 1711/19, Abruf-Nr. 234494; tendenziell anders OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2022, Az. I-18 U 138/18, Abruf-Nr. 234491 bei plausiblen Erklärungen für die Fehlerhaftigkeit älterer Buchauszüge, bei Flüchtigkeitsfehlern oder nebensächlichen Unrichtigkeiten/Unklarheiten).
Inhalt und Umfang der Bucheinsicht
Der Gesetzeswortlaut verschafft dem eigentlichen Inhalt und Umfang des Bucheinsichtsrechts nur wenige Konturen.
Details zur Bucheinsicht | |
Einsichtsberechtigte Personen – Wahlrecht des Unternehmers |
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Gegenstand der Einsicht |
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Ort der Einsicht |
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Zutrittsgewährungs- und Duldungspflicht des Unternehmers |
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Zutrittsgewährungs- und Duldungspflicht des Unternehmers |
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Kontrollzweck und daraus abgeleitete Grenzen der Einsicht |
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Verjährung des Anspruchs auf Bucheinsicht
Der Anspruch auf Bucheinsicht verjährt – wie die anderen Provisionskontrollrechte auch – binnen einer selbstständigen Verjährungsfrist (BGH, Beschluss vom 23.02.2016, Az. VII ZR 28/15, Abruf-Nr. 184476), allerdings erst ab Entstehung des Anspruchs. Hat der Handelsvertreter die Erteilung eines Buchauszugs begehrt und diesen Anspruch auch durchgesetzt, so entsteht der Anspruch nach § 87c Abs. 4 HGB erst, wenn der Buchauszug erteilt wurde und Zweifel an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen (OLG München, Urteil vom 10.03.2021, Az. 7 U 1711/19, Abruf-Nr. 234494).
Kosten der Bucheinsicht
Die Kosten der Bucheinsicht, in der Praxis insbesondere diejenigen der Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers, treffen zunächst den Handelsvertreter. Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des BGH ein Schadenersatzanspruch in Betracht, wenn die Bucheinsicht ein für den Vertreter „positives Ergebnis“ hat.
Was darunter konkret zu verstehen ist (bloße Ermittlung fehlender/unrichtiger Daten oder Bestehen von Provisionsnachforderungsansprüchen infolge der Bucheinsicht?), wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Das OLG Karlsruhe vertritt dabei im Grundsatz eine weite Linie, nach der der Unternehmer bereits dann wegen Verletzung seiner Abrechnungspflicht bzw. seiner Pflicht auf Erteilung eines Buchauszugs schadenersatzpflichtig wird, wenn sich im Rahmen der Bucheinsicht die Unrichtigkeit der Abrechnung oder des Auszugs ergibt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2021, Az. 15 U 12/20, Abruf-Nr. 234488).
Allerdings gehört zur Schadenersatzpflicht auch, dass sich der Wirtschaftsprüfer konkret mit den Abrechnungen und dem Buchauszug sowie den insoweit vorgebrachten begründeten Zweifeln befasst. Allgemeine Prüfungen, etwa auf Basis einer vom Handelsvertreter vorgelegten Kundenliste, sind hingegen nicht vom Einsichtsrecht gedeckt und damit auch nicht ersatzpflichtig, denn die Einsicht im Sinne des § 87c Abs. 4 HGB ist die umfassende Vergewisserung gegenüber dem Buchauszug. Sie ist daher nicht ohne vertiefte Beschäftigung mit diesem selbst ordnungsgemäß durchführbar (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2021, Az. 15 U 12/20, Abruf-Nr. 234488).
Wichtig | Nachträgliche Korrekturen oder Ergänzungen des Buchauszugs durch den Unternehmer dürften vor dem Hintergrund des drohenden Schadenersatzanspruchs deshalb nicht sinnlos sein: Sie können ggf. die Bucheinsicht erleichtern bzw. vereinfachen und somit im Rahmen der Schadenminderungsobliegenheit des Handelsvertreters berücksichtigungsfähig sein.
