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ArbeitgeberleistungenDas neue „49-Euro Ticket“ – So können Sie Ihre Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei unterstützen

Top-BeitragAbo-Inhalt20.04.20234902 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Seit dem 01.05.2023 gilt das 49-Euro- bzw. Deutschland-Ticket. Aufgrund des geringen Preises und des großen Nutzungsangebots ist mit einer immensen Nachfrage zu rechnen. Dabei können auch Sie als Arbeitgeber Ihre Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei unterstützen und beispielsweise Zuschüsse leisten oder ein Jobticket überlassen. Grund und Anlass genug, damit sich VVP nachfolgend den Vorteilen und Möglichkeiten widmet. |

Das 49-Euro Ticket kurz erklärt

Mit dem Deutschland-Ticket können seit dem 01.05.2023 deutschlandweit und ohne Tarif- oder Landesgrenzen alle Verkehrsmittel im Nahverkehr genutzt werden (ÖPNV und SPNV). Begünstigt sind z. B. Fahrten mit U- und S-Bahnen, Straßenbahnen, Stadt- und Regionalbussen aber auch Regionalzügen wie dem IRE, RE oder der RB. Nicht begünstigt sind Fahrten in Fernverkehrs-Zügen wie dem ICE, IC oder dem EC. Zudem ist das Ticket personengebunden und nicht übertragbar. Das Ticket selbst kann als jährliches Abonnement erworben werden. Das Abonnement kostet pro Monat 49 Euro und es ist monatlich bis zum 10. eines Monats kündbar.

So können Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter unterstützen

Die geringen Ticketkosten können auch Sie dazu animieren, Ihre Mitarbeiter bei dem Erwerb eines Deutschland-Tickets finanziell zu unterstützen. Drei Möglichkeiten sind denkbar:

  • 1. Kostenzuschuss an den Mitarbeiter
  • 2. Überlassung eines verbilligten oder kostenlosen Jobtickets
  • 3. Gehaltsumwandlung zugunsten eines Jobtickets

VVP erklärt, wie sich jede der drei Varianten auf die finanzielle Belastung Ihres Mitarbeiters und auf Sie als Arbeitgeber auswirkt.

1. Kostenzuschuss an den Mitarbeiter

Sie können Ihren Mitarbeitern einen Zuschuss zu den Ticketpreisen leisten bzw. das Ticket in voller Höhe erstatten. Das Besondere: Der Zuschuss ist für den Mitarbeiter gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuer- und über § 1 Abs. 1 SvEV auch beitragsfrei, wenn der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 8 Abs. 4 EStG). Damit sind nur „echte“ Zuschüsse privilegiert. Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zugunsten eines Zuschusses würde keine Steuer- und Beitragsfreiheit auslösen. Der Zuschuss wäre dann steuer- und beitragspflichtig (mehr dazu auch nachfolgend unter 3.).

Wichtig | Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG lässt sich für alle Mitarbeiter nutzen. Begünstigt sind neben Voll- und Teilzeitkräften auch Führungskräfte, Azubis, Aushilfen, Ruheständler und Minijobber.

Beispiel

Der Vermittlerbetrieb zahlt einem Mitarbeiter einen monatlichen steuerfreien Zuschuss zu dem Deutschland-Ticket in Höhe von 49 Euro.

Lösung: Der Vermittlerbetrieb kann die Erstattung als Betriebsausgabe absetzen, während die 49 Euro beim Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei sind. Allerdings muss der Vermittlerbetrieb sich vom Mitarbeiter einen Nachweis geben lassen, dass der Mitarbeiter tatsächlich das Ticket erworben hat. Dieser Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Zudem ist die Erstattung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Mitarbeiters auszuweisen (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 und 7 EStG). Denn der nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Zuschuss mindert beim Mitarbeiter die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abzugsfähige Entfernungspauschale.

Wichtig | Viele Arbeitgeber haben bereits vor der Einführung des 49-Euro-Tickets andere vom Mitarbeiter abgeschlossene Tickets steuer- und beitragsfrei bezuschusst. Ist das bei Ihnen der Fall, müssen Sie nun den Zuschuss ggf. reduzieren, wenn die Aufwendungen Ihres Mitarbeiters ab Mai 2023 durch Umstellung auf ein 49-Euro-Ticket sinken. Denn die Zuschüsse sind nur insoweit steuer- und beitragsfrei, wie sie die Aufwendungen des Mitarbeiters für Fahrten mit dem Nahverkehr nicht übersteigen.

