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HausratversicherungSonnenschirm durch Sturm beschädigt: Greift die Hausratversicherung?

Abo-Inhalt25.07.20227088 Min. Lesedauer

| Durch Stürme kommt es vermehrt auch zu Schäden an Gartenmobiliar wie z. B. Sonnenschirmen. Hier entzünden sich vermehrt Streitigkeiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (VN) über die Frage, ob die Schäden von der Hausratversicherung gedeckt werden. Das AG Freiburg hat einen solchen Sonnenschirm-Fall entschieden. VVP stellt diesen vor. |

Um diesen Fall ging es vor dem AG Freiburg

Die VN hatte auf ihrem Balkon einen Sonnenschirm stehen. Dieser wurde bei einem Sturm beschädigt. Die VN verlangte Ersatz von ihrem Hausratversicherer. Bedingungsgemäß würden Loggien, Balkone und an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen zu einer Wohnung gehören. Entsprechend müsse daher der Schaden an den dortigen Einrichtungsgegenständen durch die Hausrat-Sturmversicherung versichert sein.

Der Versicherer berief sich dagegen auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach Gegenstände nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden, die sich außerhalb von schützenden Räumen befinden. Der Sonnenschirm falle unter diese Klausel. Der Versicherer hielt sich daher für leistungsfrei. Der VN hielt die Klausel für überraschend und damit für unwirksam.

Keine Einstandspflicht für einen durch Sturm beschädigten Sonnenschirm

Das AG Freiburg (Urteil vom 26.04.2021, Az. 6 C 468/21, Abruf-Nr. 229267) hielt die Klausel für wirksam. Der Versicherer müsse Schäden an Hausrat, der sich auf dem Balkon, der Loggia oder der Terrasse befunden hat, nicht ersetzen.

Zwar würden nach den Bedingungen auch Balkone und Terrassen zur Wohnung zählen. Sie seien somit durch die Hausratversicherung abgedeckt. Allerdings betreffe das nicht den Hausrat, der sich außerhalb von schützenden Räumen befindet. Diese Gegenstände seien mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Antennen und Markisen bei Sturm und Hagel nicht ver-sichert. Die entsprechende Klausel sei auch verhältnismäßig. Die Gegenstände könnten bei Sturm oder zu Nachtzeiten ohne erheblichen Aufwand, z. B. im Gartenhäuschen oder anderen Räumen des Gebäudes gelagert werden. Würden sie ungeschützt im Freien gelagert, sei die Möglichkeit eines Schadens auch für den Versicherer nicht kalkulierbar.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des AG Freiburg betrifft nur die Fälle, in denen der Versicherer ausdrücklich in einer Klausel Gegenstände vom Versicherungsschutz ausschließt, die sich außerhalb von schützenden Räumen befinden. Eine solche Klausel ist aber längst nicht in allen Versicherungsverträgen enthalten. Die pauschale Aussage „Sonnenschirme werden nicht vom Versicherungsschutz umfasst“ ist daher falsch. In entsprechenden Fällen sind also immer die Bedingungen genau zu prüfen.

AUSGABE: VVP 8/2022, S. 20 · ID: 48456842

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