Klageantrag
Wie konkret ein Klageantrag auf Bucheinsicht formuliert werden muss, ist in der Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt:
Praxistipp | Empfehlenswert ist es in jedem Fall, in einem Klageantrag mögliche Konkretisierungen mit Blick auf die Erforderlichkeit der Bucheinsicht auch vorzunehmen (gebilligt haben die Konkretisierungen im konkreten Einzelfall das LAG Düsseldorf im Urteil vom 09.06.2020, Az. 3 Sa 114/20, Abruf-Nr. 221063 sowie das OLG Frankfurt im Urteil vom 25.09.2014, Az. 16 U 124/13, Abruf-Nr. 234493). |
- Nach einer Ansicht genügt es, die im Gesetzeswortlaut vorgesehene Beschränkung des Bucheinsichtsrechts („… so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist“) sinngemäß im Klageantrag zu wiederholen (LG Hamburg, Urteil vom 07.04.2021, Az. 401 HKO 23/16, Abruf-Nr. 234492; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2021, Az. 15 U 12/20, Abruf-Nr. 234488 zu einem Feststellungsantrag auf Kostenerstattung; nach Ansicht des OLG Stuttgart im Beschluss vom 31.07.2019, Az. 5 W 23/19, Abruf-Nr. 234495 sogar im Nachhinein in einen Bucheinsichtstitel hineinlesbar, ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.2022, Az. 26 Sch 1/22, Abruf-Nr. 234490).Reicht es, Gesetzeswortlaut zu wiederholen?
- Nach anderer Ansicht sind die Kundenbeziehungen bzw. Geschäftsvorgänge, auf die sich die Bucheinsicht erstrecken soll, im Antrag möglichst konkret zu bezeichnen (OLG München, Urteil vom 10.03.2021, Az. 7 U 1711/19, Abruf-Nr. 234494). In dieser Richtung formuliert auch das OLG Hamm, dass der Antrag auf Bucheinsicht den Umfang der begehrten Bucheinsicht genau bezeichnen und klarstellen muss, zu welchem Zweck (konkret) eingesehen werden soll; es sind insbesondere die Provisionstatbestände und der betroffene Zeitraum zu benennen. Der Gegenstand der Bucheinsicht braucht hingegen nur abstrakt und nicht in allen möglichen Einzelheiten umschrieben zu werden (OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2022, Az. I-18 U 138/18, Abruf-Nr. 234491).Oder muss Antrag Vorgänge konkret bezeichnen?
Bucheinsichtstitel in der Zwangsvollstreckung
Bei der Zwangsvollstreckung ist Grundlage der vom Handelsvertreter erstrittene Bucheinsichtstitel; dessen Berechtigung ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr zu überprüfen. Inhalt und Umfang des Titels können aber im Wege der Auslegung im Zwangsvollstreckungsverfahren verdeutlicht werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019, Az. 5 W 23/19, Abruf-Nr. 234495).
Grundsätzlich wird ein titulierter Anspruch auf Bucheinsicht gemäß § 887 ZPO vollstreckt; dabei kann die vorübergehende Überlassung der Geschäftsunterlagen im Geschäftslokal des Unternehmers nach § 883 ZPO durchgesetzt werden (OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2022, Az. I-18 U 138/18, Abruf-Nr. 234491; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019, Az. 5 W 23/19, Abruf-Nr. 234495 m. w. N.).
Werden im Rahmen der Zwangsvollstreckung aber spezielle Handlungen verlangt, etwa den genauen Aufbewahrungsort von Unterlagen zu nennen oder den Zugriff auf die EDV-Systeme des Unternehmers zu gewähren, handelt es sich um unvertretbare Handlungen; diese können grundsätzlich nur über § 888 ZPO vollstreckt werden (OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2022, Az. I-18 U 138/18, Abruf-Nr. 234491; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019, Az. 5 W 23/19, Abruf-Nr. 234495).
AUSGABE: VVP 5/2023, S. 5 · ID: 49314837