2. Überlassung eines verbilligten oder kostenlosen Jobtickets

Anstelle eines Zuschusses können Sie auch direkt das Ticket erwerben und dieses dem Mitarbeiter als Jobticket überlassen. Auch dann ist der Vorteil gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuer- und beitragsfrei, wenn Ihr Mitarbeiter das Jobticket aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält. Die Überlassung des Jobtickets können Sie auch daran knüpfen, dass Ihr Mitarbeiter eine Eigenbeteiligung an Sie entrichten muss.

Praxistipp | Bei der verbilligten Überlassung sollten Sie mindestens 25 Prozent des Ausgabepreises für das 49-Euro-Ticket übernehmen (also 12,25 Euro). Dann greift nämlich ein weiterer Vorteil: Der Ticketpreis von 49 Euro reduziert sich auf 46,55 Euro. Eine monatliche Ersparnis von fünf Prozent, die vorbehaltlich einer Verlängerung aktuell noch bis zum 31.12.2024 gilt.

Beispiel

Der Vermittlerbetrieb schließt für einen Mitarbeiter ab Mai 2023 ein Deutschlandticket ab. Dabei übernimmt der Vermittlerbetrieb 25 Prozent des Ausgabepreises von 49 Euro, also 12,25 Euro. Dadurch reduziert sich der Ticketpreis auf 46,55 Euro. Den Restbetrag von 34,30 Euro (46,55 Euro ./. 12,25 Euro) hat der Mitarbeiter zu übernehmen.

Lösung: Die vom Vermittlerbetrieb gezahlten 46,55 Euro sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der von dem Mitarbeiter gezahlte Eigenanteil von monatlich 34,30 Euro ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Der Vorteil durch die Ticketüberlassung von monatlich 12,25 Euro ist beim Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei. Auch diese steuerfreien Leistungen mindern beim Mitarbeiter die Entfernungspauschale. Deshalb hat der Vermittlerbetrieb den steuerfreien Vorteil in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).

3. Gehaltsumwandlung zugunsten eines Jobtickets

Auch eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zugunsten des Tickets können für den Mitarbeiter vorteilhaft sein. Zwar gilt dann keine Steuer- und Beitragsfreiheit. Doch Sie als Arbeitgeber haben die Möglichkeit, den Vorteil nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG zu Ihren Lasten mit pauschal 25 Prozent zu versteuern. Der Vorteil: Es entfallen die Sozialabgaben und ebenso die individuelle Versteuerung bei Ihrem Mitarbeiter. Weiterer Vorteil für den Mitarbeiter: Aufgrund der pauschalen Versteuerung mit 25 Prozent reduziert sich auch nicht die beim Mitarbeiter abzugsfähige Entfernungspauschale (vgl. § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG).

Beispiel

Der Vermittlerbetrieb schlägt Mitarbeiter A (konfessions- und kinderlos, Steuerklasse I) eine Gehaltsumwandlung vor. Der Bruttolohn soll von 3.000 Euro um 49 Euro reduziert werden. Im Gegenzug soll A ein 49-Euro Ticket erhalten. Dieses soll pauschal mit 25 Prozent zzgl. Soli versteuert werden.

Ergebnis: Der jährliche Aufwand des Vermittlerbetriebs beläuft sich also auf minimale 34 Euro ([3.620,09 Euro ./. 3.617,25 Euro] x 12 = 2,84 Euro x 12), während der Mitarbeiter jährlich 257 Euro spart ((2.062,42 Euro ./. 2.041,00 Euro] x 12 = 21,42 Euro x 12). Unterm Strich kostet den Mitarbeiter das 49-Euro-Ticket damit jährlich nur 331 Euro (12 x 49 Euro = 588 Euro; 588 Euro ./. 257 Euro = 331 Euro). Zudem kann der Arbeitnehmer weiter die Entfernungspauschale voll absetzen.

AUSGABE: VVP 5/2023, S. 12 · ID: 49332819

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